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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Editor]; Neuser, Wilhelm H. [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Strohm, Christoph [Editor]; Buckwalter, Stephen E. [Oth.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 12): Schriften zu Kirchengütern und zum Basler Universitätsstreit (1538 - 1545) — Gütersloh, 2007

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30233#0031
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2. DAS BEDENCKEN VONN KERCHENNGUTERENN

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A. Die Kirchengemeinde vor Ort ist die einzige legitime Inhaberin des Kir-
chengutes; sie hat einen unveräußerlichen Anspruch auf den Kirchenzehn-
ten und die sonstigen, ihr für die Gewährleistung der Seelsorge zugewiese-
nen Güter; dies belegen das Naturrecht, das Alte und das Neue Testament,
Konzilsbeschlüsse und Rechtssprüche christlicher römischer Kaiser [ir-
T]-
B. Die Pfarrgemeinde darf auch nicht zugunsten einer anderen kirchlichen In-
stitution ihres Kirchengutes beraubt werden [iv— 3 r].
C. Analogie des bürgerlichen Gemeinwesens [3r/v]
D. Zusammenfassung [3v—4r]
II. Zweiter Teil: Die rechtmäßige Verwendung des Kirchenguts [4V~9V]
A. Dreiteilung des Kirchenguts: Pfarrerbesoldung, Armenfürsorge und Unter-
halt der Kirchengebäude [4^— 5V]
B. Belege aus dem Alten und dem Neuen Testament, den Kirchenvätern und
dem Römischen Recht [5v~7r]
C. Erläuterung zu variierenden Vierteilungen des Kirchenguts [yr/v]
1. Bischöfe, andere Kleriker, Arme und Kirchengebäude [yr]
2. Kleriker, Pilger, andere Arme und Kirchengebäude [yr/v]
D. Vom Kirchengut dürfen nur wahre Kirchendiener und unbestrittene Arme
unterhalten werden; altgläubige Kleriker machen sich aufgrund ihres un-
würdigen Lebensstils des Kirchenraubs schuldig und sollen ihres Amtes
entsetzt werden [8r~9v].
E. Zusammenfassung [9^]
Exkurs [ior-i3v]:
F. Ablehnung der >persona duplexc Ein Bischof ist in erster Linie für die Seel-
sorge zuständig und kann nicht zugleich mit den weltlichen Regierungsauf-
gaben eines Fürstentums beladen werden; beide Ämter, Bischof und territo-
rialer Fürst, sind strikt zu trennen [ior-i iv].
G. Das derzeit vorhandene Kirchengut darf aufgrund seiner ausreichenden
Größe auch im Dienste des Gemeinwohls und speziell für die Überbrük-
kung besonderer gesellschaftlicher Notfälle eingesetzt werden, solange die
Unterhaltung der Kirche und ihrer Seelsorger nicht gefährdet ist [1 iv-i3v].
III. Dritter Teil: Wahrzeichen des rechtmäßigen, von den Kirchengütern zu unter-
haltenden Klerus [i^r-iyr]
A. Ämteraufzählung: Älteste, Bischöfe, Diakone, Subdiakone, Akoluthen und
weitere [14^-15r]
B. Absoluter Vorrang der Predigt vor dem liturgischen Gesang [15r/v]
C. Anforderungen an den Inhaber eines kirchlichen Amtes [15v—1 Ar]
D. Notwendige Beteiligung der Laien an der Wahl der Kleriker [i6r]
E. Schlußfolgerung und Zusammenfassung: Nur taugliche, von ihren Gemein-
den gewählte, die Seelsorge ausübende Kleriker sind vom Kirchengut zu er-
nähren [iüv-i7r].
IV. Vierter Teil: Wer dafür sorgen soll, daß das Kirchengut seinem eigentlichen
Zweck entsprechend angelegt und verwaltet wird [17^-26^]
 
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