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Jayme, Erik; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1991, 3. Abhandlung): Kunstwerk und Nation: Zuordnungsprobleme im internationalen Kulturgüterschutz ; vorgetragen am 27. Oktober 1990 — Heidelberg: Winter, 1991

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https://doi.org/10.11588/diglit.48163#0010
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Erik Jayme

gen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut vom 17. 11. 1970
versucht, dieses Ziel international durchzusetzen.4 Vorgesehen sind in
den nationalen Gesetzen Exportverbote, Vorkaufsrechte für den Staat
oder auch strafrechtliche Sanktionen.5 Das öffentliche Interesse überla-
gert hier das Privateigentum, das eingeschränkt und gebunden ist.6
Betroffen ist allerdings in der Regel nur das „nationale“ Kunstwerk.
Die Gesetze sprechen etwa vom deutschen Kulturgut;7 die italienische
Verfassung vom „patrimonio storico e artistico della Nazione“.8 Diese
Rechtsvorschriften setzen also voraus, daß man das nationale Kunst-
werk von anderen Kunstgegenständen unterscheiden kann. Der Rechts-
anwender muß also die Frage beantworten, welchem Land ein Kunst-
werk zuzuordnen ist.
Nur wenige Gesetze enthalten nähere Bestimmungen darüber, wie
das nationale vom ausländischen Kunstwerk zu unterscheiden ist. Das

4 Am 30. 10. 1989 hatten 67 Staaten diese Konvention ratifiziert, vgl. die Mitteilung in
ICOM News 43 (Nr. 1/1990) S. 12.
5 So bedarf z. B. nach französischem Recht der Export von Gegenständen „presentant
un interet national d’histoire ou d’art“ der behördlichen Erlaubnis, vgl. Perinet-Mar-
quet, La protection publique des biens culturels en droit frangais, Revue internationale
de droit compare 1990, 789ff., 794. Ein solches nationales Interesse wurde bei dem
Bild von Picasso „Les noces de pierette“ angenommen. Der schwedische Eigentümer
erkaufte sich die Ausfuhrerlaubnis von den französischen Behörden, indem er ein an-
deres Bild von Picasso den französischen Museen „schenkte“ (Perinet-Marquet
a.a.O., N. 18).
6 Vgl. hierzu Merryman, The Public Interest in Cultural Property, California Law Re-
view 77 (1989), 339 ff.
Allerdings stellt sich die Frage, ob es eine entschädigungspflichtige Enteignung dar-
stellt, wenn das Eigentum im Interesse des öffentlichen Kulturgüterschutzes einge-
schränkt wird. Vgl. hierzu in ähnlichem Zusammenhang (Stadtplanung) die Entschei-
dung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23. 9. 1982 im Fall Spor-
rong und Lönnroth (1/1981/40/58-59), der zu einer Verurteilung Schwedens führte,
EuGRZ 1983, 523f. Für eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des
Eigentums (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG): VGH Mannheim, 14. 3. 1986, NJW 1987, 1440.
Differenzierend dagegen im Bereich des Denkmalschutzes BGH, 8. 6. 1978, NJW
1979, 210.
Im Bereich des Internationalen Kulturgüterschutzes ist die Frage interessant, inwie-
weit sich die Beschlagnahme illegal exportierter Kunstwerke auch gegen Dritte richten
darf, die später Eigentümer geworden sind; der italienische Verfassungsgerichtshof hat
eine solche Ausdehnung strafrechtlicher Sanktionen auf Unbeteiligte als verfassungs-
widrig angesehen: Corte Cost., 19. 1. 1987, n. 2, Foro it. 1987 I, 1364.
7 Oben Note 2. Zur Eintragung in das Verzeichnis „national wertvollen Kulturgutes“
vgl. Pieroth!Kampmann, Außenhandelsbeschränkungen für Kunstgegenstände, NJW
1990, 1385 ff., 1387 ff.
8 Vgl. hierzu Alibrandi!Ferri, I beni culturali e ambientali, Mailand 1985, S. 34ff.
 
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