Schriften zum zweiten Regensburger Religionsgespräch 1546
Einführung zur Textauswahl
In der Zeit vom 27. Januar bis zum 3. März 1546 wurde in Regensburg ein neuerli-
ches Religionsgespräch veranstaltet, an welchem Bucer als wortführender Kollo-
quent und Gesandter der Stadt Straßburg teilnahm. Der folgende Editionsteil um-
faßt maßgeblich diejenigen Dokumente zu diesem Kolloquium, welche Bucer den
Dreizehn in Straßburg überließ. Sie sind in den Archives Municipales der Stadt
Straßburg in der Akte AA 540 zusammenhängend überliefert. Diese Sammlung um-
faßt sowohl die Briefe, welche Bucer aus Regensburg nach Straßburg sandte, als
auch deren Beilagen, i. e. Kolloquiumsberichte, Abschriften von Dokumenten der
kaiserlichen Seite sowie darauf bezogene protestantische Stellungnahmen. Darüber
hinaus enthält sie Schriften und Gutachten, welche Bucer im Vorfeld des Kolloqui-
ums sowie in dessen Folge verfaßte. Die Akte, die wahrscheinlich eine Handakte des
Straßburger Stettmeisters Jakob Sturm darstellt, dokumentiert somit unmittelbar
den Austausch Bucers mit seinen Herren zu dem Kolloquium und gibt in diesem
Zusammenhang auch darüber Aufschluß, welche Regensburger Dokumente der
Reformator für relevant und mitteilenswert hielt. Sie überliefert zudem die von Bu-
cer selbst versandten und damit autorisierten Fassungen der Schriften, welche ganz
oder teilweise auf den Straßburger Reformator zurückgehen.
Diejenigen Regensburger Dokumente, als deren Verfasser oder Mitautor Bucer
zu gelten hat, sind im folgenden in der Fassung der Straßburger Akte herausgege-
ben.1 Alle sonstigen, nicht auf Bucer zurückgehenden Schriften, welche die Akte
mit überliefert, sowie deren Zusammenhang innerhalb der Korrespondenzen Bu-
cers, sind in unten stehender Synopse aufgeführt.2 Somit bildet die umfassende
Sammlung der Akte AA 540 den konstitutiven Rahmen der hier vorliegenden Edi-
tion von Bucers Schriften zum zweiten Regensburger Kolloquium.
Uber die darin gesammelten Dokumente hinaus ließen sich nur zwei weitere, la-
teinische Schriften zum Kolloquium archivalisch nachweisen, welche mit Bucer in
unmittelbarem Zusammenhang stehen: Das im HStA Stuttgart überlieferte, unvoll-
ständige wörtliche Protokoll der theologischen Verhandlungen vom 9. bis zum
20. Januar 15463 sowie ein Gebet Bucers, welches er seiner Rede vom 6. Februar
1546 voranstellte.4 Beide Stücke nahm Bucer in seine Aktensammlung >Disputata
1. Die einzige Ausnahme stellt Bucers Rechtfertigungsentwurf zur Abreise der Protestanten aus
Regensburg dar; ed. unten S. 490—523. Hier bildet eine frühere Textfassung die Leithandschrift,
welche neben einzelnen Korrekturen Bucers auch die Ergänzungen Jakob Sturms zu Bucers Ent-
wurf dokumentiert und somit näheren Aufschluß über weitere Einflüsse auf Bucers Gutachten gibt.
2. S. unten S.273.
3. Stuttgart HStA, H 55, Bü. 15, »Fragmenta des Colloquii zuo Regenspurg gehalten«; zu die-
sem Protokoll vgl. auch Vogel, Rehgionsgespräch, S. 269 f.
4. Ausf. lmUrkundenbuchdes GrafenWolradvonWaldeck, Marburg StA, Best. 115, Generalia 1,
Pak. 78, Urkundenbuch, fol. 53™; zu diesem Gebet vgl. auch Vbge/, Religionsgespräch, S. 355.
