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Erik Jayme
XV. Kriterien zur Bestimmung der Nationalität
des Kunstwerks
Wenn man also die Frage nach der Nationalität des Kunstwerks im
Internationalen Kulturgüterschutz stellt, so ist folgendes festzuhalten.
Es geht um solche Werke, bei denen die Identität der Nation und ihrer
Angehörigen berührt ist. Betrachtet man die heutige so kontroverse
Diskussion, so hat man den Eindruck, man sei über Canova nicht weit
hinausgekommen. Will man überhaupt einen Fortschritt erzielen, so
sollte man meines Erachtens versuchen, Kriterien zu beschreiben, wel-
che die Nationalität des Kunstwerks bestimmen können. Einen solchen
Katalog enthält zwar Art. 4 der UNESCO-Konvention über Maßnah-
men zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr
und Übereignung von Kulturgut vom 17. 11. 1970.87 Die Kriterien wer-
den aber hier nebeneinander erwähnt, ohne daß entschieden würde, wie
zu verfahren ist, wenn die Gesichtspunkte auf verschiedene Staaten ver-
weisen. Immerhin ergeben sich einige konsensfähige Anhaltspunkte.
Nach der Konvention gehört zum Kulturerbe eines jeden Staates
„cultural property created by the individual or collective genius
of nationals of the State concerned, and cultural property of
importance to the State concerned within the territory of that
State created by foreign nationals or stateless persons resident
within such territory.“
Im Vordergrund steht also offenbar die Nationalität des Künstlers; bei
Kunstwerken, die von Ausländern im Inland geschaffen wurden, ist ver-
langt, daß der Ausländer im Inland seinen Wohnsitz hat. Es folgen wei-
tere Anknüpfungsmerkmale, wie der Fundort. Ferner werden zum kul-
turellen Erbe eines Staates solche Kulturgüter, die sich im Inland befin-
den und deren Erwerb - sei es im Handel oder als Geschenk - der Her-
kunftsstaat zugestimmt hat.88
87 BT-Drucksache VI/3511 (1972), Anlage S. 3ff.
88 Art. 4 d) „Kulturgut, das auf Grund freier Vereinbarung ausgetauscht worden ist; e)
Kulturgut, das als Geschenk entgegengenommen wurde oder rechtmäßig mit Billigung
der zuständigen Behörden des Ursprungslandes käuflich erworben wurde“, vorige
Note, S. 4.
Erik Jayme
XV. Kriterien zur Bestimmung der Nationalität
des Kunstwerks
Wenn man also die Frage nach der Nationalität des Kunstwerks im
Internationalen Kulturgüterschutz stellt, so ist folgendes festzuhalten.
Es geht um solche Werke, bei denen die Identität der Nation und ihrer
Angehörigen berührt ist. Betrachtet man die heutige so kontroverse
Diskussion, so hat man den Eindruck, man sei über Canova nicht weit
hinausgekommen. Will man überhaupt einen Fortschritt erzielen, so
sollte man meines Erachtens versuchen, Kriterien zu beschreiben, wel-
che die Nationalität des Kunstwerks bestimmen können. Einen solchen
Katalog enthält zwar Art. 4 der UNESCO-Konvention über Maßnah-
men zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr
und Übereignung von Kulturgut vom 17. 11. 1970.87 Die Kriterien wer-
den aber hier nebeneinander erwähnt, ohne daß entschieden würde, wie
zu verfahren ist, wenn die Gesichtspunkte auf verschiedene Staaten ver-
weisen. Immerhin ergeben sich einige konsensfähige Anhaltspunkte.
Nach der Konvention gehört zum Kulturerbe eines jeden Staates
„cultural property created by the individual or collective genius
of nationals of the State concerned, and cultural property of
importance to the State concerned within the territory of that
State created by foreign nationals or stateless persons resident
within such territory.“
Im Vordergrund steht also offenbar die Nationalität des Künstlers; bei
Kunstwerken, die von Ausländern im Inland geschaffen wurden, ist ver-
langt, daß der Ausländer im Inland seinen Wohnsitz hat. Es folgen wei-
tere Anknüpfungsmerkmale, wie der Fundort. Ferner werden zum kul-
turellen Erbe eines Staates solche Kulturgüter, die sich im Inland befin-
den und deren Erwerb - sei es im Handel oder als Geschenk - der Her-
kunftsstaat zugestimmt hat.88
87 BT-Drucksache VI/3511 (1972), Anlage S. 3ff.
88 Art. 4 d) „Kulturgut, das auf Grund freier Vereinbarung ausgetauscht worden ist; e)
Kulturgut, das als Geschenk entgegengenommen wurde oder rechtmäßig mit Billigung
der zuständigen Behörden des Ursprungslandes käuflich erworben wurde“, vorige
Note, S. 4.