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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Haaf, Susanne [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 15): Schriften zur Reichsreligionspolitik der Jahre 1545/1546 — Gütersloh, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30652#0495
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17- STRASSBURGER ENTWURF EINER RECHTFERTIGUNGSSCHRIFT 491
Akten und schildert die Entwicklungen bis hin zur zweiten kaiserlichen Resolu-
tion, in deren Folge die Präsidenten nicht länger zu Zugeständnissen bereit waren
(fol. A[3r]-B[3r]). Sein Zwischenfazit lautet, daß es für die Protestanten durchaus
berechtigte Gründe für die Abreise gegeben habe (fol. B[3V]-B[4V]). Sodann faßt Bu-
cer die Voraussetzungen für eine Neuaufnahme des Kolloquiums zusammen: die
Einwilligung aller Stände, die Berufung von Präsidenten beider Seiten, friedfertige
Teilnehmer, eine große Anzahl an Zuhörern, eine ausführliche Protokollführung
bzw. zumindest die Erstellung von Ergebnisprotokollen sowie die freie Herausgabe
der Akten (fol.B[4v]-B[8v]; C[iv]-D[iv]). Er betont die Bedeutung eines Kolloqui-
ums für eine Einigung in der Religionsfrage, ohne welche der Frieden im Reich nicht
gesichert werden könne (fol. B[8v]-C[iv]), und äußert seine Kritik am Trienter Kon-
zil: Die Zerstörung der Kirche gehe vom Papsttum aus, so daß der Papst nicht dem
Konzil vorstehen dürfe (fol.D[iv]); konziliaristische Vorstöße jeglicher Art konn-
ten sich jedoch in Trient nicht durchsetzen (fol. D[ir]). Schließlich diskutiert Bucer
die Dekrete der vierten Session des Konzils vom 8. April (fol. D[ir]-D[4v]). Auf der
Grundlage seiner Kritik am Trienter Konzil stellt er noch einmal resümierend fest,
daß nur der Weg über eine Neuaufnahme des Kolloquiums unter besseren Bedin-
gungen zu einer Einigung in der Religionsfrage führen könne (fol. 138^-139“).

3. Wirkung
Am 7. Mai sandten die Straßburger Dreizehn eine Ausfertigung des Rechtferti-
gungsentwurfs an Landgraf Philipp von Hessen, in welcher die Verbesserungen
Sturms realisiert waren.1 Dabei äußerte der Rat gegenüber Philipp die Bitte, dieser
möge sich mit dem Kurfürsten Johann Friedrich von Sachsen auf eine endgültige
Form der Rechtfertigungsschrift einigen.2 Neben dem Anschreiben des Rates la-
gen der Sendung Briefe Bucers und Sturms an den Landgrafen bei.3 Philipp rea-
gierte am 15. Mai auf die Schreiben aus Straßburg, indem er eine Kopie des Rechtfer-
tigungsentwurfs an den Rat zurücksandte, in welcher diejenigen Formulierungen
unterstrichen waren, die er beanstandete.4 In seinen beigefügten Schreiben an die
Dreizehn von Straßburg sowie an Bucer und Jakob Sturm stimmte er darüber hin-
aus im wesentlichen dem Gutachten zu.5 Sturm erklärte sich am 27. Mai einver-
standen mit den vom Landgrafen angebrachten Verbesserungen, wollte es aber den
1. Ed. CR 6, Nr. 3458, Sp. 129h
2. Vgl. Vogel, Religionsgespräch, S. 494.
3. Vgl. PC 4,1, Nr.67, S.94-97; Lenz II, Nr.233, S.428-431.
4. Vgl. PC 4,1, Nr. 70, S.99. Bei den Anstreichungen handelte es sich um jcnc Passagen, welche
die vollständige Niederschnft der Verhandlungen sowie die Aushändigung dieser Schnftstücke an
die Fürsten betreffen; vgl. Vogel, Rehgionsgespräch, S.497 mit Anm. 82; PC 4,1, Nr. 70 Anm. 4,
S. 99; zu den Anstreichungen s. auch unten S. 493 f.
5. Vgl. Lenz II, S.437-446; PC 4,1, Nr.70, S.99. Dabei räumte der Landgraf jedoch ein, daß er
selbst den Vorschlag, das Kolloquium fortzusetzen oder eine Nationalversammlung einzuberufen,
nur als einen Ausdruck des guten Willens der evangehschen Seite betrachte und mcht als reahsti-
schen Weg zur Reform der Kirche lm Reich; vgl. Lenz II, S. 438; Vogel, Rehgionsgespräch, S.498.
 
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