Metadaten

Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 12): Schriften zu Kirchengütern und zum Basler Universitätsstreit (1538 - 1545) — Gütersloh, 2007

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30233#0105
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
4. DIE FURSTLICHE SCHRIFT

IOI

schrift Heinrichs erst dort kennenlernte. Möglicherweise wurde sie ihm von den
Braunschweiger Delegierten mit der Bitte um eine Stellungnahme überreicht.1 Die
am 17. April abgeschlossene Replik wurde dann den Delegierten überreicht, die sie
nach Braunschweig mitnahmen. Dies würde erklären, weshalb es keine Straßburger
oder sonstige Uberlieferung der Replik gibt.

Bucers Ausführungen lassen sich folgendermaßen gliedern:
I. Der Rat trägt als weltliche Obrigkeit die Verantwortung für die kirchliche Ver-
sorgung und das geistliche Wohlergehen seiner Bürger; somit hat er die Pflicht
und das Recht, den rechten Gottesdienst einzuführen [234r-237v]-
II. Die Braunschweiger Kirche hat sich von der wahren, universellen Kirche nicht
abgesondert, sondern steht mit ihr in vollem Einklang [237v-243v].
III. Von den 21 Vorwürfen, die Herzog Heinrich d.J. von Braunschweig-Wolfen-
büttel an den Braunschweiger Rat in seiner Anklageschrift richtet, greift Bucer
18 Punkte im einzelnen auf und versucht, sie zu entkräften [243^-26yr],
A. 2. Punkt: Zwei altgläubige Priester sind trotz ihrer Rechtgläubigkeit von
dem Rat ausgewiesen worden. Replik Bucers: In Wirklichkeit haben sie wi-
derchristliche Lehren vertreten [243v-244v].
B. 3. Punkt: Der Rat und die Bürgergemeinde Braunschweigs haben kein
Recht, über die Bischöfe und die Pfarrer zu verfügen [244v-245r].
Replik Bucers:
1. Rat und Bürgergemeinde sind »ein Kirch Christi« und haben deshalb das
Recht, untaugliche Kirchendiener abzusetzen und taugliche an ihrer
Stelle zu wählen [245r/v].
2. Der Rat stellt die ordentliche Obrigkeit vor Ort dar und hat deshalb für
das seelische Heil seiner Untertanen zu sorgen [245v-24Ür].
3. Bischof und Klerus können nicht die Kirche selbstherrlich, ohne Partizi-
pation der Laien, zu führen beanspruchen; alle Glieder Christi, die Ob-
rigkeit eingeschlossen, haben den Leib Christi gemeinsam zu erbauen
[24Ör-249v].
C. 5. Punkt: Die Evangelischen haben sich gegen die altgläubige Hierarchie
aufgelehnt und sind deshalb als Ketzer zu betrachten. Replik Bucers: Alt-
gläubige Bischöfe und Kleriker sind die wahren Abtrünnigen, die der Her-
zog anstelle des Braunschweiger Rates bestrafen sollte [249^-250^].
D. 6. Punkt: Die Evangelischen sollen ihr Verhalten vor ordentlichen Gerich-
ten verantworten. Replik Bucers: Gerade die altgläubige Seite verhindert
das Austragen des Konflikts vor Gerichten und Konzilien [250^].
E. 7. Punkt: Herzog Heinrich von Braunschweig bezichtigt die Evangelischen
einer fehlenden Rechtsgrundlage. Bucer repliziert mit Belegen aus dem Rö-
mischen Recht und der Berufung auf die Heilige Schrift [250^-25 ir].
1. Vgl. die Angabe Bucers am Ende der Schnft, daß er »begerten dienst billich zelaisten gewillet
gewesen« sei (S. 149,19—150,1).
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften