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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band: Niedersachsen ; 2. Hälfte): Die welfischen Lande: Halbbd. 2, Die Fürstentümer Calenberg-Göttingen und Grubenhagen mit den Städten Göttingen, Northeim, Hannover, Hameln und Einbeck. Die Grafschaften Hoya und Diepholz. Anhang: Das freie Reichsstift Loccum — Tübingen, 1957

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https://doi.org/10.11588/diglit.30041#0425
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Instruktion für Synode und Kirchengericht 1582

6. Instruktion zur Abhaltung von Synode und Kirchengericht,
gegeben von Herzog Wolfgang, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg,
Grubenhagenschen Teils, am 8. April 1582.1

. . . und sich verhalten s[ollen] . . . Anfenglich
sollen sie . . . furstenthumb ausserhalb des rats
uns[er stat] Eimbeck prediger auf den Montag
nach Jubilate zum synodo beschreiben und er-
furdern und von einem jedem rede und rechen-
schaft ihrer befolenen pfar, ampts, auch lere
und lebens nemen, darzu von ihnen furderen,
daß sie ihre catalogos und verzeichnuß, waß sie
daß verschiene jar ihren pfarkindern gepredigt,
vorzulegen, und sich folgends bei ihnen zu er-
kundigen der gebrechen ihrer zuhorer, diesel-
bigen mit fleiß zu verzeichnen, damit sie die-
jenigen, so wieder unsere kirchenordnung ge-
handelt, uff das folgende kirchengerichte gebur-
lich citiren konnen.
Auf den Montag nach Cantate sollen sie ver-
muge angeregter unserer kirchenordnung2 daß
kirchengericht halten, die citiren, verbrechern
ihre verwirkunge anzeigen, sie in geburliche
straffe nemen und sie auß dem cathegißmo umb
mhererer scheuwe willen geburlich examiniren.
. . . geordnet daß un[sere] . . . wan sie ihre
kinder taufen . . . abend geste halten sollen und
. . . ,on vielen ubertreten, so sollen unsere zum
[kirchen]gerichte verordente dieselbigen uber-
treter umb einen thaler straffen und sie er-
manen mit ernst und bei schwerer straffe, sich
hinfuro unserer kirchenordnung3 gemes zu ver-
halten, und solch straffgeld zu milden, christ-
lichen sachen ihren bescheidenheit nach anwen-
den, doch also beschedentlich, wo vermugsame
leute in unserm furstenthumb weren, die frembde
gefattern und nicht ihre nachparn gebeten, ob

1 Druckvorlage: Fragment des Originals aus
dem Staatsarchiv Hannover, Cal. Br. Arch.
Des. 34 VII b Nr. 2, fol. 2-4. — Das Stück ist
sehr stark beschädigt, so daß der Druck nur
lückenhaft sein kann. Die Ueberschrift un-

die gleich zwei tage gasterei gehabt, sollen die-
selbigen mit der straffe verschonet und also der
unterscheit gehalten werden.
Wurden aber unter den pastoribus oder schul-
dienern welche befunden, die in einem oder mher
punkten wieder unsere kirchenordnung gehandelt
und in ihrem lerampte unfleissigk gewesen, die
sollen unsere verordente zum kirchengerichte
nach gelegenheit ihrer verwirkung und . . . wel-
che straffe . . . befolen haben wollen . . . wurde,
daß imands von uns[ern] . . . zu dem kirchen-
gerichte citiret und . .. eiben und nicht erschei-
nen wurden, . . . außbleibens keine erhebliche,
ehehafte . . . kunten, die sollen in geburliche
geldstraffe genomen oder ihren pastorn befolen
werden, dieselbigen ungehorsamen in der kir-
chen zur taufe oder andern christlichen werken
nicht zu gestaten, sie haben dan solchen ihren
ungehorsamb der gebur verbueset.
Wurden sich aber in solchem kirchengericht bei
etzlichen unsern unterthanen andere grobe laster
befinden, deren sollen sich unsere verordente
kirchenrethe mit fleise erkundigen, unß deren
unterthenig berichten und unß die straffe vor-
behalten.
Weil auch befunden, daß den kirchen wegen
der leider langgewerten teurung und mißwach-
sung ihre einkomen fast nachgeblieben und viel
retardat bei den unterthanen aussenstehen, do
nun dieserwegen b'ei unsern kirchenrethen an-
suchung geschehe, sollen sie den alderleuten . . .
ubergeben . . . dener beneben den . . . die schul-
diger zu gbur- . . . zu halten oder den handel

seres Textes fußt auf einem späteren Akten-
vermerk. — Bestimmt war die Instruktion
offenbar für die herzoglichen Räte.
2 Vgl. oben S. 1043.
3 Vgl. oben S. 1049.

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