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ZUR AUSWÄRTIGEN WIRKSAMKEIT 1528-1533
In Ulm5 verschärfte sich im Laufe des Jahres 1526 der Druck, den die
evangelische Bewegung auf die Klöster ausübte. Im Oktober mußten die
beiden Bettelklöster weitreichende Einschränkungen hinnehmen. Als der
Rat weitere Maßnahmen gegen sie verfügte, setzte der Dominikaner-
prior Ulrich Köllin in aller Form eine notarielle Protestation auf. Sie
verzeichnete 14 Beschwerdepunkte, darunter auch den Vorwurf, man
habe Hutz einst Predigtverbot erteilt, obwohl drei Universitäten seine
Predigt und seine Verteidigung als einwandfrei begutachtet hätten. Von
der Protestation machte der Prior öffentlichen Gebrauch, als zwei Rats-
verordnete am 18.Mai 1527 dem Dominikaner Bernhard Renz ein Pre-
digtverbot des Rats überbrachten. Auf diese Weise erhielt der Magistrat
Kenntnis davon, daß Hutz seinerzeit auf eigene Faust das Urteil der
Universitäten Köln, Ingolstadt und Tübingen über den Predigtstreit von
1524 eingeholt hatte. Die Erregung in Ulm war groß, zumal alle drei
Universitäten Hutz recht gaben. Man wartete ab, bis Bürgermeister
Besserer wieder in Ulm war, zitierte den Prior am 16. September vor Rat
und ließ sich von ihm die deutschen Übersetzungen der Universitätsgut-
achten aushändigen. Nachdem der Fall mehrmals den Rat beschäftigt
hatte, legte ihn Ulm am 4. März 1528 in gleichlautenden Schreiben6 den
befreundeten Reichsstädten Straßburg und Nürnberg dar und bat um
Ihren Ratschlag. Nürnberg antwortete am 11.März, von Straßburg traf
ein Schreiben des Bürgermeisters und Rats vom 12. März7 ein, in dem
diese Ulm mitteilten: »ewer anlygend schryben sampt ettlicher ernanter
vniuersiteten vbersandten Decreten« haben wir verlesen und wollen
Eurem Begehren nach »vnnsern radtslag daruber begriffen vnnd dem-
nach den selbigen vch mit eigner bottschafft zukhomen lossen«. Die ver-
sprochene Sendung an Ulm ging am 4. April ab8. Über den »Ratschlag« -
eben das Straßburger Theologengutachten - wird im Begleitschreiben
vermerkt: Wir haben »der spennigen Artickel halb, wie die selbigen,
vnangesehen ettlicher vniuersiteten decreten, vß göttlicher geschrifft
zuerhalten syndt, ein radtslag begriffen lossen, wie ir dann an ingeletter
nottel abzunemen haben«. Straßburg empfahl Ulm in seinem Schreiben,
den Prior und Konvent zu beschicken und ihnen vorzuhalten, der Rat
habe gegen die Universitätsdekrete »by andern der geschrifft verstendi-
gen erfarens vnd nachfragens gehabt vnd vß anzeig luterer gotlicher
1528 wurde er von Johann Eck zum Doktor der Theologie promoviert. Seine weitere
Laufbahn im Dominikanerorden führte über das Priorat in Regensburg (1537) zum
Provinzialamt. Vgl. Paulus, a.a.O. S.285.
5. Vgl. Keim, a.a.O. S.101ff.
6. Das Konzept dieser Schreiben liegt bei den Ulmer Reformationsakten: StA Ulm,
Reichsstadt X. 17.3 (8991) P.
7. StA Ulm, Reichsstadt X.17.3 (8991) T (Original).
8. StA Ulm, Reichsstadt X.17.3 (8991) U (Original).
ZUR AUSWÄRTIGEN WIRKSAMKEIT 1528-1533
In Ulm5 verschärfte sich im Laufe des Jahres 1526 der Druck, den die
evangelische Bewegung auf die Klöster ausübte. Im Oktober mußten die
beiden Bettelklöster weitreichende Einschränkungen hinnehmen. Als der
Rat weitere Maßnahmen gegen sie verfügte, setzte der Dominikaner-
prior Ulrich Köllin in aller Form eine notarielle Protestation auf. Sie
verzeichnete 14 Beschwerdepunkte, darunter auch den Vorwurf, man
habe Hutz einst Predigtverbot erteilt, obwohl drei Universitäten seine
Predigt und seine Verteidigung als einwandfrei begutachtet hätten. Von
der Protestation machte der Prior öffentlichen Gebrauch, als zwei Rats-
verordnete am 18.Mai 1527 dem Dominikaner Bernhard Renz ein Pre-
digtverbot des Rats überbrachten. Auf diese Weise erhielt der Magistrat
Kenntnis davon, daß Hutz seinerzeit auf eigene Faust das Urteil der
Universitäten Köln, Ingolstadt und Tübingen über den Predigtstreit von
1524 eingeholt hatte. Die Erregung in Ulm war groß, zumal alle drei
Universitäten Hutz recht gaben. Man wartete ab, bis Bürgermeister
Besserer wieder in Ulm war, zitierte den Prior am 16. September vor Rat
und ließ sich von ihm die deutschen Übersetzungen der Universitätsgut-
achten aushändigen. Nachdem der Fall mehrmals den Rat beschäftigt
hatte, legte ihn Ulm am 4. März 1528 in gleichlautenden Schreiben6 den
befreundeten Reichsstädten Straßburg und Nürnberg dar und bat um
Ihren Ratschlag. Nürnberg antwortete am 11.März, von Straßburg traf
ein Schreiben des Bürgermeisters und Rats vom 12. März7 ein, in dem
diese Ulm mitteilten: »ewer anlygend schryben sampt ettlicher ernanter
vniuersiteten vbersandten Decreten« haben wir verlesen und wollen
Eurem Begehren nach »vnnsern radtslag daruber begriffen vnnd dem-
nach den selbigen vch mit eigner bottschafft zukhomen lossen«. Die ver-
sprochene Sendung an Ulm ging am 4. April ab8. Über den »Ratschlag« -
eben das Straßburger Theologengutachten - wird im Begleitschreiben
vermerkt: Wir haben »der spennigen Artickel halb, wie die selbigen,
vnangesehen ettlicher vniuersiteten decreten, vß göttlicher geschrifft
zuerhalten syndt, ein radtslag begriffen lossen, wie ir dann an ingeletter
nottel abzunemen haben«. Straßburg empfahl Ulm in seinem Schreiben,
den Prior und Konvent zu beschicken und ihnen vorzuhalten, der Rat
habe gegen die Universitätsdekrete »by andern der geschrifft verstendi-
gen erfarens vnd nachfragens gehabt vnd vß anzeig luterer gotlicher
1528 wurde er von Johann Eck zum Doktor der Theologie promoviert. Seine weitere
Laufbahn im Dominikanerorden führte über das Priorat in Regensburg (1537) zum
Provinzialamt. Vgl. Paulus, a.a.O. S.285.
5. Vgl. Keim, a.a.O. S.101ff.
6. Das Konzept dieser Schreiben liegt bei den Ulmer Reformationsakten: StA Ulm,
Reichsstadt X. 17.3 (8991) P.
7. StA Ulm, Reichsstadt X.17.3 (8991) T (Original).
8. StA Ulm, Reichsstadt X.17.3 (8991) U (Original).