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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 12): Schriften zu Kirchengütern und zum Basler Universitätsstreit (1538 - 1545) — Gütersloh, 2007

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https://doi.org/10.11588/diglit.30233#0130
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116 4. REPLIK AUF HEINRICH VON BRAUNSCHWEIG-WOLFENBÜTTEL
will, daß die obrenn jm reich daran sein sollenn vnnd drobhaltenn, daß den Kirchen
das jhenig widderfare, das die Canones ordnen vnd vermogenn. I 2j2r I
Dochv weil vermoge Gottlicher schriefften auch beide Canonum vnd legum die,
so sich jetzund des Bischoflichen Namens Ruemen, nichts weniger dann Bischofe
seindt vnd die, so jnen vnnsere Kirchen zu Seelsorgern erwelet vnd halten, rechte
vnd ware Bischofe seindt, dann sie von jren Kirchen erwelet seindt vnd die Scheflin
christi thadtlich weyden vnd die besserung der vntauglichen diener auch mit Radt
der waren Bischofen geschehen ist, so hatt es dises gesetzes halben auch keinen fel,
vnd muß man geston, das ein Kirchen zu Braunschweigk sich der verbanneten die-
ner zu endtschlagen Vnd jr auch taugliche einzusetzen; das Ius Patronatus, so die
Fursten v[on] Braun[schweig] des orts haben, nit hatt verhindern sollen, das auch
die Kirchen vnd Oberkait zu Braun[schweig] solich recht der F[ürsten] mit diser
jrer Reformation mit nichten verletzet hatt. I 2j2v I
Vnd steht der grundt alles Rechtens jnn disen sachen jn dem: Es ist alles ewer, es
sie1 Paulus, Apollos, Cephas, welt, leben, todt etc. 1 cor. 3[2i-22]. Die Kirchen
seindt die gesponsen Christi2, denen alles jm Himel vnd Erden darzu dienen solle,
die sie Christo dienen vnd leben. Vnd moge einige Creatur jn Himel oder erden kain
Recht durch ainige satzung, gewonhait, begebung, versprechung oder was ver-
bundts das menschlich Hertz erdencken mage jmer mer vberkomen3 oder haben,
die Kirchen jm wenigsten zuverhindern, das4 jnen darzu dienstlich sein moge, das
sie Christo leben vnd dienen; diß haben auch alle canones vnd leges vberflussig5
erkhennet vnd gesetzet.
Aus diesem Nun ist auch der annder artickel klar vnd offenbar, das Nemblich die
Kirche zu Braun[schweig] kain abtrinnige Rotte, sonder ain ware Kirchen Christi ist
vnd wares glid der alle gemainen Kirchen vnd gantzen I 245 r I leibs christi, dann Sie
jnn der recht waren gemainschafft christi, jnn der lere, brauch der Sacramenten vnd
Christlicher zucht, welches die wesenlichen stuck seindt, christlicher gemainschafft
bleibet vnd verharret. Vnd hat nichts vberal6, das anndere Kirchen halten, geendret,
es seyen dann offentliche vnd bekantliche mißbreuchen oder vonw denen gepreu-
chen, die jeder Kirchen zuhalten frey gelassen seindt, nach dem es jede bei jrem
volck besserlich erkhennen mag. So hatt sie sich auch von kainer geburenden gehor-
same abgeryssen, sonnder allain die vermainten diener gelossen vnd vermitten, die
sie von wegen Gottlichs gebotts, auch der Canonum vnd legum, zulossen vnd mey-
den schuldig warex, Vnd solliche ei-welet vnd eingesetzet, wie jr das auch Gottes ge-
v) hier setzt eine neue Hand ein.
w) von Bucer über der Zeile nachgetragen und eingewiesen.
x) danach gestr.: zulassen vnd meyden (Homoioteleuton).

1. sei.
2. Vgl. oben S. 125, Anm. 3.
3. erhalten.
4. was.
5. überreichhch, zur Genüge.
6. überhaupt nichts.
 
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