318 Der Antichrist. Fluch auf das Christenthum
Hammer redet" (KSA 14, 453), ist zu entnehmen, dass neben der vernichte-
ten „Kriegserklärung" auch ein „Der Hammer redet" am Ende von EH gestan-
den haben muss, was ebenfalls aus N.s handschriftlichem und korrigiertem
Inhaltsverzeichnis dieser Schrift hervorgeht (KSA 6, 262, 17). Das EH-Manu-
skript schließt mit einer von N. paginierten Seite 44; wenn man annimmt, die
verlorene „Kriegserklärung" habe Seite 45 bis 47 umfasst, ist die Vermutung
naheliegend, das als 48/49 paginierte Blatt habe hier seinen Platz gehabt. Für
zwingend muss man dies jedoch nicht halten, da der schon zitierte Hinweis
unten auf Blatt 47 mit GWC sich wie gesagt sowohl auf Abschnitt 29 (abge-
druckt am Ende von GD) als auch auf Abschnitt 30 von ZA III Von alten und
neuen Tafeln beziehen kann.
Montinari argumentiert wie folgt: „Wir haben schon bemerkt, daß der Hin-
weis auf S. 90 im Erstdruck von Za III sich vielmehr auf Abschnitt 29 als auf
Abschnitt 30 im Kapitel ,Von alten und neuen Tafeln' beziehen läßt. Das Gesetz
wurde, nach Ns eigner Angabe, am 30. September verfaßt; am selben Tag
schrieb er das Vorwort zu GD. Es ist chronologisch durchaus vertretbar, daß N
im letzten Augenblick Abschnitt 29 aus dem Druckmanuskript zu AC, dem er
ursprünglich gehörte, herausgenommen und für den Schluß der GD bestimmt
hat. Hinzu kommt, daß das Papier des Blatts mit Der Hammer redet im Druck-
manuskript zu GD identisch mit dem für das Druckmanuskript (einschließlich
Gesetz) zu AC ist." (KSA 14, 454) Nach Montinari müsste man also, wenn schon,
den am Ende von GD stehenden Abschnitt 29 statt 30 auf dem ominösen Blatt
48/49 als ursprüngliches Ende von AC reklamieren. Für Montinaris Hypothese
spricht auch — was er nicht erwähnt — dass der Text von Blatt 48/49 nicht in
Overbecks AC-Manuskriptkopie steht, obwohl dieses Blatt keine Klebespuren
aufweist, also nie abgedeckt gewesen zu sein scheint. Gegen Montinari könnte
sprechen, dass N. auf dem Blatt 47 mit GWC den Hinweis für den Drucker
„Darauf ein leeres Blatt auf dem nur die Worte stehn: / Der Hammer
redet / Zarathustra 3, 90" nicht gestrichen hat (entgegen der Edition in KSA 6,
254, vgl. das Faksimile bei Podach 1961, Tafel VIII), als er die Stelle, wie Monti-
nari glaubt, kurzerhand ans Ende von GD setzte. Vielleicht hat sich mit dem
Überkleben diese Korrektur aber erübrigt.
Montinaris Argumentation ist jedenfalls dann stichhaltig, wenn N. GWC
tatsächlich am 30. September 1888 und nicht erst später verfasst hat. Die Ähn-
lichkeit im Duktus von GWC mit Fragmenten vom Dezember 1888 würde eine
nachträgliche Rückdatierung auf den „Tag des Heils", an dem die „Umwer-
thung" vollzogen, das heißt, AC 62 fertiggestellt wurde, vielleicht plausibel
machen können. Im Brief an Brandes von Anfang Dezember zitiert N. ausführ-
lich aus GWC, das tatsächlich „den Schluß" des Werkes „macht" (KSB 8,
Nr. 1170, S. 502, Z. 65). Auffällig ist an diesen Zitaten, dass sie im Wortlaut
Hammer redet" (KSA 14, 453), ist zu entnehmen, dass neben der vernichte-
ten „Kriegserklärung" auch ein „Der Hammer redet" am Ende von EH gestan-
den haben muss, was ebenfalls aus N.s handschriftlichem und korrigiertem
Inhaltsverzeichnis dieser Schrift hervorgeht (KSA 6, 262, 17). Das EH-Manu-
skript schließt mit einer von N. paginierten Seite 44; wenn man annimmt, die
verlorene „Kriegserklärung" habe Seite 45 bis 47 umfasst, ist die Vermutung
naheliegend, das als 48/49 paginierte Blatt habe hier seinen Platz gehabt. Für
zwingend muss man dies jedoch nicht halten, da der schon zitierte Hinweis
unten auf Blatt 47 mit GWC sich wie gesagt sowohl auf Abschnitt 29 (abge-
druckt am Ende von GD) als auch auf Abschnitt 30 von ZA III Von alten und
neuen Tafeln beziehen kann.
Montinari argumentiert wie folgt: „Wir haben schon bemerkt, daß der Hin-
weis auf S. 90 im Erstdruck von Za III sich vielmehr auf Abschnitt 29 als auf
Abschnitt 30 im Kapitel ,Von alten und neuen Tafeln' beziehen läßt. Das Gesetz
wurde, nach Ns eigner Angabe, am 30. September verfaßt; am selben Tag
schrieb er das Vorwort zu GD. Es ist chronologisch durchaus vertretbar, daß N
im letzten Augenblick Abschnitt 29 aus dem Druckmanuskript zu AC, dem er
ursprünglich gehörte, herausgenommen und für den Schluß der GD bestimmt
hat. Hinzu kommt, daß das Papier des Blatts mit Der Hammer redet im Druck-
manuskript zu GD identisch mit dem für das Druckmanuskript (einschließlich
Gesetz) zu AC ist." (KSA 14, 454) Nach Montinari müsste man also, wenn schon,
den am Ende von GD stehenden Abschnitt 29 statt 30 auf dem ominösen Blatt
48/49 als ursprüngliches Ende von AC reklamieren. Für Montinaris Hypothese
spricht auch — was er nicht erwähnt — dass der Text von Blatt 48/49 nicht in
Overbecks AC-Manuskriptkopie steht, obwohl dieses Blatt keine Klebespuren
aufweist, also nie abgedeckt gewesen zu sein scheint. Gegen Montinari könnte
sprechen, dass N. auf dem Blatt 47 mit GWC den Hinweis für den Drucker
„Darauf ein leeres Blatt auf dem nur die Worte stehn: / Der Hammer
redet / Zarathustra 3, 90" nicht gestrichen hat (entgegen der Edition in KSA 6,
254, vgl. das Faksimile bei Podach 1961, Tafel VIII), als er die Stelle, wie Monti-
nari glaubt, kurzerhand ans Ende von GD setzte. Vielleicht hat sich mit dem
Überkleben diese Korrektur aber erübrigt.
Montinaris Argumentation ist jedenfalls dann stichhaltig, wenn N. GWC
tatsächlich am 30. September 1888 und nicht erst später verfasst hat. Die Ähn-
lichkeit im Duktus von GWC mit Fragmenten vom Dezember 1888 würde eine
nachträgliche Rückdatierung auf den „Tag des Heils", an dem die „Umwer-
thung" vollzogen, das heißt, AC 62 fertiggestellt wurde, vielleicht plausibel
machen können. Im Brief an Brandes von Anfang Dezember zitiert N. ausführ-
lich aus GWC, das tatsächlich „den Schluß" des Werkes „macht" (KSB 8,
Nr. 1170, S. 502, Z. 65). Auffällig ist an diesen Zitaten, dass sie im Wortlaut