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Gerhohus; Becker, Julia [Hrsg.]; Insley, Thomas [Übers.]
Gerhoch von Reichersberg, Opusculum de aedificio Dei: die¬ Apostel als Ideal : Edition, Übersetzung, Kommentar (Teilband 1): Einleitung, Verzeichnisse und Edition mit Übersetzung Opusculum de aedificio Dei — Regensburg: Schnell + Steiner, 2020

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https://doi.org/10.11588/diglit.65331#0061
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3. Besonderheit, Bedeutung und Rezeption

bestätigt oder geduldet wird.315 Gerhoch appelliert in diesem Zusatz an das Gewissen
derjenigen, die an der Entfremdung von Kirchengut aktiv oder passiv beteiligt sind
und stellt heraus, dass auch der Konsens der Prälaten nicht vor der Strafe der Exkom-
munikation schützt.
In allen geschilderten Fällen hebt sich die von Gerhoch vorgenommene inhaltliche
Ergänzung in der Leithandschrift (München, BSB, Clm 5129) nicht vom übrigen
Autoritätenzitat ab und scheint daher auf den ersten Blick Teil der autoritativen Rand-
glosse zu sein. Ob für dieses Layout der Beuerberger Kopist oder aber die Reichers-
berger Vorlage unter Gerhochs Anleitung Verantwortung trägt, kann nicht mehr ab-
schließend geklärt werden. In jedem Fall setzt sich Gerhoch durch die Ergänzung der
Autoritätenzitate von seiner eingangs selbst aufgestellten Forderung nach Unverän-
derbarkeit der auctoritates ab.
Den Höhepunkt findet diese Abweichung von der selbst definierten Regel, als Ger-
hoch auf Folio 7v selbst eine Anweisung an seine Leser in Form eines „eigenen“
Autoritätenzitates verfasst (siehe Abb. 6):
„Weil es über die vier Teile der Zehnten viele Konzilsbeschlüsse gibt, welche Du teils
hier, teils im Folgenden angeführt finden wirst, wollen wir, dass Du, Leser, dies sorg-
fältig zur Kenntnis nimmst, dass keine Kongregation, die die gemeinschaftliche Le-
bensweise einhält, durch jene Konzilsbeschlüsse gezwungen wird, Zehnten oder
Oblationen in vier Teile aufzuteilen. Denn jenes Gesetz der Vierteilung wurde ja
nicht von den Aposteln eingerichtet, sondern das Gesetz wurde nach der Zerstörung
und Übertretung der gemeinschaftlichen Lebensweise für die Übertreter, die Geist-
lichen und Bischöfe niedergelegt; und von den Übertretern der gemeinschaftlichen
Lebensweise muss es eingehalten werden, bis die gemeinschaftliche Lebensweise
wiederhergestellt wird, für die alle Oblationen der Gläubigen aufbewahrt wurden,
um von treuen Dienern in der Hand des Mittlers verwaltet zu werden. Dass dies so
geschehen muss, beweisen die Schreiben des heiligen Papstes Gregor an Augustinus,
den Erzbischof der Engländer, die Du im Folgenden finden wirst.“316

315 In his uerbis notandum est, quod qcclesiasticarum rerum alienatio nichilominus dampnatur sub
excommunica-tione, et quando roboratur uel toleratur prelatorum deprauata consensione. Ger-
hoch von Reichersberg, De aedificio Dei, Auctoritates, Teilband II, S. 184 (fol. 83r).
316 Cum de decimarum quatuorportionibus multa sint capitula, quepartim hie, partim in sequentibus
inuenies, o lector, posita, hoc te uolumus diligenter notare, quia nulla congregatio communem ui-
tam seruans cogiturper ista capitula decimas uel oblationes quartare. Quoniam ista quartationis
lex non ab apostolis instituta, sedpost communis uitg destructionem ac transgressionem propter
transgressores clericos et episcopos lex posita est et ab ipsis communis uitg transgressoribus ob-
seruanda est; donec reparetur uita communis, cui omnis oblatio fidelium reposita est, ordinanda
per fideles ministros in manu mediatoris. Quod ita debere fieri probant scripta beati Gregorii pape
ad Augustinum Anglorum archiepiscopum, que in sequentibus inuenies. Gerhoch von Reichers-
berg, De aedificio Dei, Auctoritates, Teilband II, S. 18 (fol. 7v).
 
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