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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 4): Zur auswärtigen Wirksamkeit: 1528 - 1533 — Gütersloh, 1975

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https://doi.org/10.11588/diglit.29141#0212

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208

ZUR AUSWÄRTIGEN WIRKSAMKEIT 1528-1533

vollauf beantwortet glaubten, wie wir das neben Ulm vor allem in
Straßburg, aber auch in Nürnberg119 feststellen können.
Freilich läßt der »Beschluß« der Ulmer Kirchenordnung die evange-
lische Freiheit zur Änderung oder Verbesserung einer umfassenden
evangelischen Lebensordnung deutlich genug zum Ausdruck kommen,
und es ist nicht zuviel gesagt, wenn es dort heißt, man habe gerade im
Blick auf die Bestrafung der Laster »Christlicher freiheyt braucht und
nit mißbraucht«120.
c) Das »Handtbüchlin« schließlich, das am 27. September 1531 in Ulm
veröffentlicht wurde, stellt die Agende für das neugeordnete Ulmer
kirchliche Leben dar. In vielen Punkten war ja die Ulmer Kirchen-
ordnung selbst - wie auch andere Kirchenordnungen der Reformations-
zeit - lediglich eine Rahmenordnung, deren Einzelausführung (etwa in litur-
gischer Hinsicht) noch folgen sollte. Eine solche agendarische Einzel-
ausführung enthält das Ulmer »Handtbüchlin«, in dem die Liturgie der
Trauung, der Taufe, des Abendmahls und der Krankenbesuche geordnet
worden ist121.
Nach alter Überlieferung ist der - ungenannte - Verfasser des »Handt-
büchlins« Konrad Sam gewesen122. Das ist sehr wahrscheinlich, wenn
auch eine nicht geringe Mitarbeit Ambrosius Blarers zusätzlich anzunehmen
ist, der noch bis zum 20. Juli 1531 in Ulm und bis zum 15. September
1531 in Geißlingen blieb, während Martin Bucer und Johann Oeko-
lampad bereits am 30. Juni 1531 nach Straßburg und Basel zurückkehren
mußten123.
Insgesamt stellt das »Handtbüchlin« eine kompilatorische Zusammen-
stellung aus verschiedensten schon vorhandenen oberdeutschen evange-

119. Vgl. besonders die Darstellung bei B.Klaus in seiner oben Anm. 71 aufge-
führten Veit-Dietrich-Biographie.
120. Vgl. unten den Abdruck der Ulmer Kirchenordnung bei Blatt F5a.
121. Vgl. dazu vor allem J.Endriß: Das Ulmer Reformationsjahr 1531, a.a.O., bes.
S. 101ff. Ich benutzte ein Exemplar des »Handtbüchlin« aus der Stadtbibliothek Ulm,
Sign.25783. Der volle Titel lautet: »Handtbuch / lin, darinn begriffen / ist die Ord-
nung und / weiß, wie die Sacrament / und Ceremonien der / kirchen zu Ulm ge-/
braucht und ge-/halten wer-/den etc. /.« 47 Blatt 8°, Sig.Aij - fiij. Titelholzschnitt,
Titelrückseite frei. Druckerangabe fehlt, doch läßt sich auf Grund der Typenwieder-
gabe bei A. Götze: Die hochdeutschen Drucker der Reformationszeit, Straßburg 1905,
S.49f. eindeutig Hans Grüner aus Ulm als Drucker ermitteln. Vgl. auch die Hinweise
bei M. Georg Veesenmeyer: Miscellaneen litterarischen und historischen Inhalts, a.a.O.
S. 46 f.
122. Vgl. ebd. S. 101.
123. Vgl. ebd. S.101f. - Zur weiteren Beurlaubung von Ambrosius Blarer durch
den Konstanzer Rat vgl. das Schreiben des Konstanzer Rates vom 16. Juli 1531, ab-
gedruckt jetzt bei B.Moeller: Nachträge zum Blarer-Briefwechsel 1523-1548, Blätter f.
Württ.Kirchengeschichte, Jg.64, 1964, S.3-52, Nr.10, S. 18f.
 
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