Einführung zur Textauswahl
In der Zeit vom 27. Januar bis zum 3. März 1546 wurde in Regensburg ein neuerli-
ches Religionsgespräch veranstaltet, an welchem Bucer als wortführender Kollo-
quent und Gesandter der Stadt Straßburg teilnahm. Der folgende Editionsteil um-
faßt maßgeblich diejenigen Dokumente zu diesem Kolloquium, welche Bucer den
Dreizehn in Straßburg überließ. Sie sind in den Archives Municipales der Stadt
Straßburg in der Akte AA 540 zusammenhängend überliefert. Diese Sammlung um-
faßt sowohl die Briefe, welche Bucer aus Regensburg nach Straßburg sandte, als
auch deren Beilagen, i. e. Kolloquiumsberichte, Abschriften von Dokumenten der
kaiserlichen Seite sowie darauf bezogene protestantische Stellungnahmen. Darüber
hinaus enthält sie Schriften und Gutachten, welche Bucer im Vorfeld des Kolloqui-
ums sowie in dessen Folge verfaßte. Die Akte, die wahrscheinlich eine Handakte des
Straßburger Stettmeisters Jakob Sturm darstellt, dokumentiert somit unmittelbar
den Austausch Bucers mit seinen Herren zu dem Kolloquium und gibt in diesem
Zusammenhang auch darüber Aufschluß, welche Regensburger Dokumente der
Reformator für relevant und mitteilenswert hielt. Sie überliefert zudem die von Bu-
cer selbst versandten und damit autorisierten Fassungen der Schriften, welche ganz
oder teilweise auf den Straßburger Reformator zurückgehen.
Diejenigen Regensburger Dokumente, als deren Verfasser oder Mitautor Bucer
zu gelten hat, sind im folgenden in der Fassung der Straßburger Akte herausgege-
ben.1 Alle sonstigen, nicht auf Bucer zurückgehenden Schriften, welche die Akte
mit überliefert, sowie deren Zusammenhang innerhalb der Korrespondenzen Bu-
cers, sind in unten stehender Synopse aufgeführt.2 Somit bildet die umfassende
Sammlung der Akte AA 540 den konstitutiven Rahmen der hier vorliegenden Edi-
tion von Bucers Schriften zum zweiten Regensburger Kolloquium.
Uber die darin gesammelten Dokumente hinaus ließen sich nur zwei weitere, la-
teinische Schriften zum Kolloquium archivalisch nachweisen, welche mit Bucer in
unmittelbarem Zusammenhang stehen: Das im HStA Stuttgart überlieferte, unvoll-
ständige wörtliche Protokoll der theologischen Verhandlungen vom 9. bis zum
20. Januar 15463 sowie ein Gebet Bucers, welches er seiner Rede vom 6. Februar
1546 voranstellte.4 Beide Stücke nahm Bucer in seine Aktensammlung >Disputata
1. Die einzige Ausnahme stellt Bucers Rechtfertigungsentwurf zur Abreise der Protestanten aus
Regensburg dar; ed. unten S. 490—523. Hier bildet eine frühere Textfassung die Leithandschrift,
welche neben einzelnen Korrekturen Bucers auch die Ergänzungen Jakob Sturms zu Bucers Ent-
wurf dokumentiert und somit näheren Aufschluß über weitere Einflüsse auf Bucers Gutachten gibt.
2. S. unten S.273.
3. Stuttgart HStA, H 55, Bü. 15, »Fragmenta des Colloquii zuo Regenspurg gehalten«; zu die-
sem Protokoll vgl. auch Vogel, Rehgionsgespräch, S. 269 f.
4. Ausf. lmUrkundenbuchdes GrafenWolradvonWaldeck, Marburg StA, Best. 115, Generalia 1,
Pak. 78, Urkundenbuch, fol. 53™; zu diesem Gebet vgl. auch Vbge/, Religionsgespräch, S. 355.