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Über das Bauwerk Gottes - 154. Kapitel
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sondern auch auf die kommenden Zeitalter richten. Wenn also eine Urkunde
im Widerspruch zum Recht ausgestellt wurde, soll sie alle Gültigkeit
verlieren, wenngleich sie von Anfang an keine hatte. Und es soll allen
kirchlichen Personen erlaubt sein, Widerspruch einzulegen und sich auf die
Autorität der Kirche zu stützen. 5
155. Nach Durchsicht dieser Stellen ist offensichtlich, dass weder die
göttlichen Gesetze den Mönchen gewogen sind, die mit ewigem Recht den
Anteil des Bischofs besitzen, noch sind die Gesetze der Welt den Kriegern
gewogen, die aufgrund des Lehnrechts Zehnten und Kirchengüter behalten 10
und an ihre Nachkommen vererben wollen; denn durch die offensichtliche
Autorität der Kanones und der weltlichen Gesetze wird alles für ungültig
erklärt, was von einer beliebigen Person gegen die Kanones, welche die
göttliche und alte Gerechtigkeit verteidigen, entweder durch eine neue
Urkunde bestätigt wird oder ohne Urkunde aufgrund der ungerechten 15
Rechtsordnung der heutigen Gewohnheiten ungerechterweise angemaßt
wird.
156. Wenn ein Bischof also von seinem Anteil etwas weggeben oder
verleihen will, wird seine Schenkung oder Verleihung Bestand haben, 20
solange er lebt, entweder zu seinem Heil oder zu seiner Verdammnis, je
nachdem wie die Schenkung oder Verleihung beschaffen war. Wenn er
jedoch vor seinem Tod in dieser Schenkung oder Verleihung eine Gefahr
erkennt, kann er selbst seine Tat auch in Vertrauen auf die göttlichen
Gesetze rückgängig machen und sowohl sich selbst als auch den Empfänger 25
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sondern auch auf die kommenden Zeitalter richten. Wenn also eine Urkunde
im Widerspruch zum Recht ausgestellt wurde, soll sie alle Gültigkeit
verlieren, wenngleich sie von Anfang an keine hatte. Und es soll allen
kirchlichen Personen erlaubt sein, Widerspruch einzulegen und sich auf die
Autorität der Kirche zu stützen. 5
155. Nach Durchsicht dieser Stellen ist offensichtlich, dass weder die
göttlichen Gesetze den Mönchen gewogen sind, die mit ewigem Recht den
Anteil des Bischofs besitzen, noch sind die Gesetze der Welt den Kriegern
gewogen, die aufgrund des Lehnrechts Zehnten und Kirchengüter behalten 10
und an ihre Nachkommen vererben wollen; denn durch die offensichtliche
Autorität der Kanones und der weltlichen Gesetze wird alles für ungültig
erklärt, was von einer beliebigen Person gegen die Kanones, welche die
göttliche und alte Gerechtigkeit verteidigen, entweder durch eine neue
Urkunde bestätigt wird oder ohne Urkunde aufgrund der ungerechten 15
Rechtsordnung der heutigen Gewohnheiten ungerechterweise angemaßt
wird.
156. Wenn ein Bischof also von seinem Anteil etwas weggeben oder
verleihen will, wird seine Schenkung oder Verleihung Bestand haben, 20
solange er lebt, entweder zu seinem Heil oder zu seiner Verdammnis, je
nachdem wie die Schenkung oder Verleihung beschaffen war. Wenn er
jedoch vor seinem Tod in dieser Schenkung oder Verleihung eine Gefahr
erkennt, kann er selbst seine Tat auch in Vertrauen auf die göttlichen
Gesetze rückgängig machen und sowohl sich selbst als auch den Empfänger 25