4. DIE FURSTLICHE SCHRIFT
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gelischen sind in der Lage, sich mit der Heiligen Schrift, dem ältesten Kir-
chenrecht und dem Römischen Recht zu rechtfertigen [2 59v-26ov].
N. 17. Punkt: Herzog Heinrich spricht der Speyerer Protestation die Legitimi-
tät ab. Replik Bucers: Die Evangelischen mußten gegen den Reichsabschied
protestieren, da dieser gegen Gott, die Kirche und das Reich gerichtet sei
[2ÖOV-26lV].
O. 18. Punkt: Herzog Heinrich greift den Nürnberger Anstand an. Replik Bu-
cers: Der Nürnberger Stillstand berichtigt das Unrecht, das den evangeli-
schen Ständen auf dem Augsburger Reichstag angetan worden ist [a6iv-
2 Ö2V].
P. 19. Punkt: Da nicht reichsunmittelbar, genießt Braunschweig nicht den
Schutz des Nürnberger Anstandes. Replik Bucers: Der Braunschweiger Rat
ist laut Röm 13,1 durch Gott selbst beauftragt, für den rechten Gottesdienst
zu sorgen [z62v-26)v].
Q. 20. Punkt: Das Sakrament darf unter nur einer Gestalt ausgeteilt werden.
Replik Bucers: Christus setzte die Kommunion unter beiden Gestalten ein,
und die frühe Kirche praktizierte sie in dieser Form [2Ö3V-266V].
R. 21. Punkt: Die Stadt Braunschweig hat sich von der wahren Kirche abge-
sondert. Replik Bucers: Die Kirche zu Braunschweig steht in vollkommener
Gemeinschaft der Lehre, der Sakramente und des Lebens mit »allen lateini-
schen und griechischen Kirchen« [266v-26/r].
IV. Schlußreflexion [2Ö7r/v]
Wenn sich auch unmittelbare Nachwirkungen dieses Gutachtens schlecht belegen
lassen, geht man sicherlich nicht falsch in der Annahme, daß es das selbstbewußte
Vorgehen der Stadt Braunschweig gegenüber ihrem Landesherrn noch mehr ver-
stärkte und ermunterte. In den Monaten danach nahm etwa der Braunschweigische
Rat die Verwaltung des Klosterbesitzes von St. Ägidien unmittelbar in die eigene
Hand, fing damit an, evangelische Pfarrer in dem Landgebiet außerhalb der Stadt
einzusetzen, verbot Ende Januar 1540 den altgläubigen Gottesdienst in St. Blasien
und St. Cyriacus und verhaftete im Winter 1540/41 sogar den herzoglichen Burg-
vogt.1
2. Überlieferung
Diese Schrift ist in einer einzigen Handschrift überliefert: Braunschweig StArch, B
III 5, Bd. 5, fol. 233^-26yv (fol. 233^ leer). Hierbei handelt es sich um eine zeitgenös-
sische Abschrift von zwei unbekannten Händen (Hand 1: fol. 233^-241^; Hand 2
mit eigenhändigen Korrekturen Bucers2: fol. 24iv-267v). Man hat den Eindruck,
daß die Handschrift ursprünglich aus einem behelfsmäßig von Hand 2 niederge-
1. Vgl. Spieß, Geschichte der Stadt Braunschweig, S.72— 75.
2. Vgl. die Abbildungen auf S. 105-109.
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gelischen sind in der Lage, sich mit der Heiligen Schrift, dem ältesten Kir-
chenrecht und dem Römischen Recht zu rechtfertigen [2 59v-26ov].
N. 17. Punkt: Herzog Heinrich spricht der Speyerer Protestation die Legitimi-
tät ab. Replik Bucers: Die Evangelischen mußten gegen den Reichsabschied
protestieren, da dieser gegen Gott, die Kirche und das Reich gerichtet sei
[2ÖOV-26lV].
O. 18. Punkt: Herzog Heinrich greift den Nürnberger Anstand an. Replik Bu-
cers: Der Nürnberger Stillstand berichtigt das Unrecht, das den evangeli-
schen Ständen auf dem Augsburger Reichstag angetan worden ist [a6iv-
2 Ö2V].
P. 19. Punkt: Da nicht reichsunmittelbar, genießt Braunschweig nicht den
Schutz des Nürnberger Anstandes. Replik Bucers: Der Braunschweiger Rat
ist laut Röm 13,1 durch Gott selbst beauftragt, für den rechten Gottesdienst
zu sorgen [z62v-26)v].
Q. 20. Punkt: Das Sakrament darf unter nur einer Gestalt ausgeteilt werden.
Replik Bucers: Christus setzte die Kommunion unter beiden Gestalten ein,
und die frühe Kirche praktizierte sie in dieser Form [2Ö3V-266V].
R. 21. Punkt: Die Stadt Braunschweig hat sich von der wahren Kirche abge-
sondert. Replik Bucers: Die Kirche zu Braunschweig steht in vollkommener
Gemeinschaft der Lehre, der Sakramente und des Lebens mit »allen lateini-
schen und griechischen Kirchen« [266v-26/r].
IV. Schlußreflexion [2Ö7r/v]
Wenn sich auch unmittelbare Nachwirkungen dieses Gutachtens schlecht belegen
lassen, geht man sicherlich nicht falsch in der Annahme, daß es das selbstbewußte
Vorgehen der Stadt Braunschweig gegenüber ihrem Landesherrn noch mehr ver-
stärkte und ermunterte. In den Monaten danach nahm etwa der Braunschweigische
Rat die Verwaltung des Klosterbesitzes von St. Ägidien unmittelbar in die eigene
Hand, fing damit an, evangelische Pfarrer in dem Landgebiet außerhalb der Stadt
einzusetzen, verbot Ende Januar 1540 den altgläubigen Gottesdienst in St. Blasien
und St. Cyriacus und verhaftete im Winter 1540/41 sogar den herzoglichen Burg-
vogt.1
2. Überlieferung
Diese Schrift ist in einer einzigen Handschrift überliefert: Braunschweig StArch, B
III 5, Bd. 5, fol. 233^-26yv (fol. 233^ leer). Hierbei handelt es sich um eine zeitgenös-
sische Abschrift von zwei unbekannten Händen (Hand 1: fol. 233^-241^; Hand 2
mit eigenhändigen Korrekturen Bucers2: fol. 24iv-267v). Man hat den Eindruck,
daß die Handschrift ursprünglich aus einem behelfsmäßig von Hand 2 niederge-
1. Vgl. Spieß, Geschichte der Stadt Braunschweig, S.72— 75.
2. Vgl. die Abbildungen auf S. 105-109.