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2. GUTACHTEN FUR DEN SCHMALKALDISCHEN BUND
Zusammenfassend kann man aufgrund der oben geschilderten Überlieferung den
Entstehungsprozeß dieses Gutachtens als zweistufig beschreiben:
Zunächst erstellte Bucer Hs. a auf Veranlassung des Braunschweiger Tages des
Schmalkaldischen Bundes. Diese am 13. Juli 1538 vollendete Schrift widmete er dem
Bürgermeister und dem Rat der Stadt Augsburg. Der Straßburger Stettmeister Ja-
kob Sturm überreichte sie den Augsburger Gesandten auf dem Eisenacher Bundes-
tag am 1. August 1538. Diese Handschrift oder eine Abschrift derselben diente als
Vorlage für Hs. c. Friedrich Hortleder legte im 17. Jahrhundert wiederum diese oder
eine andere Abschrift von Hs. a seiner Edition zugrunde.
Zwischen dem 13. Juli und dem 9. September 1538 nahm Bucer einige Änderun-
gen an seinem Text vor1. So entstand Hs. b, von der er mindestens zwei Abschriften
erstellen ließ. Eine (wohl Hs. d) nahm er mit nach Basel und überreichte sie am 3.
Oktober 1538 den dortigen Predigern und Dozenten. Eine weitere (wohl Hs. f)
nahm eram 11. Oktobermit nachHessen und überreichte sie am 2. November 1538
den Marburger Theologen und Juristen2. Diese Bemühungen um eine möglichst
große Verbreitung seines >Bedenckens< zeigen, daß Bucer ihm programmatische Be-
deutung beimaß.
Hs. b stellt ohne Zweifel die von Bucer intendierte, abschließende Fassung dieses
Gutachtens dar und liegt deshalb unserer Edition zugrunde. Hs. a verdient dennoch
auch textkritisch berücksichtigt zu werden, da sie in gewisser Weise den historisch
am wirksamsten gewordenen Text bietet.
1. Diese sind am textkntischen Apparat unten nachzuvollziehen.
2. Vgl. seinen von Marburg aus am 3. November 1538 an Landgraf Philipp geschriebenen Brief:
»gestern [...] habe ich [...] den hochgelerten und wurdigen herren, die allhie m der theologi und den
rechten lesen, auß befelch meiner herren zu Straßburg derselbigen bedencken furgetragen, wie nutz
und not es unß jetzund were, das wir unß gegen unßer widerpart fur die kirche Christi auch mit
dem schwert der alten concihen und kirchensatzungen und ordnungen rusteten, weil doch die alle
fur uns genzhch und unserem gegenteil zum höchsten zuwider und onträghch sind; auch das wir
den liben christlichen kirchen lr recht zu iren dienern und all lren gutern [...] understunden zu ret-
ten [...]« (Lenz I, S.47L).
2. GUTACHTEN FUR DEN SCHMALKALDISCHEN BUND
Zusammenfassend kann man aufgrund der oben geschilderten Überlieferung den
Entstehungsprozeß dieses Gutachtens als zweistufig beschreiben:
Zunächst erstellte Bucer Hs. a auf Veranlassung des Braunschweiger Tages des
Schmalkaldischen Bundes. Diese am 13. Juli 1538 vollendete Schrift widmete er dem
Bürgermeister und dem Rat der Stadt Augsburg. Der Straßburger Stettmeister Ja-
kob Sturm überreichte sie den Augsburger Gesandten auf dem Eisenacher Bundes-
tag am 1. August 1538. Diese Handschrift oder eine Abschrift derselben diente als
Vorlage für Hs. c. Friedrich Hortleder legte im 17. Jahrhundert wiederum diese oder
eine andere Abschrift von Hs. a seiner Edition zugrunde.
Zwischen dem 13. Juli und dem 9. September 1538 nahm Bucer einige Änderun-
gen an seinem Text vor1. So entstand Hs. b, von der er mindestens zwei Abschriften
erstellen ließ. Eine (wohl Hs. d) nahm er mit nach Basel und überreichte sie am 3.
Oktober 1538 den dortigen Predigern und Dozenten. Eine weitere (wohl Hs. f)
nahm eram 11. Oktobermit nachHessen und überreichte sie am 2. November 1538
den Marburger Theologen und Juristen2. Diese Bemühungen um eine möglichst
große Verbreitung seines >Bedenckens< zeigen, daß Bucer ihm programmatische Be-
deutung beimaß.
Hs. b stellt ohne Zweifel die von Bucer intendierte, abschließende Fassung dieses
Gutachtens dar und liegt deshalb unserer Edition zugrunde. Hs. a verdient dennoch
auch textkritisch berücksichtigt zu werden, da sie in gewisser Weise den historisch
am wirksamsten gewordenen Text bietet.
1. Diese sind am textkntischen Apparat unten nachzuvollziehen.
2. Vgl. seinen von Marburg aus am 3. November 1538 an Landgraf Philipp geschriebenen Brief:
»gestern [...] habe ich [...] den hochgelerten und wurdigen herren, die allhie m der theologi und den
rechten lesen, auß befelch meiner herren zu Straßburg derselbigen bedencken furgetragen, wie nutz
und not es unß jetzund were, das wir unß gegen unßer widerpart fur die kirche Christi auch mit
dem schwert der alten concihen und kirchensatzungen und ordnungen rusteten, weil doch die alle
fur uns genzhch und unserem gegenteil zum höchsten zuwider und onträghch sind; auch das wir
den liben christlichen kirchen lr recht zu iren dienern und all lren gutern [...] understunden zu ret-
ten [...]« (Lenz I, S.47L).