4- ZWEI DECRET DES TRIENTISCHEN CONCILI
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das Trientisch vermeint1 Concilium azü halten4 angefangen vnd dahin seine
Cardinal2 vnd seiner Cardinel vetteren3 vnd verpflichten4 mit etwas wenig
hungeriger genanten Bischouen5 vnd Monchen6, die gern Bischoue vnd
Cardinal wurden7, verordnet, denen er jedermals züschreibet, was sie schlies-
sen sollen. I Aija I
Vnd als doch Gott etliche vnder dise Vatter bracht, die der warheit gern et-
was raum gemacht hetten, hat man die zum theil überbochet8, zum theil zun
handlen des Concili nit zü gelassen9.
Jm Concilio zü Costantz ist erkennet, das der Papst vnder dem Concili
solle sein.10 Damit dann dis Trientisch Concili dahin kommen vnnd also
auff11 des Romischen, Päpstlichen hoffes Reformation zum ersten, als one die
kein Reformation der Kirchen mage zum werck bracht werden, fruchtbarlich
mochte handlen, wolten etliche Bischoue in disem Concilio, das man dem
Concilio solte den titel geben, das es die allgemeine Kirch vertretten thete.12
a)—a) zuhaben: BG; zu haben: E.
1. vermeindiche; angebliche.
2. Anwesend waren von päpsdicher Seite vier Kardinäle: Giovanni Maria del Monte (der
spätere Papst Julius III.), Reginald Pole, Marcello Cervini (der spätere Papst Marcellus II.)
und der Bischof von Trient, Cristoforo di Madruzzo.
3. Vettern; Nepoten.
4. Besonders einer der Präsidenten des Konzils, der Kardinal Giovanm Maria del Monte
(später Papst Julius III.), förderte bekanntermaßen den Nepotismus; vgl. Bautz 3, Sp. 815-
818; zu diesem Vorwurf vgl. auch Brockmann, Flug- und Streitschriften, S. 336-338.
5. mit recht wenigen begierig genannten Bischöfen. Vgl. Grimm 10 (= IV,2), Sp. 1951. Es
waren bei der Eröffnung lediglich vier Erzbischöfe und einundzwanzig Bischöfe anwesend;
vgl. TRE 34, S.65. Ihnen wurde von protestantischer Seite vorgeworfen, völlig vom Papst
abhängig zu sein und von päpstlichen Zuwendungen zu leben; vgl. Brockmann, Flug- und
Streitschnften, S. 336f. Wahrheitsliebende, romkritische Bischöfe hingegen seien von den
Verhandlungen ausgeschlossen worden; s. auch unten Anm. 9.
6. Gemeint sind die Generale der fünf Bettelorden, die auf Geheiß des Papstes am Konzil
teilnahmen und das volle Stimmrecht erhielten; vgl. Jedin II, S. 14 und 48 f.
7. würden; werden wollten.
8. durch Verhöhnung bekämpft. Vgl. Grimm 2, Sp. 199; Grimm 23 (= XI,2), Sp. 146.
9. Gemeint sind wohl der Bischof von Chioggia, Giacomo Nacchianti, der die Synode
nach der vierten Sitzung verlassen mußte, sowie der Bischof von Capodistna, Pier Paolo
Vergerio, der zum Konzil mcht zugelassen wurde, da er unter dem Verdacht der Häresie
stand; vgl. Jedin II, S.9—41; Brockmann, Flug- und Streitschriften, S.33/f.;zu dieser Pro-
blematik vgl. auch Bucers Brief an den Landgrafen vom 29. Mai 1546 (ed. Lenz II,
S'452)-
10. Gemeint ist das Superioritätsdekret >Haec sancta< vom 6. Apnl 1415, welches 1m Rah-
men des Konstanzer Konzils (1414—1418) erlassen worden war; ed. COD 2, S.409L
11. zur; für die.
12. Eine Gruppe von Konzilsteilnehmern trat wiederholt dafür ein, dass jedes Konzils-
dekret »universalem ecclesiam repraesentans« erlassen würde, konnte sich damit jedoch
nicht durchsetzen; vgl. Jedin II, S. 17—23; Brockmann, Flug- und Streitschriften, S. 334L;
Rapp, Christentum IV, S. 396.
