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Über das Bauwerk Gottes - 177. Kapitel
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gemeinschaftliche Lebensweise einhalten, nicht zu der Vierteilung, über die
wir sprechen, verpflichtet sind. Er zeigt jedoch an, dass diese Vierteilung für
die übrigen, nicht gemäß der gemeinschaftlichen Lebensweise lebenden
Kleriker so nötig ist, dass er nicht zögerte, es unrechtmäßige Aneignung zu
nennen, wenn Bischöfe und Kleriker zu seiner Zeit nicht gemäß der 5
gemeinschaftlichen Lebensweise lebten und hinsichtlich der Zehnten und
der übrigen kirchlichen Unterhaltsmittel gegen diese Verordnung
verstießen. Und er wollte nämlich nicht, dass allein die Zehnten und die
alten Abgaben der Landgüter jedes Jahr von den Dienern der Kirche nach
dem Urteil des Bischofs verteilt werden, sondern er setzte mit einer 10
Weisung fest, dass auch bei den neuen Erwerbungen der Kirchen gilt, dass
der Bischof über diese keine andere Befugnis hat außer sowohl die neuen
als auch die alten Erwerbungen in vier Teile zu teilen und gemäß den
Kanones zu verwalten. Deshalb schrieb er an Maximianus256, den Bischof
von Syrakus, unter anderem: Wir haben erfahren, dass bei den kürzlich 15
erworbenen Einkünften der Kirche die kanonische Ordnung der vier Teile
keineswegs eingehalten wird, sondern die örtlichen Bischöfe nur den vierten
Teil der alten Einkünfte verteilen, das vor kurzem Erworbene aber für ihren
eigenen Gebrauch behalten. Deshalb sollst Du, Bruder, Dich beeilen, diese
schlechte und heimlich eingeführte Gewohnheit rasch zu berichtigen, damit 20
sowohl von den alten Einkünften als auch von denen, die kürzlich in den
Besitz der Kirche gekommen sind oder kommen, die vier Teile gemäß der
kanonischen Verteilung verwaltet werden. Es ist nämlich unpassend, dass
ein und derselbe Besitz der Kirche gewissermaßen nach zweifachem Recht
beurteilt wird, das heißt nach dem der unrechtmäßigen Aneignung und nach 25
dem der Kanones. Ihr hört, Mönche, der heilige Gregor verwünscht
gewissermaßen die neuen Anmaßungen, preist die heiligen Kanones und
256> Maximiamis, Bischof von Syrakus (591-594). Vgl. Gregor der Große, Registrum
epistularum, IV, 11, ed. NORBERG, CCSL 140, S. 228-230.
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gemeinschaftliche Lebensweise einhalten, nicht zu der Vierteilung, über die
wir sprechen, verpflichtet sind. Er zeigt jedoch an, dass diese Vierteilung für
die übrigen, nicht gemäß der gemeinschaftlichen Lebensweise lebenden
Kleriker so nötig ist, dass er nicht zögerte, es unrechtmäßige Aneignung zu
nennen, wenn Bischöfe und Kleriker zu seiner Zeit nicht gemäß der 5
gemeinschaftlichen Lebensweise lebten und hinsichtlich der Zehnten und
der übrigen kirchlichen Unterhaltsmittel gegen diese Verordnung
verstießen. Und er wollte nämlich nicht, dass allein die Zehnten und die
alten Abgaben der Landgüter jedes Jahr von den Dienern der Kirche nach
dem Urteil des Bischofs verteilt werden, sondern er setzte mit einer 10
Weisung fest, dass auch bei den neuen Erwerbungen der Kirchen gilt, dass
der Bischof über diese keine andere Befugnis hat außer sowohl die neuen
als auch die alten Erwerbungen in vier Teile zu teilen und gemäß den
Kanones zu verwalten. Deshalb schrieb er an Maximianus256, den Bischof
von Syrakus, unter anderem: Wir haben erfahren, dass bei den kürzlich 15
erworbenen Einkünften der Kirche die kanonische Ordnung der vier Teile
keineswegs eingehalten wird, sondern die örtlichen Bischöfe nur den vierten
Teil der alten Einkünfte verteilen, das vor kurzem Erworbene aber für ihren
eigenen Gebrauch behalten. Deshalb sollst Du, Bruder, Dich beeilen, diese
schlechte und heimlich eingeführte Gewohnheit rasch zu berichtigen, damit 20
sowohl von den alten Einkünften als auch von denen, die kürzlich in den
Besitz der Kirche gekommen sind oder kommen, die vier Teile gemäß der
kanonischen Verteilung verwaltet werden. Es ist nämlich unpassend, dass
ein und derselbe Besitz der Kirche gewissermaßen nach zweifachem Recht
beurteilt wird, das heißt nach dem der unrechtmäßigen Aneignung und nach 25
dem der Kanones. Ihr hört, Mönche, der heilige Gregor verwünscht
gewissermaßen die neuen Anmaßungen, preist die heiligen Kanones und
256> Maximiamis, Bischof von Syrakus (591-594). Vgl. Gregor der Große, Registrum
epistularum, IV, 11, ed. NORBERG, CCSL 140, S. 228-230.