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Erik Jayme
Es geht also in diesem Vortrag um den Versuch, die Nationalität des
Kunstwerks für den internationalen Kulturgüterschutz näher zu bestim-
men. Dabei ist hier eher die Nation betroffen als der Staat, der als
Rechtssubjekt die Interessen der Nation nach außen vertritt.24 Italieni-
sche Kunstwerke sind eben auch solche, die vor der Einigung Italiens
entstanden sind. Nation und Staat decken sich häufig nicht.25 Ein gutes
Beispiel ist der 1977 vom US-amerikanischen Bundesgericht des 10. Cir-
cuit entschiedene Fall Dole v. Carter, der die Rückgabe der Stephans-
krone und weiterer Kronjuwelen an Ungarn betraf, welche nach dem
zweiten Weltkrieg in den USA aufbewahrt wurden.26 Kläger war der
Senator Dole, Beklagter der amerikanische Präsident. Vordergründig
ging es um einen inneramerikanischen Verfassungsstreit und zwar
darum, ob Präsident Carter die Rückgabe der Krone an Ungarn ohne
Zustimmung des Senates mit der ungarischen Regierung vereinbaren
durfte. Dahinter stand aber auch die Frage, ob die Krone des König-
reichs an die Regierung des nunmehr sozialistischen und kommunistisch
regierten Ungarn ausgeliefert werden konnte. Das Gericht stellte fest,
daß es sich bei der Stephanskrone um ein Symbol der ungarischen natio-
nalen Identität handele, ferner daß niemand beanspruche, daß sie US-
amerikanisches Eigentum sei. Die Frage, wer staatsrechtlich die Rück-
gabe der Krone an Ungarn verfügen dürfe, erschien damals als eine
nicht justiziable Kontroverse, weshalb das Gericht darüber nicht ent-
scheiden müsse. Die ungarische Nation war hier wichtiger als der aktu-
elle Staat.
aber bedingt Rechtsvergleichung als Erkenntnisquelle für die Auslegung. Vgl. hierzu
Zweigert, Rechtsvergleichung als universale Interpretationsmethode, Rabels Zeit-
schrift 15 (1949/1950), 5ff.; Reinhart, Rechtsvergleichung und richterliche Rechtsfort-
bildung auf dem Gebiet des Privatrechts, in: Festschrift der Juristischen Fakultät zur
600-Jahr-Feier der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, 1986, S. 599ff.
24 Vgl. Piva, Cose d’arte, in: Enciclopedia del diritto XI (1962), S. 93ff., 94.
25 Vgl. hierzu Jayme/Mansel (Hrsg.), Nation und Staat im Internationalen Privatrecht,
Heidelberg 1989.
26 Dole v. Carter, 569 F. 2d 1109 (lOth Cir. 1977); vgl. auch die Entscheidung erster
Instanz: Dole v. Carter, 444 F. Supp. 1065 (D.Kan. 1977).
Erik Jayme
Es geht also in diesem Vortrag um den Versuch, die Nationalität des
Kunstwerks für den internationalen Kulturgüterschutz näher zu bestim-
men. Dabei ist hier eher die Nation betroffen als der Staat, der als
Rechtssubjekt die Interessen der Nation nach außen vertritt.24 Italieni-
sche Kunstwerke sind eben auch solche, die vor der Einigung Italiens
entstanden sind. Nation und Staat decken sich häufig nicht.25 Ein gutes
Beispiel ist der 1977 vom US-amerikanischen Bundesgericht des 10. Cir-
cuit entschiedene Fall Dole v. Carter, der die Rückgabe der Stephans-
krone und weiterer Kronjuwelen an Ungarn betraf, welche nach dem
zweiten Weltkrieg in den USA aufbewahrt wurden.26 Kläger war der
Senator Dole, Beklagter der amerikanische Präsident. Vordergründig
ging es um einen inneramerikanischen Verfassungsstreit und zwar
darum, ob Präsident Carter die Rückgabe der Krone an Ungarn ohne
Zustimmung des Senates mit der ungarischen Regierung vereinbaren
durfte. Dahinter stand aber auch die Frage, ob die Krone des König-
reichs an die Regierung des nunmehr sozialistischen und kommunistisch
regierten Ungarn ausgeliefert werden konnte. Das Gericht stellte fest,
daß es sich bei der Stephanskrone um ein Symbol der ungarischen natio-
nalen Identität handele, ferner daß niemand beanspruche, daß sie US-
amerikanisches Eigentum sei. Die Frage, wer staatsrechtlich die Rück-
gabe der Krone an Ungarn verfügen dürfe, erschien damals als eine
nicht justiziable Kontroverse, weshalb das Gericht darüber nicht ent-
scheiden müsse. Die ungarische Nation war hier wichtiger als der aktu-
elle Staat.
aber bedingt Rechtsvergleichung als Erkenntnisquelle für die Auslegung. Vgl. hierzu
Zweigert, Rechtsvergleichung als universale Interpretationsmethode, Rabels Zeit-
schrift 15 (1949/1950), 5ff.; Reinhart, Rechtsvergleichung und richterliche Rechtsfort-
bildung auf dem Gebiet des Privatrechts, in: Festschrift der Juristischen Fakultät zur
600-Jahr-Feier der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, 1986, S. 599ff.
24 Vgl. Piva, Cose d’arte, in: Enciclopedia del diritto XI (1962), S. 93ff., 94.
25 Vgl. hierzu Jayme/Mansel (Hrsg.), Nation und Staat im Internationalen Privatrecht,
Heidelberg 1989.
26 Dole v. Carter, 569 F. 2d 1109 (lOth Cir. 1977); vgl. auch die Entscheidung erster
Instanz: Dole v. Carter, 444 F. Supp. 1065 (D.Kan. 1977).