Einleitung
Neben mehreren handschriftlichen Fassungen der Klosterordnung ist ein Konzept mit möglicherweise
eigenhändigen Anmerkungen Herzog Christophs erhalten298. In der Vorrede werden die beiden Zisterzien-
serinnenklöster Rechentshofen und Lichtenstern, für die bereits 1539 bzw. 1547 Ordnungen erlassen worden
waren299, als Maßstab evangelischen Klosterlebens dargestellt, dem nun auch die übrigen Frauenkon-
vente300 folgen sollten. Die Ordnung regelt den Ablauf des Gottesdienstes sowie das Zusammenleben der
Konventualinnen: Die altgläubige Messfeier und sämtliche Bildwerke sollten ebenso abgeschafft werden
wie Beichtväter und Lesemeister; stattdessen sollten evangelische Geistliche in den Klöstern predigen. Für
die Klostergemeinschaft sowie für die einzelnen Schwestern war eine Anzahl genau bezeichneter Bücher
anzuschaffen. Austrittswillige Nonnen sollten nicht an ihrem Vorhaben gehindert, eintrittswillige vom her-
zoglichen Superintendenten genau geprüft werden. Des weiteren finden sich Bestimmungen, die nach dem
Vorbild der Klöster Rechentshofen und Lichtenstern die Haushaltsführung der Konvente regelten. Zur
Aufsicht über die in der Klosterordnung getroffenen Bestimmungen sollten die herzoglichen Kirchenräte die
Frauenkonvente jährlich ein- bis zweimal visitieren.
37. Statuten für das Zisterzienserkloster Herrenalb 1556 (Text S. 317)
Neben der allgemeinen Klosterordnung des Jahres 1556 wurden spezielle Ordnungen für einzelne Klöster
erlassen. Die Statuten des Zisterzienserklosters Herrenalb hatte Herzog Christoph eigens mit Abt und Prior
des Klosters ausgehandelt. Im Gegensatz zur allgemeinen Klosterordnung desselben Jahres regelten die
Statuten Details des gegenseitigen Miteinanders der Konventualen. Um sicherzustellen, dass die Statuten
befolgt würden, sollten sie den Konventualen vier Mal jährlich verlesen werden.
Einige Abschnitte der Statuten bildeten die wortgetreue Vorlage für die Ordnung der Klosterschulen in
der Großen Kirchenordnung von 1559 (Nr. 42b). Die Statuten des Klosters Herrenalb hatten damit grö-
ßeren Einfluss auf die Klosterschulordnung von 1559 als die allgemeine Klosterordnung von 1556.
38. Investiturordnung für evangelische Prälaten [nach 1556] (Text S. 321)
Im Gegensatz zu seinem Vater ging Herzog Christoph behutsamer gegen die im Interim restituierten Klö-
ster vor. Zu Christophs Klosterpolitik gehörte die Besetzung der Prälaturen mit evangelischen Äbten, und
bis Ende 1556 hatte er sämtliche Klöster unter evangelische Leitung gestellt301. Für die Anstellung der
evangelischen Prälaten bestand eine gesonderte Ordnung, in der die Investitur in allen Einzelheiten geregelt
war.
Das undatierte Schriftstück stammt aus der Zeit nach 1556, da die Klosterordnung als bekannt voraus-
gesetzt wird. Möglicherweise wurde die Investiturordnung aus aktuellem Anlass erstellt, entweder 1557 für
die Einsetzung des Jakob Schropp302 in Königsbronn oder 1558 für die des Valentin Vannius303 in Maul-
bronn304.
Der von Herzog Christoph geschaffene evangelische Prälatenstand stellte ein Novum im Herzogtum
Württemberg dar. Die Besonderheiten dieses Standes zeigen sich auch in der Art und Weise, wie die Prä-
laten in ihr Amt eingesetzt wurden. In einer Verpflichtungsurkunde hatte der Amtsanwärter den Herzog als
298 HStA Stuttgart A 63 Bü 24a.
299 Siehe S. 30 und Nr. 15.
300 Es handelte sich um die Dominikanerinnenklöster Stein-
heim, Weiler, Kirchheim, Offenhausen, Maria-Reuthin
in Reut(in) bei Wildberg sowie das Klarissenkloster in
Pfullingen; vgl. zu diesen Rothenhäusler, Standhaf-
tigkeit, S. 5-66.
301 Eberl, Klosterschule, S. 20ff.
302 Zu Jakob Schropp siehe Ehmer, Schropp, S. 21-40;
Pfeilsticker, Dienerbuch II, §§ 3417, 3452.
303 Zu Valentin Vannius siehe Ehmer, Vannius; Pfeil-
sticker, Dienerbuch II, § 3449.
