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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Dörner, Gerald [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (20. Band = Elsass, 2. Teilband): Die Territorien und Reichsstädte (außer Straßburg) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2013

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https://doi.org/10.11588/diglit.30662#0369
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Einleitung

Schulmeisters zu diesem Zeitpunkt wohl bereits Cyriakus Poppius aus Gotha inne, da Dietrich Eckart in
der Ordnung als unser geweßen schulmeister bezeichnet wird84.
Die Ordnung scheint nur in der Abschrift des Straßburger Stadtarchivs überliefert zu sein; im Archiv in
Münster ließ sie sich jedenfalls nicht nachweisen. Als vorrangige Aufgabe der Lehrer sieht sie die Unter-
weisung der Kinder im christlichen Glauben; besonders großer Wert wird daher auf die Vermittlung des
Katechismus gelegt. In Münster war der Kleine Katechismus von Martin Luther im Gebrauch85. Breiten
Raum im Unterricht nimmt auch das Einüben von Kirchenliedern ein, da die Schüler an den Sonn- und
Festtagen den Gesang in den Gottesdiensten mitgestalten. Neben Lesen, Schreiben und Rechnen sollen die
Kinder vor allem Zucht, Ordnung und Ehrerbietung gegenüber der Obrigkeit, den Pfarrern, den Älteren
und Fremden lernen. Die Schulmeister fungieren als Helfer der beiden Pfarrer in Münster und in Mühlbach.
Sie haben die Pfarrer bei der Verwaltung der Sakramente und beim kirchlichen Unterricht zu unterstützen.
Im Fall von Krankheit oder Gebrechen der Pfarrer übernehmen sie deren Vertretung86. Die Pfarrer selbst
üben die Aufsicht über die Schulen und die Lehrer aus. Zusammen mit dem Bürgermeister und dem Stadt-
schreiber führen sie alle Vierteljahr eine Visitation durch.
Von ihrer doppelten Funktion als Pädagogen und Theologen her wird es auch verständlich, warum die
Ordnung von 1578 auf eine Unterzeichnung der Konkordienformel durch die Schulmeister dringt. Die
beiden Pfarrer Paul Leckdeig und Georg Carl sowie der ehemalige Schulmeister Dietrich Eckart hatten die
Formula concordiae bereits 1577 unterzeichnet87. Möglicherweise hatte Herzog Ludwig von Württemberg
seinerzeit auch in Münster durch seine Gesandten für die Annahme der Konkordienformel werben las-
sen88. Die Unterzeichnung der Konkordienformel durch die Pfarrer und den Schulmeister findet jedenfalls
in einem Brief des Münsterer Rates an den Herzog vom 13. November 1579 ausdrücklich Erwähnung. In
dem Schreiben selbst geht es um den anstehenden Druck des Konkordienbuches und um die Vorrede zur
Formula concordiae89. Anscheinend war dem Münsterer Rat von Herzog Ludwig am Abend vor der Abfas-
sung des Briefes ein Exemplar der Praefatio zur Konkordienformel mit anderen beylagen zugesandt worden.
Die Vorrede wurde verlesen und dann vom Bürgermeister und vom Stadtschreiber im Namen von Stadt
und Tal unterzeichnet. Der Brief des Rates schließt mit dem Wunsch, daß Gott den Konsens unter den
Ständen der Augsburgischen Konfession erhalten möge90.
6. Sittenmandat, 24. Juni 1580 (Text S. 396)
Bereits im Statutenbuch Münsters von 1573 war ein Verbot der Kunkelstuben, im elsässischen Idiom als
Quelt- bzw. Kweltstuben bezeichnet, und der nächtlichen Besuche bei der Geliebten, des Schwammens, erlas-
sen worden91. Dieses Verbot findet sich auch im zweiten Kapitel der Kirchenordnung wieder, das über die
Ehe handelt92. Mit den Queltstuben sind in der Regel nicht die Spinnstuben gemeint, in denen die Frauen der
Nachbarschaft zusammenkamen, um gemeinsam ihrem Handwerk nachzugehen, sondern die Zusammen-
künfte der jugendlichen, unverheirateten Dorf- bzw. Stadtbevölkerung93. Gegen deren Stuben wurde von

84 Bopp, Protestantische Pfarrer I, S. 63 gibt als Amtszeit
für Dietrich (Theoderich) Eckart die Jahre von 1576 bis
1579 bzw. 1581 an.
85 Vgl. Ernst / Adam, Katechetische Geschichte, S. 254.
86 Spohn und Poppius wurden nach ihrer Zeit im Grego-
riental an anderen Orten selbst Pfarrer: Spohn in
Andolsheim, Poppius in Bettborn und Eckartsweier
(vgl. Bopp, Geistliche, Nr. 4996 und 4027).
87 Vgl. Bopp, Protestantische Pfarrer I, S. 62; Scherlen,
Muhlbach, S. 27.
88 Vgl. Sehling, EKO XX,1, S. 94 und in diesem Band
S. 411 und S. 482f.

89 Zur Vorrede der Konkordienformel und den Verhandlun-
gen über sie vgl. BSLK, S. XL-XLII.
90 AM Münster AA 22, S. 2-4. Vgl. dazu auch BSLK,
S. 765 mit der Unterschrift unter die Vorrede der Kon-
kordienformel von Bürgermeister und Rat der Stadt
Münster in S. Georgental an dritter Stelle unter den
Reichsstädten.
91 Vgl. Pfleger, Verbot, S. 67.
92 Vgl. hierzu die sprachlichen Erläuterungen in Nr. 2,
Anm 54 und 55.
93 Vgl. Medick, Spinnstuben, S. 20.

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