I. RATSCHLAG, WIE DIE KIRCHENGUTER NUTZLICH ANZUWENDEN
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Weyl es aber nun leyder ie also stat, daß gar ein merglichs1 2 der kirchen gutter, ja gar
nach alles kirchen gutt lengist dem warem Kirchendinst5 vnd armen allenthalben
entzogen ist, Auch die onuermeydenliche notturfft2 Reypubflicae] bey disen so
grossem vberfluß der genanten kirchen gutter fordret, daß deren ein teyl vff1 ge-
meine not- I 46v I wendige, nützlich geschäfft der policey gezogen werden, solches
auch nit allein on nachteyl der kirchen, sonder auch gantz gemeß dem warem brauch
diser gutter, den die Schrifft, Canones vnd exempel der alten vätter lehren (welches
ist, aller noturfft der menschen zum besten steuren8), geschehen mag. So were ja gut
vnd den kirchen nottwendig, daß man von disen gutteren den waren kirchen dien-
sten der Seelsorge vnd Schulen, also auch zu den jnstrumenten der Religion vnd ar-
men widerumb verordnet vnd widmet*1, daß dauon zu nichten anders1 solte abgezo-
gen oder gebrauchet werden, Vnd daneben auch verordnet vnd abteylet wurde’,
das3 gemeiner noturfft \4/\ der Policey dienen solte, doch im besitz vnd vnder
dem Tittel der kirchen gutter. Dann ie mer kdiese guter^ als Gott vnd seiner gemein
geheyligete vnd gewidmete gutter gehalten, ie eer sie auch in recht Gottlichem
Prauch den gemeinen4 Gottes möchten erhalten werden.
Jn dem weren dise Stendt ganz willig, sich aller billicheyt5 zu beweysen, Daß aber
sie sollten als kirchen Reuber geachtet vnd verfolget werden darumb, daß der me-
rer6 teyl vnder jnen die kirchen gütter allein1 zu warem kirchen geschäfft vnd -dien-
sten7 wider angekeret, wie daß alle leges vnd Canones erforderen, vnd in dem dan-
noch nieman seiner nodturfft entsetzet haben. Vnd ob wol ein teyl vnder I 4/ I inen
auch etwaß dauon vff andere deß gemeinen nutzes geschefften vnd dinsten gewandt,
doch die Seelsorge, Schulen vnd armen dabey zimlich versehen haben, vnd solten
dagegenm die jenigen ire richter vnd verfolger sein, die die kirchen gütter gentzlich
vnd mit grösten hauffen allen" waren kirchen dinsten entziehen vnd der kirchen zu°
höchstem schaden vnd nachteyl mißbrauchen vnd verschwenden, Vnd wens zum
e) danach gestr.: entzogen ist.
f) über der Zeile nachgetragen und eingewiesen.
g) von Bucer im leeren Zwischenraum nachgetragen.
h) von Bucer korr. aus: wider thet.
i) von Bucer über der Zeile nachgetragen und eingewiesen.
j) von Bucer über der Zeile nachgetragen und eingewiesen.
k) -k) von Bucer vor den linken Rand geschrieben und eingewiesen.
l) wohl von Bucer über der Zeile nachgetragen und eingewiesen.
m) von Bucer durch einen Nachtrag über der Zeile korr. aus: dagen.
n) korr. aus: allem.
o) korr. aus: zum.
1. eine bedeutende Menge, eine stattliche Anzahl.
2. Bedürfnis.
3. was.
4. Gemeinden.
5. Rechtmäßigkeit.
6. größere.
7. sc. und zu wahren Kirchendiensten.
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Weyl es aber nun leyder ie also stat, daß gar ein merglichs1 2 der kirchen gutter, ja gar
nach alles kirchen gutt lengist dem warem Kirchendinst5 vnd armen allenthalben
entzogen ist, Auch die onuermeydenliche notturfft2 Reypubflicae] bey disen so
grossem vberfluß der genanten kirchen gutter fordret, daß deren ein teyl vff1 ge-
meine not- I 46v I wendige, nützlich geschäfft der policey gezogen werden, solches
auch nit allein on nachteyl der kirchen, sonder auch gantz gemeß dem warem brauch
diser gutter, den die Schrifft, Canones vnd exempel der alten vätter lehren (welches
ist, aller noturfft der menschen zum besten steuren8), geschehen mag. So were ja gut
vnd den kirchen nottwendig, daß man von disen gutteren den waren kirchen dien-
sten der Seelsorge vnd Schulen, also auch zu den jnstrumenten der Religion vnd ar-
men widerumb verordnet vnd widmet*1, daß dauon zu nichten anders1 solte abgezo-
gen oder gebrauchet werden, Vnd daneben auch verordnet vnd abteylet wurde’,
das3 gemeiner noturfft \4/\ der Policey dienen solte, doch im besitz vnd vnder
dem Tittel der kirchen gutter. Dann ie mer kdiese guter^ als Gott vnd seiner gemein
geheyligete vnd gewidmete gutter gehalten, ie eer sie auch in recht Gottlichem
Prauch den gemeinen4 Gottes möchten erhalten werden.
Jn dem weren dise Stendt ganz willig, sich aller billicheyt5 zu beweysen, Daß aber
sie sollten als kirchen Reuber geachtet vnd verfolget werden darumb, daß der me-
rer6 teyl vnder jnen die kirchen gütter allein1 zu warem kirchen geschäfft vnd -dien-
sten7 wider angekeret, wie daß alle leges vnd Canones erforderen, vnd in dem dan-
noch nieman seiner nodturfft entsetzet haben. Vnd ob wol ein teyl vnder I 4/ I inen
auch etwaß dauon vff andere deß gemeinen nutzes geschefften vnd dinsten gewandt,
doch die Seelsorge, Schulen vnd armen dabey zimlich versehen haben, vnd solten
dagegenm die jenigen ire richter vnd verfolger sein, die die kirchen gütter gentzlich
vnd mit grösten hauffen allen" waren kirchen dinsten entziehen vnd der kirchen zu°
höchstem schaden vnd nachteyl mißbrauchen vnd verschwenden, Vnd wens zum
e) danach gestr.: entzogen ist.
f) über der Zeile nachgetragen und eingewiesen.
g) von Bucer im leeren Zwischenraum nachgetragen.
h) von Bucer korr. aus: wider thet.
i) von Bucer über der Zeile nachgetragen und eingewiesen.
j) von Bucer über der Zeile nachgetragen und eingewiesen.
k) -k) von Bucer vor den linken Rand geschrieben und eingewiesen.
l) wohl von Bucer über der Zeile nachgetragen und eingewiesen.
m) von Bucer durch einen Nachtrag über der Zeile korr. aus: dagen.
n) korr. aus: allem.
o) korr. aus: zum.
1. eine bedeutende Menge, eine stattliche Anzahl.
2. Bedürfnis.
3. was.
4. Gemeinden.
5. Rechtmäßigkeit.
6. größere.
7. sc. und zu wahren Kirchendiensten.