304 Ehmer, Vannius, S. 215 Anm. 24.
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Neben mehreren handschriftlichen Fassungen der Klosterordnung ist ein Konzept mit möglicherweise
eigenhändigen Anmerkungen Herzog Christophs erhalten298. In der Vorrede werden die beiden Zisterzien-
serinnenklöster Rechentshofen und Lichtenstern, für die bereits 1539 bzw. 1547 Ordnungen erlassen worden
waren299, als Maßstab evangelischen Klosterlebens dargestellt, dem nun auch die übrigen Frauenkon-
vente300 folgen sollten. Die Ordnung regelt den Ablauf des Gottesdienstes sowie das Zusammenleben der
Konventualinnen: Die altgläubige Messfeier und sämtliche Bildwerke sollten ebenso abgeschafft werden
wie Beichtväter und Lesemeister; stattdessen sollten evangelische Geistliche in den Klöstern predigen. Für
die Klostergemeinschaft sowie für die einzelnen Schwestern war eine Anzahl genau bezeichneter Bücher
anzuschaffen. Austrittswillige Nonnen sollten nicht an ihrem Vorhaben gehindert, eintrittswillige vom her-
zoglichen Superintendenten genau geprüft werden. Des weiteren finden sich Bestimmungen, die nach dem
Vorbild der Klöster Rechentshofen und Lichtenstern die Haushaltsführung der Konvente regelten. Zur
Aufsicht über die in der Klosterordnung getroffenen Bestimmungen sollten die herzoglichen Kirchenräte die
Frauenkonvente jährlich ein- bis zweimal visitieren.
37. Statuten für das Zisterzienserkloster Herrenalb 1556 (Text S. 317)
Neben der allgemeinen Klosterordnung des Jahres 1556 wurden spezielle Ordnungen für einzelne Klöster
erlassen. Die Statuten des Zisterzienserklosters Herrenalb hatte Herzog Christoph eigens mit Abt und Prior
des Klosters ausgehandelt. Im Gegensatz zur allgemeinen Klosterordnung desselben Jahres regelten die
Statuten Details des gegenseitigen Miteinanders der Konventualen. Um sicherzustellen, dass die Statuten
befolgt würden, sollten sie den Konventualen vier Mal jährlich verlesen werden.
Einige Abschnitte der Statuten bildeten die wortgetreue Vorlage für die Ordnung der Klosterschulen in
der Großen Kirchenordnung von 1559 (Nr. 42b). Die Statuten des Klosters Herrenalb hatten damit grö-
ßeren Einfluss auf die Klosterschulordnung von 1559 als die allgemeine Klosterordnung von 1556.
38. Investiturordnung für evangelische Prälaten [nach 1556] (Text S. 321)
Im Gegensatz zu seinem Vater ging Herzog Christoph behutsamer gegen die im Interim restituierten Klö-
ster vor. Zu Christophs Klosterpolitik gehörte die Besetzung der Prälaturen mit evangelischen Äbten, und
bis Ende 1556 hatte er sämtliche Klöster unter evangelische Leitung gestellt301. Für die Anstellung der
evangelischen Prälaten bestand eine gesonderte Ordnung, in der die Investitur in allen Einzelheiten geregelt
war.
Das undatierte Schriftstück stammt aus der Zeit nach 1556, da die Klosterordnung als bekannt voraus-
gesetzt wird. Möglicherweise wurde die Investiturordnung aus aktuellem Anlass erstellt, entweder 1557 für
die Einsetzung des Jakob Schropp302 in Königsbronn oder 1558 für die des Valentin Vannius303 in Maul-
bronn304.
Der von Herzog Christoph geschaffene evangelische Prälatenstand stellte ein Novum im Herzogtum
Württemberg dar. Die Besonderheiten dieses Standes zeigen sich auch in der Art und Weise, wie die Prä-
laten in ihr Amt eingesetzt wurden. In einer Verpflichtungsurkunde hatte der Amtsanwärter den Herzog als
298 HStA Stuttgart A 63 Bü 24a.
299 Siehe S. 30 und Nr. 15.
300 Es handelte sich um die Dominikanerinnenklöster Stein-
heim, Weiler, Kirchheim, Offenhausen, Maria-Reuthin
in Reut(in) bei Wildberg sowie das Klarissenkloster in
Pfullingen; vgl. zu diesen Rothenhäusler, Standhaf-
tigkeit, S. 5-66.
301 Eberl, Klosterschule, S. 20ff.
302 Zu Jakob Schropp siehe Ehmer, Schropp, S. 21-40;
Pfeilsticker, Dienerbuch II, §§ 3417, 3452.
303 Zu Valentin Vannius siehe Ehmer, Vannius; Pfeil-
sticker, Dienerbuch II, § 3449.
304 Ehmer, Vannius, S. 215 Anm. 24.
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