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Über das Bauwerk Gottes - 174. Kapitel
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gottlose Ausplünderung der Bedürftigen einigermaßen verschleiert wird,
schützen sie sich mit der Autorität einer gewissen von Gregor VII.247
erlassenen Verordnung, deren Wortlaut folgender ist: Dass kein Abt die
Zehnten und die Erstlingsgaben und das Übrige, das gemäß den Satzungen
der Kanones den Bischöfen zusteht, ohne Genehmigung des römischen 5
Bischofs oder Zustimmung des Bischofs, in dessen Diözese er lebt,
innehaben soll, bekräftigen wir mit apostolischer Verordnung.
175. Auf wundersame Weise täuschen sich die scharfsinnigen Mönche
hinsichtlich des Inhalts dieser Verordnung. Denn während in der nämlichen 10
Verordnung ihnen auf umsichtige Weise mitgeteilt wird, unter welchem
Dispens sie ihre, das heißt die aus ihrer eigenen Arbeit erwirtschafteten,
Zehnten, die sie aus eigenmächtiger Anmaßung nicht behalten dürfen, durch
Zugeständnis des römischen oder ihres eigenen Bischofs mit Recht besitzen
können, wenn sie nicht des Dienstes der Kleriker bedürfen, trachten sie 15
selbst unter dem Vorwand dieser Verordnung nach fremden Zehnten;
natürlich wird nur dies von Gregor VII.248 gewährt, dass es, wenn es der
römische Bischof in seinem eigenen Bistum oder ein anderer Bischof in
seinem Bistum gestattet, den Mönchen erlaubt ist, ihre Zehnten und
Erstlingsgaben zu behalten, nicht jedoch, sich fremde anzueignen. Dasselbe, 20
nämlich dass Mönche oder auch Regularkanoniker nicht aufgefordert
werden sollen, von den durch ihrer eigenen Hände Arbeit oder auf eigene
Kosten gewonnenen Erträgen Zehnten zu geben, bestätigt auch eine kürzlich
auf dem Konzil von Pisa249 erlassene Verordnung Papst Innozenz‘250. Auf
ähnliche Weise wird in anderen Erlassen römischer Bischöfe innerhalb der 25
umzäunten Rodungen der Klöster diese Befreiung den Mönchen bestätigt,
dass von ihnen aus den eigenen Erträgen keine Zehnten gefordert werden.
Aber dennoch bestätigt ihnen keine Autorität oder kann ihnen bestätigen,
dass sie mit ewigem Recht die Zehnten besitzen, die, wie die stärksten
247> Gregor VII., Hildebrand von Soana (* 1025/30, f 25. Mai 1085), Papst (1073-1085). Vgl.
Capitani, Art. „Gregorio VII“, S. 146-160; BLUMENTHAL, Gregor VII., S. 249-282. | 248>
Gregor VII., Papst (1073-1085) (s. Kap. 174, Anm. 247). | 249> Konzil von Pisa 1135. Vgl.
SOMMERVILLE, The council of Pisa, S. 98-114. Zum Inhalt des Dekretes vgl. MGH Const. 1, Nr.
402, S. 577-579. | 250> Innozenz II., Gregorio Papareschi (* vor 1088, ( 24. September 1143),
Papst (1130-1143). Vgl. CARPEGNA FALCONIERI, Art. „Innocenzo II“, S. 410-416.
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gottlose Ausplünderung der Bedürftigen einigermaßen verschleiert wird,
schützen sie sich mit der Autorität einer gewissen von Gregor VII.247
erlassenen Verordnung, deren Wortlaut folgender ist: Dass kein Abt die
Zehnten und die Erstlingsgaben und das Übrige, das gemäß den Satzungen
der Kanones den Bischöfen zusteht, ohne Genehmigung des römischen 5
Bischofs oder Zustimmung des Bischofs, in dessen Diözese er lebt,
innehaben soll, bekräftigen wir mit apostolischer Verordnung.
175. Auf wundersame Weise täuschen sich die scharfsinnigen Mönche
hinsichtlich des Inhalts dieser Verordnung. Denn während in der nämlichen 10
Verordnung ihnen auf umsichtige Weise mitgeteilt wird, unter welchem
Dispens sie ihre, das heißt die aus ihrer eigenen Arbeit erwirtschafteten,
Zehnten, die sie aus eigenmächtiger Anmaßung nicht behalten dürfen, durch
Zugeständnis des römischen oder ihres eigenen Bischofs mit Recht besitzen
können, wenn sie nicht des Dienstes der Kleriker bedürfen, trachten sie 15
selbst unter dem Vorwand dieser Verordnung nach fremden Zehnten;
natürlich wird nur dies von Gregor VII.248 gewährt, dass es, wenn es der
römische Bischof in seinem eigenen Bistum oder ein anderer Bischof in
seinem Bistum gestattet, den Mönchen erlaubt ist, ihre Zehnten und
Erstlingsgaben zu behalten, nicht jedoch, sich fremde anzueignen. Dasselbe, 20
nämlich dass Mönche oder auch Regularkanoniker nicht aufgefordert
werden sollen, von den durch ihrer eigenen Hände Arbeit oder auf eigene
Kosten gewonnenen Erträgen Zehnten zu geben, bestätigt auch eine kürzlich
auf dem Konzil von Pisa249 erlassene Verordnung Papst Innozenz‘250. Auf
ähnliche Weise wird in anderen Erlassen römischer Bischöfe innerhalb der 25
umzäunten Rodungen der Klöster diese Befreiung den Mönchen bestätigt,
dass von ihnen aus den eigenen Erträgen keine Zehnten gefordert werden.
Aber dennoch bestätigt ihnen keine Autorität oder kann ihnen bestätigen,
dass sie mit ewigem Recht die Zehnten besitzen, die, wie die stärksten
247> Gregor VII., Hildebrand von Soana (* 1025/30, f 25. Mai 1085), Papst (1073-1085). Vgl.
Capitani, Art. „Gregorio VII“, S. 146-160; BLUMENTHAL, Gregor VII., S. 249-282. | 248>
Gregor VII., Papst (1073-1085) (s. Kap. 174, Anm. 247). | 249> Konzil von Pisa 1135. Vgl.
SOMMERVILLE, The council of Pisa, S. 98-114. Zum Inhalt des Dekretes vgl. MGH Const. 1, Nr.
402, S. 577-579. | 250> Innozenz II., Gregorio Papareschi (* vor 1088, ( 24. September 1143),
Papst (1130-1143). Vgl. CARPEGNA FALCONIERI, Art. „Innocenzo II“, S. 410-416.