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Alföldy, Géza; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]; Pöschl, Viktor [Gefeierte Pers.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1990, 2. Abhandlung): Der Obelisk auf dem Petersplatz in Rom: ein historisches Monument der Antike ; vorgetragen am 9. Dezember 1989 ; Viktor Pöschl zum 80. Geburtstag gewidmet — Heidelberg: Winter, 1990

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https://doi.org/10.11588/diglit.48160#0078
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Geza Alföldy

mente, in denen auf einen Befehl des - künftigen - Augustus hingewie-
sen wird, sind die Terminalcippi in Capua, welche im Jahre 36 v. Chr.
anläßlich der Entsendung neuer Siedler in die 59 v. Chr. gegründete
Kolonie aufgestellt wurden. Diese Grenzsteine tragen die Inschrift lussu
Imp(eratoris) Caesaris qua aratrum ductum est.116 Obwohl hier weder
Volk noch Senat als Auftraggeber genannt werden, ließen sich diese
Texte mit dem Hinweis auf den Befehl eines Imperiumträgers noch mit
der republikanischen Tradition vereinbaren. Die 30 v. Chr. auf dem
Gallus-Obelisken angebrachte Widmungsinschrift stellt demgegenüber
mit der Formulierung lussu Imp(eratoris) Caesaris Divi f(ili) C(aius)
Cornelius Cn(aei) f(ilius) Gallus praef(ectus) fahr (um) Caesaris Divi
f(ili) ein wichtiges neues Element dar. Im Gegensatz zu der republikani-
schen Tradition, nach der sich ein Magistrat bei der Erteilung eines sol-
chen Befehls auf seinen Auftrag durch das Volk oder den Senat zu beru-
fen hatte, wird hier das erste Mal inschriftlich dokumentiert, daß der
Imperiumträger den Befehl erteilt und daß sein Wille von einem nur ihm
unterstellten Befehlsempfänger durchgeführt wird; Caesars Legaten
etwa, wenn sie ein Bauwerk stifteten, wie Q. Numerius Rufus in Issa,
taten dies in ihrem eigenen Namen.176 177 Der nächste Schritt, der nach der
festen Etablierung des Prinzipates seit 27 v. Chr. vollzogen wurde, war,
daß in solchen Fällen nicht mehr Ad-hoc-Untergebene wie ein prae-
fectus fabrum, sondern die regulären Stellvertreter des Herrschers,
nämlich seine Statthalter oder auch seine Prokuratoren, die Befehle ih-
res Herrn in die Tat umsetzten. Das früheste exakt datierte Dokument
dieser Art, auf das zahlreiche weitere folgen sollten, ist eine Inschrift aus
Tridentum anscheinend aus dem Jahre 23 v. Chr., in der von der Errich-
tung eines Bauwerkes - wohl einer Stadtmauer - mit folgenden Worten
berichtet wird: Imp(erator) Caesar Divi f(ilius) Augustus co(n)s(ul) XI
trib(unicia) potestate dedit, M(arcus) Appuleius Sex(ti) f(ilius) leg(atus)
iussu eius fac(iundum) curavit.178
Was sich in dieser Entwicklung widerspiegelt, das ist die Entstehung
der Monarchie in Rom: Die Rolle des Volkes als Souverän wurde vom
176 CIL X 3825 cf. p. 976 = ILS 6308 = ILLRP 482.
177 CIL I2 759 cf. p. 839. 946 = CIL III 3078 = ILLRP 389. Vgl. F. Münzer, RE XVII 2
(1937) 1327.
178 CIL V 5027 = ILS 86 = P. Chiste, Epigrafi trentine delPetä romana (Rovereto 1971)
Nr. 117. Ähnliche Dokumente aus augusteischer Zeit: CIL X 4843 = ILS 5744; AE
1927, 139; vgl. AE 1962, 91. Zu streichen ist H. W. Pieket, Greek Inscriptions 49ff.
Nr. 57; siehe hierzu R. K. Sherk, Roman Documents from the Greek East Nr. 61 und
H. Engelmann, Die Inschriften von Kyme Nr. 17. Vgl. S. Accame, DEp IV 1, 283.
 
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