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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 4): Zur auswärtigen Wirksamkeit: 1528 - 1533 — Gütersloh, 1975

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https://doi.org/10.11588/diglit.29141#0522

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518

ZUR AUSWÄRTIGEN WIRKSAMKEIT 1528-1533

3. Das Straßburger Theologengutachten 1528
Ulm, Stadtarchiv. Signatur: Reichsstadt X. 17. 3 ( 8991) X; Reinschrift der
Stadtkanzlei Straßburg11.
Das Gutachten umfaßt zwölf Blätter, die zweiseitig beschrieben und in
einen Folianten des Ulmer Stadtarchivs eingebunden sind. Die kräftige
Handschrift ist identisch mit der des städtischen Begleitschreibens,
stammt also aus der Straßburger Stadtkanzlei. Daß es sich um eine
städtische Abschrift handelt, geht auch aus zwei Stellen des Schriftstücks
hervor: Blatt 135a findet sich die Doppelschreibung zweier Zeilen und
die griechischen Worte auf Blatt 134a sind offensichtlich von einer ande-
ren Hand nachträglich eingesetzt, was sich daraus erweist, daß das Zitat
die dafür vom Abschreiber freigelassene Lücke nur zu drei Vierteln be-
nötigt, während der Rest der Lücke durch einen Strich ausgefüllt ist.
Die Abfassungszeit muß zwischen dem Ulmer Schreiben vom 4. März
(s.oben) und dem Straßburger Begleitschreiben zum Gutachten vom
4. April (s.oben) liegen. Sie engt sich auf die zweite Märzhälfte 1528 ein,
wenn man einerseits die Ankündigung des Straßburger Schreibens vom
12. März wörtlich nimmt, man wolle einen Ratschlag »begriffen lossen«
und andererseits bedenkt, daß die Reinschrift auch noch Zeit in Anspruch
nahm.
Die Verfasser des Theologengutachtens werden nirgends namentlich
genannt. Daß es sich um eine Mehrzahl von Verfassern handelt, geht aus
dem mehrfachen »wir« des Gutachtens hervor. Das Straßburger Begleit-
schreiben vom 4. April 1528 spricht von »der geschrifft verstendigen«,
in Ulm nennt man das Gutachten einen »Rat der gelarten«12. Damit ist
klargestellt, daß es führende Straßburger Theologen abgefaßt haben.
Wer allerdings im einzelnen mitarbeitete, läßt sich nicht feststellen. Was
Bucer betrifft, so kommt er als Mitverfasser so gut wie die anderen in
Betracht. Er war zur fraglichen Zeit in Straßburg. Ein Vergleich der
wenigen griechischen Worte mit Bucers griechischer Handschrift läßt
keinen sicheren Schluß zu. Randbemerkungen sind auf dem Schrift-
stück keine vorhanden. Der theologische und sprachliche Duktus des
Gutachtens spricht eher für als gegen Bucers Mitarbeit, doch reichen die
Argumente nicht hin, seine Mitarbeit mit voller Sicherheit zu erweisen.
11. In Straßburg sind nach freundlicher Auskunft von Ph. Dollinger und J. Fuchs
weder das Original des Gutachtens bekannt noch andere Quellenstücke, die Auskunft
über den Vorgang geben könnten.
12. StA Ulm, Reichsstadt X.17.3 (8991) Z.
 
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