17- STRASSBURGER ENTWURF EINER RECHTFERTIGUNGSSCHRIFT
5°!
recht geordnete gericht als hoch nutzlich, ja notwendig, inn allen wichtigen spen-
nen1 vnd hendlen zugebrauchen pflegen. DeiAvegen auch im gesprech zu Worms
von jedem theil zwen Notarien gesetzet worden sind, die alle argument vnd antwor-
ten haben ordenlich aufgeschriben vnd auch die Acta bei iedem theil gelassen.2
Als3 dann dise götlichen sachen des Hfeiligen] Euangelii, das I A[jz] I der herre will
allen creaturen gepredigt haben,4 nicht wöllen noch sollen vnder schlagen oder ein-
gehalten werden.
Aus disen vrsachen hetten vnsere g[nädig]ste, g[nädig]en H[erren] vnd Obern
jren Auditoren vnd Collocutoren billich vnd in ansehung5 der wichtigkeit diser sa-
chen notwendiglich6 mit ernst befolhen, sich in allem ermeltes Wormischen Ab-
schieds zuhalten vnd mit allem vleiß zu forderen, das alle rede vnd gegenrede im
Colloquio, so zurx sachen dienen, aufgeschriben vnd das darzu auch vony den Jren
notarien gebrauchet vnd dann Jnen auch exemplaria der Acten zugelassen würden;
die selbigen haben7 Jren g[nädig]sten vnd g[nädig]en Fursten vnd Obren bei zeiten
zu zusenden.
Da aber der hochw[ürdige] etc. Bischoue zu Aichstetten8 vnd der wolge[borene]
G[raf] Frid[rich] zu Furstenberg9 etc., von der K[aiserlich]en M[ajestä]t verordnete
Presidenten, fil mal anzeigeten, das Sie von der K[aiserlichen] M[ajestä]t, solichs
I A[}r] I zubewilligen, keinen befelch hetten, so wolten es die Colloquenten des an-
deren theils auch nit zugeben.10 Vnd aber doch zuletst so fil willigeten, das die Acta
des Colloquii aufgeschriben vnd von beidentheilen Notarien gesetzet würden, doch
das die Acta keinem theil zugestellet, sonder in einer gemeinen trugen11 behalten
würden, welche an dem ort des Colloquii stehn,12 mit drei schlossern veiwaret, zu
welchem die Presidenten einen vnd jeder theil der Colloquenten auch einen schlissel
x) zu der: b.
y) von Hubert über der Zeile ergänzt und eingewiesen.
1. Spannungen; Streitigkeiten. Lexer 2, Sp. 1065.
2. Gemeint lst die Disputation zwischen Melancbthon und Eck, die lm Rahmen des Wormser
Reichstags vom 14. bis zum 18. Januar 1541 stattfand und durch zwei Notare protokolhert wurde;
s. oben S. 290 Anm. 1.
3. Weil. Frühneuhochdt. WB 1, Sp. 847.
4. Mk 16,15.
5. m ansehung: angesichts.
6. notwendigerweise. Vgl. Grimm 13 (= VII), Sp.961.
7. haben [sie], Gemeint sind die evangehschen Auditoren und Kolloquenten.
8. Bischof Moritz von Hutten; zur Person s. oben S. 295 Anm. 1.
9. Graf Fnednch von Fürstenberg; zur Person s. oben S. 317 Anm. 5.
10. Die Präsidenten brachten den Einwand, mcht über ausreichende Vollmachten des Kaisers zu
verfügen, um die Protokollführung und Herausgabe der Akten zu veranlassen, am 29. und 30. Ja-
nuar vor. Auch die Zustimmung der kaiserhchen Teilnehmer zu einer solchen Protokollführung sei
nicht gewährleistet. S. oben S. 348,20-349,8; 349,27-350,6.
11. Truhe.
12. D.h. lm Regensburger Rathaus. Diesen Aufbewahrungsort hatten die Protestanten ge-
wünscht, womit die Präsidenten einverstanden waren; s. oben S. 351 f.
