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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band: Niedersachsen ; 2. Hälfte): Die welfischen Lande: Halbbd. 2, Die Fürstentümer Calenberg-Göttingen und Grubenhagen mit den Städten Göttingen, Northeim, Hannover, Hameln und Einbeck. Die Grafschaften Hoya und Diepholz. Anhang: Das freie Reichsstift Loccum — Tübingen, 1957

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https://doi.org/10.11588/diglit.30041#0344
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Bestallung vorlag, ist bisher nicht geklärt. Die Namen der bekannt gewordenen Superinten-
denten vgl. bei Max (II, S. 227 ff., 264 ff.).
Die in der KO von 1544 vorgesehenen vierteljährlichen Zusammenkünfte der Pfarrer (vgl.
Art. 20) scheinen bestimmungsgemäß abgehalten zu sein und zwar in der Form, daß man über
die besprochenen Punkte Beschluß faßte, der Herzog sich aber die Einwilligung hierein vor-
behielt. Jedenfalls liegt ein solcher von Herzog Ernst bewilligter Konventsbeschluß aus dem
Jahre 1566 vor (vgl. Max II, S. 422 f.).
Auffallend ist, daß im Fürstentum Grubenhagen das Mercenarientum nicht ernsthaft ab-
gestellt wurde (vgl. Max II, S. 246 f.). Allem Anschein nach haben die Herzöge, wie bereits
die säkularisierten Klostergüter, so auch die Pfarrgüter als ihr Eigentum betrachtet, mit dem sie
nach eigenem Wunsch und Bedarf verfahren konnten.
1579 stellte Schellhammer in einer Visitation des östlichen Teils des Landes (s. u.) fest.
daß die kirchlichen Verhältnisse allerorts sehr zu wünschen übrig ließen. Der Bericht darüber,
den Schellhammer am 13. März 1580 Herzog Wolfgang vorlegte (StaatsA. Hannover, Celle Br. A.
Des. 57 b P Nr. 3, gedr. b. Spanuth, Kirchenvisitation, S. 112 ff., vgl. dazu Lange
u. Spanuth, Generalvisitation, S. 49) schildert eingehend Lehre, Leben und Amts-
führung der Pfarrer, Verhalten der Pfarrkinder, Zustand der Kirchen-, Pfarr- und Schul-
gebäude sowie die Vermögensverhältnisse der Kirche und schließt ein ,,Bedenken" an zur Ab-
stellung der Mängel. Das Ganze lief auf die Empfehlung des Erlasses einer KO hinaus, mit
deren Fertigstellung Schellhammer von Herzog Wolfgang dann beauftragt wurde. Er muß sie
Ende 1580 oder Anfang 1581 beendet haben. Am 6. März 1581 sandte der Herzog sie mit der
Bitte um Durchsicht an Chemnitz nach Braunschweig (vgl. Rehtmeyer III, Beylagen, S.
326). Gedruckt wurde sie samt dem Mandat des Herzogs vom Juni 1581, das sie in Kraft setzte,
bei Urban Gaubisch in Eisleben, publiziert Ende August (vgl. Max II, S. 261 ff.).
Die in der KO enthaltene Agende sollte das Cantionale Spangenbergs nicht außer Kraft
setzen, sondern ergänzen. Sie bot für Grubenhagen zum ersten mal besondere Formulare für
Taufe, Einsegnung der Sechswöchnerin und Trauung. Schellhammer hat hier freilich keine
originale Arbeit geleistet, sondern vornehmlich die KO Herzogs August zu Sachsen von 1580
und die Kirchenagende für die Grafschaft Mansfeld von 1580 als Vorlagen benutzt. — An-
scheinend waren nur wenige Exemplare der KO hergestellt worden; denn schon 1594 ließ Her-
zog Wolfgang in Magdeburg einen Neudruck veranstalten (Auszüge daraus bei Kleinschmidt,
Sammlung von Landtagsabschieden ... II, S. 102).
Der Geltungsbereich der KO war beschränkt. Während der Rat zu Osterode sie unter Vor-
behalt seiner Privilegien annahm, lehnte der Rat zu Einbeck ihre Annahme mit Erfolg ab.
Auch hatte Herzog Wolfgang einen Teil des Fürstentums (nämlich die Katlenburg, das Amt
Grubenhagen mit Zubehör und das Dorf Wulften mit Zubehör) seinem jüngeren Bruder Phi-
lipp II. als Erbteil zur Verfügung überlassen (vgl. Max I, S. 371 ff.), und Philipp nahm darin
die Lenkung der kirchlichen Angelegenheiten selbst wahr (vgl. M ax II, S. 269 ff.). abgesehen
von Wulften (vgl. Spanuth , Kirchenvisitation , S. 114, 120, 122), wo Wolfgang sich
die Oberhoheit vorbehalten hatte. Darüber, wie weit die KO von 1581 in Philipps Erbteil Gel-
tung erlangte, s. u. In Salzderhelden, der Leibzucht der Herzogin, galt sie vermutlich.
Die KO des Herzogs Wolfgang von 1581 wurde schon 1619 durch die KO des Fürstentums
Lüneburg außer Kraft gesetzt, die jedoch Teile aus ihr übernahm. Das „Betbüchlein“ der Lüne-
burger KO von 1619 z. B. enthält in seinem ersten Teil Kollekten der Lüneburger KO von
1564 und des Betbüchleins der Grubenhagener KO von 1581. Von den lateinischen Festkollek-
ten an folgt es genau dem Grubenhagener Betbüchlein. Ähnlich ist das Verhältnis der KOO

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