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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Arend, Sabine [Oth.]; Bergholz, Thomas [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (16. Band = Baden-Württemberg, 2): Herzogtum Württemberg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2004

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https://doi.org/10.11588/diglit.30655#0651
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7. Ehebruchmandat 1614

sie vor dem Kirchgang beygeschlaffen und ge-
schwengert worden, sollen sie beederseits wie die
vorgehende, er mit 10 und sie mit 5 tägiger Gefeng-
nuß oder er umb 10 und sie umb 5 Gulden gestrafft
und ihnen dabey sich aller ehelichen Gesellschafften
und offnen Zechen inner jarsfristen gentzlichen zu
enthaltten bey Vermeidung gnädiger Herrschafft
sonderbarer, ohnnachläßiger Straff ernstlichen uff-
erlegt und anbevohlen werden.
Was dann das Laster deß Ehebruchs betrifft, wollen
wir, das hinfüro, wann ein Verheyerathe Person mit
einem, so noch ledigen Stands, sich inn verbottene
Lieb einlaßet, die Verheyerathe also dann vier Wo-
chen und die ledige vierzehen tage mit ohnnachlä-
ßiger Gefengnuß gestrafft, und volgends sie, die le-
dige, nach befundener Beschaffenheit gar auß der
Herrschafft verwisen, die Verheyerathe aber die ge-
wohnliche, offene Kirchenbueß laisten und außste-
hen solle.
Da aber zwo Personen, so beederseits noch im Ehe-
stand leben, sich solches Lasters deß Ehebruchs
theilhafftig machen würden, solle der mann mit 6
und das Weib mit vier wochiger Gefengnuß abge-

strafft und sie beede offentlich inn der Kirchen zu
gewohnlicher Bueß und Abbitte der gantzen Ge-
meind vorgestellt werden.
Würde sich aber aines oder ander zum zweytenmahl
allso ubersehen und den Ehebruch reiteriern oder
doppeln, das solle allso dann beneben der Gefeng-
nuß auch an Leib undt Guth, ja nach befundener
Beschaffenheit offentlich peinlich beclagt und gar
durch den Nachrichter und an dem Leben gestrafft
werden.
Daß nuhn solchem allem, wie obstehet, steiff, vest
und unverbrüchlich gelebt und nachgesetzt werde,
erinnern wir unsere verordnete Beambte und Dien-
ner bey denen uns gelaisten Pflichten und Ayden,
solchen unsern jetz publicierten ernstlichen Will
und Mainung nicht weniger alß andere unsere Ord-
nung- und Satzungen inn guter Obacht zu haltten,
und die Verbrechere zu gesetzter Straff ohnnachläß-
lichen zu zihen bey Vermeidung höchster unserer
Ungnad. Darnach sich menniglich zu richten.
Geben zu Ober-Sontheim, denn 4ten Maii Anno
etc. 1614.

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