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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Arend, Sabine [Oth.]; Bergholz, Thomas [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (16. Band = Baden-Württemberg, 2): Herzogtum Württemberg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2004

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https://doi.org/10.11588/diglit.30655#0081
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Einleitung

Hofprediger Balthasar Bidembach393 und Lukas Osiander394. Der Kirchenrat erwarb 100 Exemplare zum
Preis von 158 Gulden und 37 Kreuzern, um sie an die Klosterschulen weiterzugeben395. 1570 wurden 50 Ex-
emplare an die schwäbischen Klöster verkauft, davon allein sechs an das Tübinger Stift396.

46. Instruktion für die Superintendenten 13. Mai 1561 (Text S. 429)
Diese Instruktion richtete sich an die Superintendenten. Sie führt aus, wie die kirchlichen Belange im
Kirchenrat nach Maßgabe der Confessio Virtembergica verwaltet werden sollten. Die Superintendenten
waren zuständig für die jährliche Rechnungslegung sowie die Umsetzung der im Anschluss an die Visitation
beschlossenen Maßnahmen. Ferner sollten sie darauf achten, dass die zwei jährlichen Konvente der Super-
intendenten, die in der Kirchenratsordnung der Großen Kirchenordnung 1559 (Nr. 42h) beschlossen worden
waren, abgehalten wurden.
Das Schreiben ist vermutlich in einem Frauenkloster oder Stift überliefert, wie eine Notiz auf dem
Umschlag nahelegt. Die Priorin (unser gnedige fürstin und fraw) hat das Schriftstück am 5. Juni 1569
aufgefunden und es durch Magister Hans Entzlin397, der seit 1568 Kirchenratsdirektor war, dem Kirchenrat
übergeben. Da Hans Entzlin 1569 zahlreiche Frauenkonvente bereiste, lässt sich nicht eindeutig feststellen,
aus welchem Kloster diese Instruktion überliefert ist398.

47. Mandat zu Feiertagen und Taufzeremonie [um 1560] (Text S. 435)
Das Bemühen um die Vereinheitlichung der Zeremonien von gottesdienstlichen Handlungen ist während des
gesamten 16. Jahrhunderts ein zentrales Thema in der württembergischen Kirchengesetzgebung. Ging es zu
Beginn der Reformation noch darum, die zwischen Schnepfs lutherischer und Blarers zwinglianischer Auf-
fassung differierenden Zeremonien zu vereinheitlichen399, so wurden in der zweiten Jahrhunderthälfte mehr
und mehr Adiaphora normiert.
Das Mandat an die Spezialsuperintendenten ist als Entwurf überliefert, die Verfasserschaft kann - der
Handschrift nach - Johannes Brenz zugeschrieben werden. Es richtet sich gegen die uneinheitliche Bege-
hung von Feiertagen sowie gegen das verschiedenartige Zeremoniell bei der Taufe in den einzelnen Gemein-
den. Um dies abzustellen, sollte der Kanon der geltenden Feiertage, der auf einem nicht mehr vorhandenen
Beiblatt festgehalten war, überall verbindlich gemacht werden. Auch bezüglich der Taufe wurde das gültige
Zeremoniell festgelegt.

48. Abendmahlsmandat 21. Mai 1562 (Text S. 436)
Wie bei der Taufe war man 1562 um die Einheitlichkeit der Abendmahlsliturgie bemüht, da offensichtlich in
einigen Gemeinden altgläubige Praktiken innerhalb des evangelischen Gottesdienstes beibehalten worden
waren.

393 Zu Balthasar Bidembach siehe S. 61 Anm. 380.
394 Zur Nedden, Kirchenmusik, S. 310f.; Müller, Hof-
kichen- und Klosterordnung, S. 25f.; Rössler, Gesang-
buch-Geschichte, S. 42f.
395 Bossert, Buchhandel, S. 250; ders., Hofkantorei,
S. 131; Rössler, Kirchengesangbuch, S. 166.
396 Zur Nedden, Kirchenmusik, S. 311; Rössler,

Gesangbuch-Geschichte, S. 42; ders., Kirchengesang-
buch, S.166.
397 Zu Hans Entzlin siehe Bernhardt, Zentralbehörden,
S. 261ff.; Pfeilsticker, Dienerbuch I, § 2029.
398 Bernhardt, Zentralbehörden, S. 261.
399 Siehe S. 25.

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