5°!
recht geordnete gericht als hoch nutzlich, ja notwendig, inn allen wichtigen spen-
nen1 vnd hendlen zugebrauchen pflegen. DeiAvegen auch im gesprech zu Worms
von jedem theil zwen Notarien gesetzet worden sind, die alle argument vnd antwor-
ten haben ordenlich aufgeschriben vnd auch die Acta bei iedem theil gelassen.2
Als3 dann dise götlichen sachen des Hfeiligen] Euangelii, das I A[jz] I der herre will
allen creaturen gepredigt haben,4 nicht wöllen noch sollen vnder schlagen oder ein-
gehalten werden.
Aus disen vrsachen hetten vnsere g[nädig]ste, g[nädig]en H[erren] vnd Obern
jren Auditoren vnd Collocutoren billich vnd in ansehung5 der wichtigkeit diser sa-
chen notwendiglich6 mit ernst befolhen, sich in allem ermeltes Wormischen Ab-
schieds zuhalten vnd mit allem vleiß zu forderen, das alle rede vnd gegenrede im
Colloquio, so zurx sachen dienen, aufgeschriben vnd das darzu auch vony den Jren
notarien gebrauchet vnd dann Jnen auch exemplaria der Acten zugelassen würden;
die selbigen haben7 Jren g[nädig]sten vnd g[nädig]en Fursten vnd Obren bei zeiten
zu zusenden.
Da aber der hochw[ürdige] etc. Bischoue zu Aichstetten8 vnd der wolge[borene]
G[raf] Frid[rich] zu Furstenberg9 etc., von der K[aiserlich]en M[ajestä]t verordnete
Presidenten, fil mal anzeigeten, das Sie von der K[aiserlichen] M[ajestä]t, solichs
I A[}r] I zubewilligen, keinen befelch hetten, so wolten es die Colloquenten des an-
deren theils auch nit zugeben.10 Vnd aber doch zuletst so fil willigeten, das die Acta
des Colloquii aufgeschriben vnd von beidentheilen Notarien gesetzet würden, doch
das die Acta keinem theil zugestellet, sonder in einer gemeinen trugen11 behalten
würden, welche an dem ort des Colloquii stehn,12 mit drei schlossern veiwaret, zu
welchem die Presidenten einen vnd jeder theil der Colloquenten auch einen schlissel
x) zu der: b.
y) von Hubert über der Zeile ergänzt und eingewiesen.
1. Spannungen; Streitigkeiten. Lexer 2, Sp. 1065.
2. Gemeint lst die Disputation zwischen Melancbthon und Eck, die lm Rahmen des Wormser
Reichstags vom 14. bis zum 18. Januar 1541 stattfand und durch zwei Notare protokolhert wurde;
s. oben S. 290 Anm. 1.
3. Weil. Frühneuhochdt. WB 1, Sp. 847.
4. Mk 16,15.
5. m ansehung: angesichts.
6. notwendigerweise. Vgl. Grimm 13 (= VII), Sp.961.
7. haben [sie], Gemeint sind die evangehschen Auditoren und Kolloquenten.
8. Bischof Moritz von Hutten; zur Person s. oben S. 295 Anm. 1.
9. Graf Fnednch von Fürstenberg; zur Person s. oben S. 317 Anm. 5.
10. Die Präsidenten brachten den Einwand, mcht über ausreichende Vollmachten des Kaisers zu
verfügen, um die Protokollführung und Herausgabe der Akten zu veranlassen, am 29. und 30. Ja-
nuar vor. Auch die Zustimmung der kaiserhchen Teilnehmer zu einer solchen Protokollführung sei
nicht gewährleistet. S. oben S. 348,20-349,8; 349,27-350,6.
11. Truhe.
12. D.h. lm Regensburger Rathaus. Diesen Aufbewahrungsort hatten die Protestanten ge-
wünscht, womit die Präsidenten einverstanden waren; s. oben S. 351 f.