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ZUR AUSWÄRTIGEN WIRKSAMKEIT 1528—1533
5. Die Marburger Artikel
Text nach dem Exemplar im Staatsarchiv Zürich (vgl. dazu J. M. Usteri: Das
im Staatsarchiv zu Zürich wieder aufgefundene Original der Marburger Artikel
im Faksimile. In: ThStKr 56 (1883), S. 400-313). Zu dem Kasseler Exem-
plar siehe H. Heppe: Die fünfzehn Artikel vom 3.October 1529 nach dem
wieder aufgefundenen Autographon der Reformatoren als Facsimile veröffentlicht
und nach ihrer historischen Bedeutung bevorwortet, 2. Aufl., Kassel 1854. Über
die Druckgeschichte und die einzelnen Drucke informieren WA 30, III, S. 92 bis
109; Benzing, S. 318-320; CR Zw 6, II, S. 512-520.
Von den drei Ausfertigungen der Marburger Artikel war eine für den
Landgrafen (Kasseler Exemplar), die andere für Luther und die Seinen
(verloren), die dritte endlich für Zwingli und seine Anhänger bestimmt
(Zürcher Exemplar). Auch darin spiegelt sich also noch einmal die wenig
selbständige Rolle der Straßburger bei den Marburger Verhandlungen.
Wenn in WA Br 5, Nr. 1477 (S.155) angenommen wird, es müsse ein
eigenes Straßburger Exemplar der Artikel existiert haben, weil Luther in
jenem Brief vom 4. Oktober an Gerbel von einer »scheda« spricht, aus
der der Straßburger das Ergebnis des Gespräches ersehen könne, so
reicht diese Bemerkung für ein derart weitreichendes Urteil doch kaum
aus. Tatsächlich hat sich in Straßburg weder im Bestand des Stadt-
archives noch des Thomasstiftes auch nur eine Abschrift der Artikel
finden lassen (freundliche Auskunft von Herrn Archivar J. Fuchs, Stras-
bourg, vom 17. September 1969). Auch unter den zahlreichen Drucken
der Marburger Artikel gibt es nur ein Exemplar, das möglicherweise aus
einer Straßburger Presse stammt: Druck M, von WA 30, III, S.104,
V. Curio in Basel zugewiesen (so auch CR Zw 6, II, S. 516, dort J), wird
von Benzing (Nr. 2741) für Balthasar Beck in Straßburg in Anspruch
genommen.
Vor der Unterzeichnung der von Luther formulierten Artikel wünsch-
te die Gegenpartei eine Reihe von Änderungen. Als die wesentlichste
hebt Bucer am 18. Oktober 1529 gegenüber A.Blarer die stärkere Unter-
streichung des Hl.Geistes hervor (Schieß I, Nr. 154, S. 197). Obwohl
diese Korrektur natürlich der theologischen Überzeugung der Schweizer
und Oberdeutschen insgesamt entspricht, fand Bucer hierin offensicht-
lich sein besonderes theologisches Anliegen wiedergegeben (vgl. dazu
auch W.P. Stephens: The Holy Spirit in the Theology of Martin Bucer,
Cambridge 1970, bes. S. 71-98).
ZUR AUSWÄRTIGEN WIRKSAMKEIT 1528—1533
5. Die Marburger Artikel
Text nach dem Exemplar im Staatsarchiv Zürich (vgl. dazu J. M. Usteri: Das
im Staatsarchiv zu Zürich wieder aufgefundene Original der Marburger Artikel
im Faksimile. In: ThStKr 56 (1883), S. 400-313). Zu dem Kasseler Exem-
plar siehe H. Heppe: Die fünfzehn Artikel vom 3.October 1529 nach dem
wieder aufgefundenen Autographon der Reformatoren als Facsimile veröffentlicht
und nach ihrer historischen Bedeutung bevorwortet, 2. Aufl., Kassel 1854. Über
die Druckgeschichte und die einzelnen Drucke informieren WA 30, III, S. 92 bis
109; Benzing, S. 318-320; CR Zw 6, II, S. 512-520.
Von den drei Ausfertigungen der Marburger Artikel war eine für den
Landgrafen (Kasseler Exemplar), die andere für Luther und die Seinen
(verloren), die dritte endlich für Zwingli und seine Anhänger bestimmt
(Zürcher Exemplar). Auch darin spiegelt sich also noch einmal die wenig
selbständige Rolle der Straßburger bei den Marburger Verhandlungen.
Wenn in WA Br 5, Nr. 1477 (S.155) angenommen wird, es müsse ein
eigenes Straßburger Exemplar der Artikel existiert haben, weil Luther in
jenem Brief vom 4. Oktober an Gerbel von einer »scheda« spricht, aus
der der Straßburger das Ergebnis des Gespräches ersehen könne, so
reicht diese Bemerkung für ein derart weitreichendes Urteil doch kaum
aus. Tatsächlich hat sich in Straßburg weder im Bestand des Stadt-
archives noch des Thomasstiftes auch nur eine Abschrift der Artikel
finden lassen (freundliche Auskunft von Herrn Archivar J. Fuchs, Stras-
bourg, vom 17. September 1969). Auch unter den zahlreichen Drucken
der Marburger Artikel gibt es nur ein Exemplar, das möglicherweise aus
einer Straßburger Presse stammt: Druck M, von WA 30, III, S.104,
V. Curio in Basel zugewiesen (so auch CR Zw 6, II, S. 516, dort J), wird
von Benzing (Nr. 2741) für Balthasar Beck in Straßburg in Anspruch
genommen.
Vor der Unterzeichnung der von Luther formulierten Artikel wünsch-
te die Gegenpartei eine Reihe von Änderungen. Als die wesentlichste
hebt Bucer am 18. Oktober 1529 gegenüber A.Blarer die stärkere Unter-
streichung des Hl.Geistes hervor (Schieß I, Nr. 154, S. 197). Obwohl
diese Korrektur natürlich der theologischen Überzeugung der Schweizer
und Oberdeutschen insgesamt entspricht, fand Bucer hierin offensicht-
lich sein besonderes theologisches Anliegen wiedergegeben (vgl. dazu
auch W.P. Stephens: The Holy Spirit in the Theology of Martin Bucer,
Cambridge 1970, bes. S. 71-98).