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das Trientisch vermeint1 Concilium azü halten4 angefangen vnd dahin seine
Cardinal2 vnd seiner Cardinel vetteren3 vnd verpflichten4 mit etwas wenig
hungeriger genanten Bischouen5 vnd Monchen6, die gern Bischoue vnd
Cardinal wurden7, verordnet, denen er jedermals züschreibet, was sie schlies-
sen sollen. I Aija I
Vnd als doch Gott etliche vnder dise Vatter bracht, die der warheit gern et-
was raum gemacht hetten, hat man die zum theil überbochet8, zum theil zun
handlen des Concili nit zü gelassen9.
Jm Concilio zü Costantz ist erkennet, das der Papst vnder dem Concili
solle sein.10 Damit dann dis Trientisch Concili dahin kommen vnnd also
auff11 des Romischen, Päpstlichen hoffes Reformation zum ersten, als one die
kein Reformation der Kirchen mage zum werck bracht werden, fruchtbarlich
mochte handlen, wolten etliche Bischoue in disem Concilio, das man dem
Concilio solte den titel geben, das es die allgemeine Kirch vertretten thete.12
a)—a) zuhaben: BG; zu haben: E.
1. vermeindiche; angebliche.
2. Anwesend waren von päpsdicher Seite vier Kardinäle: Giovanni Maria del Monte (der
spätere Papst Julius III.), Reginald Pole, Marcello Cervini (der spätere Papst Marcellus II.)
und der Bischof von Trient, Cristoforo di Madruzzo.
3. Vettern; Nepoten.
4. Besonders einer der Präsidenten des Konzils, der Kardinal Giovanm Maria del Monte
(später Papst Julius III.), förderte bekanntermaßen den Nepotismus; vgl. Bautz 3, Sp. 815-
818; zu diesem Vorwurf vgl. auch Brockmann, Flug- und Streitschriften, S. 336-338.
5. mit recht wenigen begierig genannten Bischöfen. Vgl. Grimm 10 (= IV,2), Sp. 1951. Es
waren bei der Eröffnung lediglich vier Erzbischöfe und einundzwanzig Bischöfe anwesend;
vgl. TRE 34, S.65. Ihnen wurde von protestantischer Seite vorgeworfen, völlig vom Papst
abhängig zu sein und von päpstlichen Zuwendungen zu leben; vgl. Brockmann, Flug- und
Streitschnften, S. 336f. Wahrheitsliebende, romkritische Bischöfe hingegen seien von den
Verhandlungen ausgeschlossen worden; s. auch unten Anm. 9.
6. Gemeint sind die Generale der fünf Bettelorden, die auf Geheiß des Papstes am Konzil
teilnahmen und das volle Stimmrecht erhielten; vgl. Jedin II, S. 14 und 48 f.
7. würden; werden wollten.
8. durch Verhöhnung bekämpft. Vgl. Grimm 2, Sp. 199; Grimm 23 (= XI,2), Sp. 146.
9. Gemeint sind wohl der Bischof von Chioggia, Giacomo Nacchianti, der die Synode
nach der vierten Sitzung verlassen mußte, sowie der Bischof von Capodistna, Pier Paolo
Vergerio, der zum Konzil mcht zugelassen wurde, da er unter dem Verdacht der Häresie
stand; vgl. Jedin II, S.9—41; Brockmann, Flug- und Streitschriften, S.33/f.;zu dieser Pro-
blematik vgl. auch Bucers Brief an den Landgrafen vom 29. Mai 1546 (ed. Lenz II,
S'452)-
10. Gemeint ist das Superioritätsdekret >Haec sancta< vom 6. Apnl 1415, welches 1m Rah-
men des Konstanzer Konzils (1414—1418) erlassen worden war; ed. COD 2, S.409L
11. zur; für die.
12. Eine Gruppe von Konzilsteilnehmern trat wiederholt dafür ein, dass jedes Konzils-
dekret »universalem ecclesiam repraesentans« erlassen würde, konnte sich damit jedoch
nicht durchsetzen; vgl. Jedin II, S. 17—23; Brockmann, Flug- und Streitschriften, S. 334L;
Rapp, Christentum IV, S. 396.