Nr. io
Responsio der evangelischen Delegierten auf die
zweite kaiserliche Resolution
[i. März] 1546
Einleitung
1. Entstehung
Am Mittwoch, dem 24. Februar, trafen kaiserliche Kuriere in Regensburg ein, die
mehrere Schreiben Karls V. überbrachten: Vom 3. Februar datiert waren die kaiserli-
che Resolution zur Geschäftsordnung des Kolloquiums, ein Anschreiben an die bei-
den Präsidenten Moritz von Hutten und Friedrich von Fürstenberg, ein Kredenz-
schreiben an die Kolloquenten sowie ein Brief an Julius Pflug, in welchem dieser
zum dritten Kolloquiumspräsidenten ernannt wurde. Außerdem lag ein Schreiben
des Kaisers vom 11. Februar der Sendung bei, das auf die Anfrage der Präsidenten
vom 31. Januar reagierte.1
Die Präsidenten eröffneten diese neuerliche Resolution des Kaisers zur Ge-
schäftsordnung am Freitag, dem 26. Februar, den Kolloquiumsteilnehmern in leicht
gekürzter Form.2 In dieser veränderten Fassung enthält sie fünf Bestimmungen:
1. Julius Pflug wird zum dritten Kolloquiumspräsidenten ernannt. 2. Es wird vorge-
schrieben, daß die ursprünglich durch den Kaiser festgelegte Anzahl von Kollo-
quenten und Auditoren jeder Seite eingehalten werde. Dies richtet sich gegen die
Teilnahme von protestantischen Adjunkten an dem Kolloquium. 3. Allein den Prä-
sidenten wird die Ernennung von Protokollanten anheimgestellt. 4. Um die Bericht-
erstattung an die Fürsten und Oberen zu verhindern, wird den Teilnehmern ein Eid
zur Verschwiegenheit auferlegt. 5. Die Berichterstattung über die Verhandlungen
vor dem Reichstag wird allein den Präsidenten aufgetragen.3
Noch am selben Tag erhielten die evangelischen Delegierten die Nachricht vom
1. Vgl. Vogel, Religionsgespräch, S.430—433; zur Überlieferung dieser Sendung vgl. ebd. S.431
Anm. 741.
2. Zu den Kürzungen vgl. Vogel, Religionsgespräch, S.432. Bucer sandte diese Fassung als An-
lage zu seinem Schreiben vom 12. März an die Dreizehn in Straßburg; Ausf. in Straßburg StA, AA
540, fol. 5 5r— 56V; s. auch unten S.435; 439,2-10; für weitere Überlieferungen vgl. Vogel, ebd., S.432
Anm. 745. Für eine leicht gekürzte Edition der ursprünglichen Fassung der kaiserhchen Resolution
vgl. Caemmerer, Rehgionsgespräch, S. 71—75. Die von den Präsidenten gekürzte Fassung ist in den
>Disputata Ratisbonae< exzerpierend wiedergegeben; vgl. Bucer; Disputata Ratisbonae, S. 659 f. Eine
dt. Fassung findet sich bei Major, Kurtzer vnd warhafftiger Bericht, Bl. Miiijb-Nija (Walcb, Martin
Luthers sämtliche Schriften 17, Nr. 1429, Sp. 1210-1212).
3. Diese Bestimmung ist in der ursprünghchen kaiserhchen Fassung mcht als fünfter Punkt ab-
gesetzt; vgl. Vogel, Rehgionsgespräch, S.433.
Responsio der evangelischen Delegierten auf die
zweite kaiserliche Resolution
[i. März] 1546
Einleitung
1. Entstehung
Am Mittwoch, dem 24. Februar, trafen kaiserliche Kuriere in Regensburg ein, die
mehrere Schreiben Karls V. überbrachten: Vom 3. Februar datiert waren die kaiserli-
che Resolution zur Geschäftsordnung des Kolloquiums, ein Anschreiben an die bei-
den Präsidenten Moritz von Hutten und Friedrich von Fürstenberg, ein Kredenz-
schreiben an die Kolloquenten sowie ein Brief an Julius Pflug, in welchem dieser
zum dritten Kolloquiumspräsidenten ernannt wurde. Außerdem lag ein Schreiben
des Kaisers vom 11. Februar der Sendung bei, das auf die Anfrage der Präsidenten
vom 31. Januar reagierte.1
Die Präsidenten eröffneten diese neuerliche Resolution des Kaisers zur Ge-
schäftsordnung am Freitag, dem 26. Februar, den Kolloquiumsteilnehmern in leicht
gekürzter Form.2 In dieser veränderten Fassung enthält sie fünf Bestimmungen:
1. Julius Pflug wird zum dritten Kolloquiumspräsidenten ernannt. 2. Es wird vorge-
schrieben, daß die ursprünglich durch den Kaiser festgelegte Anzahl von Kollo-
quenten und Auditoren jeder Seite eingehalten werde. Dies richtet sich gegen die
Teilnahme von protestantischen Adjunkten an dem Kolloquium. 3. Allein den Prä-
sidenten wird die Ernennung von Protokollanten anheimgestellt. 4. Um die Bericht-
erstattung an die Fürsten und Oberen zu verhindern, wird den Teilnehmern ein Eid
zur Verschwiegenheit auferlegt. 5. Die Berichterstattung über die Verhandlungen
vor dem Reichstag wird allein den Präsidenten aufgetragen.3
Noch am selben Tag erhielten die evangelischen Delegierten die Nachricht vom
1. Vgl. Vogel, Religionsgespräch, S.430—433; zur Überlieferung dieser Sendung vgl. ebd. S.431
Anm. 741.
2. Zu den Kürzungen vgl. Vogel, Religionsgespräch, S.432. Bucer sandte diese Fassung als An-
lage zu seinem Schreiben vom 12. März an die Dreizehn in Straßburg; Ausf. in Straßburg StA, AA
540, fol. 5 5r— 56V; s. auch unten S.435; 439,2-10; für weitere Überlieferungen vgl. Vogel, ebd., S.432
Anm. 745. Für eine leicht gekürzte Edition der ursprünglichen Fassung der kaiserhchen Resolution
vgl. Caemmerer, Rehgionsgespräch, S. 71—75. Die von den Präsidenten gekürzte Fassung ist in den
>Disputata Ratisbonae< exzerpierend wiedergegeben; vgl. Bucer; Disputata Ratisbonae, S. 659 f. Eine
dt. Fassung findet sich bei Major, Kurtzer vnd warhafftiger Bericht, Bl. Miiijb-Nija (Walcb, Martin
Luthers sämtliche Schriften 17, Nr. 1429, Sp. 1210-1212).
3. Diese Bestimmung ist in der ursprünghchen kaiserhchen Fassung mcht als fünfter Punkt ab-
gesetzt; vgl. Vogel, Rehgionsgespräch, S.433.