46
2. Scutum canonicorum
des Apostels Paulus an die Thessalonicher: Si quis non operatur vel laborat nec man-
ducet2^ Im Vergleich hierzu spielte die Handarbeit in den Marbacher Consuetudines
eine wesentlich untergeordnetere Rolle.209 Wie bereits in Bezug auf das Schuldkapi-
tel und die Schweigebestimmungen lassen sich zudem hinsichtlich der Stellung der
Handarbeit eindeutige Parallelen zwischen dem Scutum und den Klosterrather Con-
suetudines feststellen.
Am Ende des ersten Teils des Scutum, der den Reichersberger Consuetudines
gewidmet ist, fasst Arno noch einmal die wichtigsten Bestandteile des Tagesablaufs
eines Kanonikers im dortigen Stift zusammen: „Fasten, Enthaltsamkeit, Gebet, Le-
sung und darüber hinaus Arbeit, Sorge für alle und die Verwaltung vieler Kirchen,
in denen meine Hausgenossen das Wort Gottes verkünden, die Kranken besuchen,
die Toten begraben, den Glauben lehren, Taufen vollziehen und sich beständig ab-
mühen."210 Arno hebt an dieser Stelle besonders die Verantwortung der Kanoniker
für die Seelsorge und ihren Einsatz für andere hervor. Diesen Verdienst sieht er als
gleichwertig und ebenso gottgefällig wie die Kontemplation und Feldarbeit der
Mönche an.211
2.3.2 Teil II: Verteidigung der regularkanonikalen Lebensweise
Im Anschluß an die Beschreibung der Reichersberger Consuetudines ruft Arno als
Überleitung zum zweiten Teil des Scutum zur aktiven Verteidigung gegen all dieje-
nigen auf, die die (Reichersberger) Kanoniker verleumden würden.212 Ausgenommen
von dieser anschließenden Verteidigungsrede sind nach Definition Arnos alle Kleri-
ker mit Eigenbesitz beziehungsweise alle Kanoniker, die die Regeln für das Schwei-
gen und die Handarbeit auch nach erfolgter Ermahnung nicht beachten. Außerdem
schließt Arno alle Kanonikerstifte aus, in denen regelwidriges Verhalten ungestraft
geduldet und diesbezüglich keine Besserung gelobt wird.213 Dafür nimmt Arno aber
diejenigen Priester und Kleriker, die außerhalb von regulierten Stiften in der Verwal-
tung von Kirchen einen lobenswerten Lebenswandel pflegen, in den Schutz seiner
Verteidigung auf. An dieser Stelle zitiert Arno - wie auch mehrfach Gerhoch - eine
208 II Th 3, 10. Vgl. auch Weinfurter, Salzburger Bistumsreform, S. 275.
209 Vgl. Siegwart, Consuetudines, cap. 31, § 69, S. 139; cap. 51, § 107, S. 155; cap. 97, § 225, S. 205;
Weinfurter, Salzburger Bistumsreform, S. 275.
210 Arno von Reichersberg, Scutum canonicorum, S. 188.
211 ... ministerium meum non minus quieti monastice vel agresti labori monachorum Deo acceptum
existimo. Ebd.
212 Et nostra quidem defesio apud eos qui nobis calumniantur, hec est. Arno von Reichersberg, Scu-
tum canonicorum, S. 188. Dieser Satz, der aus aktuellem Anlass sicherlich als Hieb gegen Zister-
zienser und Prämonstratenser gedacht war, fehlt in der kürzeren Version B: vgl. Migne PL 188,
Sp. 1108.
213 Vgl. Arno von Reichersberg, Scutum canonicorum, S. 188.
2. Scutum canonicorum
des Apostels Paulus an die Thessalonicher: Si quis non operatur vel laborat nec man-
ducet2^ Im Vergleich hierzu spielte die Handarbeit in den Marbacher Consuetudines
eine wesentlich untergeordnetere Rolle.209 Wie bereits in Bezug auf das Schuldkapi-
tel und die Schweigebestimmungen lassen sich zudem hinsichtlich der Stellung der
Handarbeit eindeutige Parallelen zwischen dem Scutum und den Klosterrather Con-
suetudines feststellen.
Am Ende des ersten Teils des Scutum, der den Reichersberger Consuetudines
gewidmet ist, fasst Arno noch einmal die wichtigsten Bestandteile des Tagesablaufs
eines Kanonikers im dortigen Stift zusammen: „Fasten, Enthaltsamkeit, Gebet, Le-
sung und darüber hinaus Arbeit, Sorge für alle und die Verwaltung vieler Kirchen,
in denen meine Hausgenossen das Wort Gottes verkünden, die Kranken besuchen,
die Toten begraben, den Glauben lehren, Taufen vollziehen und sich beständig ab-
mühen."210 Arno hebt an dieser Stelle besonders die Verantwortung der Kanoniker
für die Seelsorge und ihren Einsatz für andere hervor. Diesen Verdienst sieht er als
gleichwertig und ebenso gottgefällig wie die Kontemplation und Feldarbeit der
Mönche an.211
2.3.2 Teil II: Verteidigung der regularkanonikalen Lebensweise
Im Anschluß an die Beschreibung der Reichersberger Consuetudines ruft Arno als
Überleitung zum zweiten Teil des Scutum zur aktiven Verteidigung gegen all dieje-
nigen auf, die die (Reichersberger) Kanoniker verleumden würden.212 Ausgenommen
von dieser anschließenden Verteidigungsrede sind nach Definition Arnos alle Kleri-
ker mit Eigenbesitz beziehungsweise alle Kanoniker, die die Regeln für das Schwei-
gen und die Handarbeit auch nach erfolgter Ermahnung nicht beachten. Außerdem
schließt Arno alle Kanonikerstifte aus, in denen regelwidriges Verhalten ungestraft
geduldet und diesbezüglich keine Besserung gelobt wird.213 Dafür nimmt Arno aber
diejenigen Priester und Kleriker, die außerhalb von regulierten Stiften in der Verwal-
tung von Kirchen einen lobenswerten Lebenswandel pflegen, in den Schutz seiner
Verteidigung auf. An dieser Stelle zitiert Arno - wie auch mehrfach Gerhoch - eine
208 II Th 3, 10. Vgl. auch Weinfurter, Salzburger Bistumsreform, S. 275.
209 Vgl. Siegwart, Consuetudines, cap. 31, § 69, S. 139; cap. 51, § 107, S. 155; cap. 97, § 225, S. 205;
Weinfurter, Salzburger Bistumsreform, S. 275.
210 Arno von Reichersberg, Scutum canonicorum, S. 188.
211 ... ministerium meum non minus quieti monastice vel agresti labori monachorum Deo acceptum
existimo. Ebd.
212 Et nostra quidem defesio apud eos qui nobis calumniantur, hec est. Arno von Reichersberg, Scu-
tum canonicorum, S. 188. Dieser Satz, der aus aktuellem Anlass sicherlich als Hieb gegen Zister-
zienser und Prämonstratenser gedacht war, fehlt in der kürzeren Version B: vgl. Migne PL 188,
Sp. 1108.
213 Vgl. Arno von Reichersberg, Scutum canonicorum, S. 188.