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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 4): Zur auswärtigen Wirksamkeit: 1528 - 1533 — Gütersloh, 1975

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https://doi.org/10.11588/diglit.29141#0460

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456

ZUR AUSWÄRTIGEN WIRKSAMKEIT 1528-1533

denn Munsterknechten befülhe, das nach mittag alweg irenn einer da
were, der denn schandennw, so darinn vorgohn, werete, Vnd dasx sie das
Munster nach der Abentpredig bald zuschlusseny.
Es ist ia ie mer dann43 erschröcklich, das die Christenn nit mer sorgenn
sollennz, onzucht vom Gottes haus dann von irenn eygenn heuserenn
abzuwendenn. Nun wurde freylich ein yeder bidermann44 sein haus nie-
man zu lieb zur schand vnnd laster offnen, wie man teglich sicht, das im
Münster furgohta.
Vnnd gebe Gott, das man doch in dem die Mandatenn, so etwann bey
zeitten D. Branden dauon gemacht wordenn sind45, ins werck bringen
wolteb. |

Souil die anderen Onzuchtenc mit schweerenn,
trincken, spielen vnnd hurerey belangett.
Dagegenn muste mand denn jnhalt der Constitution allen Ratherrenn
vnd Herrendienern, auch vff zunften allen Burgeren, mit höchstem ernst
widere einscherffen46.
Demnach musten gemelt Zuchtherren alle vnnd iede mit getrewem
Christlichem ernst allenthalben mit zusehenn, wa herrenn, knecht oder
andere ire gebür47 der Constitution halben vnterlassenn woltenn.
Mustenf deshalbenn ein besonder zeitigs48 aufsehenn haben vff die
w) korr.aus: schaden (auch bei B Korrektur im Text).
x) eingefügt: das.
y) korr.aus: zuschliessen - zuschlössen B.
z) danach gestr.: habenn.
a) korr.aus: vergohn.
b) angefügt: ins werck bringen wolte. - Der Abschreiber hatte hier eine Lücke
gelassen, weil er offenbar seine Vorlage nicht entziffern konnte, Bucer füllt bei der
Korrektur diese Lücke aus.
c) korr.aus: Onzucht.
d) danach gestr.: wider.
e) eingefügt: wider.
f) korr.aus: mus.
Ges.z.Erhaltung der gesch.Denkmäler d.Elsaß Jahrg. 1905 und 1909). - Auch die
Bestimmungen im Corp.Iur.Can., Decret. Gratiani I.
42. Zu erreichen.
43. Ja doch mehr als.
44. Unbescholtene Bürger.
45. Sebastian Brant, geboren 1457 in Straßburg, war seit 1500 Stadtsyndikus und
hatte als solcher verschiedene Mandate - nicht zuletzt unter dem Einfluß Geilers von
Kaysersberg - gegen das sittenlose Treiben unter den Priestern und in den Kirchen der
Stadt erlassen. Vgl. Adam, S. 13 ff.
46. Zu dieser Forderung vgl. Einleitung (Datierungsfrage).
47. Gebührender Anteil (an den Pflichten). 48. Rechtzeitiges.
 
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