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Über das Bauwerk Gottes - 154. Kapitel
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sein, nach eigenem Gutdünken von diesen abzuweichen. Hadrian* 217 an
Angilram218: Satzungen gegen die heiligen Beschlüsse der römischen
Bischöfe sind von keinem Gewicht. Gregor219 im Register: Durch
kaiserlichen Beschluss ist offenkundig festgesetzt worden, dass das, was
gegen die Gesetze geschieht, nicht nur für nutzlos, sondern auch gleichsam 5
für ungeschehen gehalten werden muss. Aus den römischen Gesetzen: Nur
das erhält durch eine kaiserliche Antwort Bestand, was die Unterstützung
der Gesetze hat. Ebenso: Eine allgemeingültige Weisung hat Vorrang vor
einer speziellen Vergünstigung. Und ebenso: Dem Recht widersprechende
Reskripte sollen keine Gültigkeit haben, auf welche Weise auch immer sie 10
erlangt worden sind. Was nämlich die öffentlichen Gesetze vorschreiben,
sollen die Richter eher befolgen. Und unterhalb: Reskripte für
Einzelpersonen, die mit dem Recht übereinstimmen, sollen nach Art der
Alten Gültigkeit haben; und die Angelegenheit, über die unser Reskript
spricht, soll gemäß dem gegebenen Urteil entschieden sein. Wenn aber ein 15
spezielles Reskript den Gesetzen und dem Recht Schaden zufügt, soll es
ungültig sein und vernichtet werden. Ebenso: Jene dem Verlangen eines
Bittenden zugestandenen Schreiben sollen gültig und wirkungsvoll sein, die
mit der Ordnung des Rechts und der Gesetze überein stimm en. Diese aber,
die durch Erschleichung oder vielleicht durch irreführende Bitten erlangt 20
werden, sollen den Bittenden keine Hilfe bringen. Und ebenso sagte auf dem
Konzil, das unter dem Vorsitz von Papst Symmachus220 in Rom abgehalten
217> Hadrian I. (j 25. Dezember 795), Papst (772-795). Vgl. HARTMANN, Hadrian I. (772-795),
S. 37-69. | 218> Angilram (( 26. Oktober 791), Bischof von Metz, Kapellan Karls des Großen.
Zu den sogenannten Capitula Angilramni vgl. jüngst SCHON, Die Capitula Angilramni, S. 1-5.
219> Qregor der Große, Gregor I., Papst (590-604) (s. Kap. 11, Anm. 11). | 220> Symmachus ((
15. Juli 514), Papst (498-514). Vgl. WlRBELAUER, Zwei Päpste in Rom, S. 9-33.
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sein, nach eigenem Gutdünken von diesen abzuweichen. Hadrian* 217 an
Angilram218: Satzungen gegen die heiligen Beschlüsse der römischen
Bischöfe sind von keinem Gewicht. Gregor219 im Register: Durch
kaiserlichen Beschluss ist offenkundig festgesetzt worden, dass das, was
gegen die Gesetze geschieht, nicht nur für nutzlos, sondern auch gleichsam 5
für ungeschehen gehalten werden muss. Aus den römischen Gesetzen: Nur
das erhält durch eine kaiserliche Antwort Bestand, was die Unterstützung
der Gesetze hat. Ebenso: Eine allgemeingültige Weisung hat Vorrang vor
einer speziellen Vergünstigung. Und ebenso: Dem Recht widersprechende
Reskripte sollen keine Gültigkeit haben, auf welche Weise auch immer sie 10
erlangt worden sind. Was nämlich die öffentlichen Gesetze vorschreiben,
sollen die Richter eher befolgen. Und unterhalb: Reskripte für
Einzelpersonen, die mit dem Recht übereinstimmen, sollen nach Art der
Alten Gültigkeit haben; und die Angelegenheit, über die unser Reskript
spricht, soll gemäß dem gegebenen Urteil entschieden sein. Wenn aber ein 15
spezielles Reskript den Gesetzen und dem Recht Schaden zufügt, soll es
ungültig sein und vernichtet werden. Ebenso: Jene dem Verlangen eines
Bittenden zugestandenen Schreiben sollen gültig und wirkungsvoll sein, die
mit der Ordnung des Rechts und der Gesetze überein stimm en. Diese aber,
die durch Erschleichung oder vielleicht durch irreführende Bitten erlangt 20
werden, sollen den Bittenden keine Hilfe bringen. Und ebenso sagte auf dem
Konzil, das unter dem Vorsitz von Papst Symmachus220 in Rom abgehalten
217> Hadrian I. (j 25. Dezember 795), Papst (772-795). Vgl. HARTMANN, Hadrian I. (772-795),
S. 37-69. | 218> Angilram (( 26. Oktober 791), Bischof von Metz, Kapellan Karls des Großen.
Zu den sogenannten Capitula Angilramni vgl. jüngst SCHON, Die Capitula Angilramni, S. 1-5.
219> Qregor der Große, Gregor I., Papst (590-604) (s. Kap. 11, Anm. 11). | 220> Symmachus ((
15. Juli 514), Papst (498-514). Vgl. WlRBELAUER, Zwei Päpste in Rom, S. 9-33.