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ZUR AUSWÄRTIGEN WIRKSAMKEIT 1528-1533
thuenn, dagegenn aber auch von nöttenn were, offentliche gemeine gesetz
zumachenn vnnd zuscherffen. Nach dem man wol zuerfarenn hat, wie
diss laster ietziger zeitk im schwanck gaht.
Vnnd weyl offenbar, das die juden aus kheiner andern vrsachenn in der
Stat teglich vmbherziehenn, dan des schandtlichen Wuchers halbenn vnnd
5a mitt deml, | das sie erwuchert, zu weytter beschwerden der burger zw
marissen68, solte ihnen die Stat aller dingen, wie in vilen anderenn
Furstenthumbenn vnser Religion, gar verpotten sein, Dann sie die ihe
allein69 zw schaden der purger besuchenn.
Weyl nun alle gesetz vnd aufsehen vf die leutt vergebennm, wen man
nit anhaltet mit gewissen vnd ernstenn straffenn, da müstenn vnsere
herren vor allem mit gemeinem Rath, mitn dem Freuel vnd Sibner
gerichto70 verschaffenn, das ieder vbertrettung ihr gesetzte straffenn nach
erfarung der begangnen missethatp on einiges nachlassenn71 erkhennet
vnnd vfgelegt72 wurde. Vnd das weder dem rath noch den gerichtenq
mit nichtennr gestattet73 wurde, ieman, wer der were, das geringst an
solichen gesetzten straffens nachzulassen. Dann so bald man in dem, das
wenig ist, nachgibt, reisset sich solich nachgeben alst weytter ein74, bis
das alles straffen mit den gesetzenn dohin fallenu75, wie es vff den
heutigenn tag vor augenn.
k) eingefügt (mit Verweisungszeichen vom Rand): ietziger zeit.
l) dem: fehlt A (Verschreibung am Seitenende). - dem B.
m) vorgeben B.
n) eingefügt: mit.
o) danach das bei Bucerhandschriften häufige Verweisungszeichen P mit Halb-
bogen darüber; hier jedoch kein entsprechender Text am Rand (auch B hat keinen
zusätzlichen Text).
p) gestr.: erkhantnus des, die begangen - dafür eingef.: erfarung der begangnen
missethat.
q) gestr.: ihnen; dafür vom Rand eingef.: weder dem rath noch den gerichten.
r) A gestr.: n - nichten B (vgl.Anm. II,69).
s) vom Rand eingefügt: an solichen gesetzten straffen.
t) gestr.: mer (ursprünglicher Text: reisset sichs mehr weytter an); Korr. in: reisset
sich solich nachgeben als weytter ein.
u) korr.aus: fellett.
68. Zu Tode quälen, verderben (aus dem Jiddischen: maritzlen = unter Qualen
töten).
69. Doch nur.
70. Zu den verschiedenen Zuchtgerichten in Straßburg vgl .Adam, S. 177 (Ehe-
gericht 1529), 184 (Siebenergericht für Glauben und Lehre) und 186 (Frevelgericht
gegen öffentliche Zuchtlosigkeiten).
71. Straferlaß.
72. Verhängt und vollstreckt.
73. Auch »ichten« (vgl. Anm. r) zu f. 5 a) würde einen Sinn geben; doppelte Ver-
neinung ist allgemein gebräuchlich: »mit ichten« = irgendwie.
74. Wird es mit ... immer schlimmer. 75. Unwirksam werden.
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thuenn, dagegenn aber auch von nöttenn were, offentliche gemeine gesetz
zumachenn vnnd zuscherffen. Nach dem man wol zuerfarenn hat, wie
diss laster ietziger zeitk im schwanck gaht.
Vnnd weyl offenbar, das die juden aus kheiner andern vrsachenn in der
Stat teglich vmbherziehenn, dan des schandtlichen Wuchers halbenn vnnd
5a mitt deml, | das sie erwuchert, zu weytter beschwerden der burger zw
marissen68, solte ihnen die Stat aller dingen, wie in vilen anderenn
Furstenthumbenn vnser Religion, gar verpotten sein, Dann sie die ihe
allein69 zw schaden der purger besuchenn.
Weyl nun alle gesetz vnd aufsehen vf die leutt vergebennm, wen man
nit anhaltet mit gewissen vnd ernstenn straffenn, da müstenn vnsere
herren vor allem mit gemeinem Rath, mitn dem Freuel vnd Sibner
gerichto70 verschaffenn, das ieder vbertrettung ihr gesetzte straffenn nach
erfarung der begangnen missethatp on einiges nachlassenn71 erkhennet
vnnd vfgelegt72 wurde. Vnd das weder dem rath noch den gerichtenq
mit nichtennr gestattet73 wurde, ieman, wer der were, das geringst an
solichen gesetzten straffens nachzulassen. Dann so bald man in dem, das
wenig ist, nachgibt, reisset sich solich nachgeben alst weytter ein74, bis
das alles straffen mit den gesetzenn dohin fallenu75, wie es vff den
heutigenn tag vor augenn.
k) eingefügt (mit Verweisungszeichen vom Rand): ietziger zeit.
l) dem: fehlt A (Verschreibung am Seitenende). - dem B.
m) vorgeben B.
n) eingefügt: mit.
o) danach das bei Bucerhandschriften häufige Verweisungszeichen P mit Halb-
bogen darüber; hier jedoch kein entsprechender Text am Rand (auch B hat keinen
zusätzlichen Text).
p) gestr.: erkhantnus des, die begangen - dafür eingef.: erfarung der begangnen
missethat.
q) gestr.: ihnen; dafür vom Rand eingef.: weder dem rath noch den gerichten.
r) A gestr.: n - nichten B (vgl.Anm. II,69).
s) vom Rand eingefügt: an solichen gesetzten straffen.
t) gestr.: mer (ursprünglicher Text: reisset sichs mehr weytter an); Korr. in: reisset
sich solich nachgeben als weytter ein.
u) korr.aus: fellett.
68. Zu Tode quälen, verderben (aus dem Jiddischen: maritzlen = unter Qualen
töten).
69. Doch nur.
70. Zu den verschiedenen Zuchtgerichten in Straßburg vgl .Adam, S. 177 (Ehe-
gericht 1529), 184 (Siebenergericht für Glauben und Lehre) und 186 (Frevelgericht
gegen öffentliche Zuchtlosigkeiten).
71. Straferlaß.
72. Verhängt und vollstreckt.
73. Auch »ichten« (vgl. Anm. r) zu f. 5 a) würde einen Sinn geben; doppelte Ver-
neinung ist allgemein gebräuchlich: »mit ichten« = irgendwie.
74. Wird es mit ... immer schlimmer. 75. Unwirksam werden.
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