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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 12): Schriften zu Kirchengütern und zum Basler Universitätsstreit (1538 - 1545) — Gütersloh, 2007

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https://doi.org/10.11588/diglit.30233#0191
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6. OB DIE FREIEN UND REICHSSTÄDTE

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3. Bucer fordert die Beteiligung der weltlichen Obrigkeit und des Volkes an
der Wahl des Bischofs. Vor seiner Einsetzung soll der gewählte Bischof
durch den zuständigen Erzbischof und die benachbarten Bischöfe ex-
aminiert werden [362^].
4. Die Beschränkung des Wahlrechts auf das Domkapitel widerspricht
göttlichem Recht [3 63r— 363^"].
5. Katechetische und seelsorgerliche Verantwortung des Bischofs [363^-
364r]
6. Die derzeitige Zahl der Bistümer ist zu gering, um die seelsorgerlichen
Bedürfnisse des Volkes zu befriedigen [364^].
7. Begründung der obigen Ausführungen im göttlichen Recht [364^]
B. Ubrige Pfarrkirchen: Während der Bischof der erste Seelsorger aller Kir-
chen seiner Bischofsstadt ist, liegt die seelsorgerliche Verantwortung für die
Pfarrgemeinden außerhalb der Bischofsstädte bei den >Leutpriestern<
[364V-365V]-
C. Verderbliche Wirkung des Monastizismus auf die Pfarrgemeinden [365^-
366' ]•
1. Die Klöster begannen als Laiengemeinschaften, die sich von der Handar-
beit ernähren sollten; ihnen wurde vom Bischof ein Priester zugewiesen,
der sie geistlich versorgte [365^].
2. Mit der Zeit gaben die Mönche die Handarbeit preis und widmeten sich
dem Gesang und dem ihnen nicht zustehenden priesterlichen Dienst.
Abgaben und Einkünfte, die bisher den Pfarrgemeinden galten, wurden
zur Finanzierung von Klöstern herangezogen [36 —3 66r].
3. Die jüngsten Orden, etwa die der Dominikaner und Franziskaner, sind
sogar an erster Stelle mit der dem Pfarrer zustehenden Predigttätigkeit
beauftragt worden [366^].
Das Kirchengut und sein eigentlicher Zweck [3Ü6r/v-370r]
A. Das Kirchengut darf nur für die Seelsorge, die Armenpflege und die In-
standhaltung der Kirchenräume benutzt werden; was darüber hinaus übrig-
bleibt, kann zur Linderung gesellschaftlicher Notlagen eingesetzt werden
[366r].
B. Mönche sollen fortan von ihrer eigenen Arbeit und nicht vom Kirchengut
leben [366r/v].
C. Im Mittelpunkt der legitimen Verwendung des Kirchenguts stehen die Be-
dürfnisse der Pfarrgemeinde vor Ort [366^].
D. Aufstellung der rechtmäßigen, vom Kirchengut zu ernährenden Kirchen-
ämter: Bischöfe, Priester, Archidiakone, Diakone, Subdiakone, Akoluthen,
Lektoren, Exorzisten und Ostiarien [366^—367^].
E. Besondere Bedeutung einer geeigneten Klerikerausbildung [3Ö7v-368r]
F. Unvereinberkeit des Gesangs mit dem eigentlichen Pfarrdienst [368^]
G. Weltliche Ämter, die für die Verwaltung des Kirchenguts sorgen sollen: Oe-
conomi, Defensores, Vicedomini und Maiores domus [368r/v].
H. Ursprung des Amts des Metropoliten [368v-3Ö9r]
 
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