6. OB DIE FREIEN UND REICHSSTÄDTE
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konnen, haben recht, ire leibes vnderhaltung von kirchen zu nhemen, weliche sie
auch nit weiter nhemen noch niessen sollen, dann soviel ire ordentlicher dienst den
kirchen mit der that geleistet oder aber ire vnmutwillige noturfft1 erfordert.
Nhu seint aber die ordentlichen kirchen dienst alleine in vnnd bei den leuten oder
pfarkirchen2 vnnd seint von altem her diese vnterschiedt dieser diensten gehalten
worden:
Erstlich seint die Bischoffe; das seint oberste priester vnnd hierten, die die lere
vnnd sehlsorge zum furnhembsten vorsehen3 vnnd dann ob allen andern diensten
der kirchen halten solle, das ieder des seinen getrewlich außwarte4, wie auch ob der
zucht der gantzen gemeindt.
Zum andern seint die priester, das ist eltesten I j6yr I vnnd nit Bischoffe, deren etliche
sich hielten bei den Bischoffen im Bischofflichen hawse, in seiner besundern regulir-
ten zucht: dieß waren die Canonici, weliche mit den Bischoffen hulffen die lere vnnd
sehlsorge vnnd in abwesen der Bischoffen auch die Sacrament vorsehen5 vnnd auß-
spenden. Etliche aber waren in grossern Stetten zu den neben titulen vnnd -kirchen
verordnet, damit desto baß dem volck allenthalben vffgesehen vnnd rath gethan
wurde, vnnd die hieß man >Presbiteros Cardinales<, das ist furnhemme priester. Etli-
che wurden verordnet zu den kirchen in flecken vnnd stetlein etc., deren kirchen ie-
dem Bischthumb zugewandt waren.
Zum dritten seint die Ertzdiacon6, Diacon7 vnnd Subdiacon8, das ist die diener,
so zur ausspendung des kirchenguths vnnd almusens verordnet seint; dieser dienst
ist: was die frommen leut dem herren auffopfern vnnd an die kirchen geben, sampt
andern kirchen gefellen9 zusammen halten vnnd nach ordenung der kirchen aus-
spenden vnnd des guthe rechnung thun.
Weil diese aber haben also am heiligen almusen dienen vnnd deshalben besondere
geistliche bewerte leut sein sollen I j6yv I vnnd darumb auch in besunderer kirchen
zucht gehalten werden, so hat man sie neben diesem dienst des almusens auch zur
Christlichen zucht im volck vnnd bei den Clericen zuerhalten gebraucht.
Daher auch kommen, das sie bei den heiligen Messen iren besondern dienst mit
den heiligen lectionen vnnd ausspendung des bluts Christi vorrichtet10 haben.
Des schein vnsere vormeinte11 Diacon vnnd Subdiacon von allem irem dienste
1. Bedürfnis.
2. sc. bei den Leut- oder Pfarrkirchen.
3. versehen.
4. obliege, sich widme.
5. versehen.
6. Vgl. oben S. 59,16 mit Anm. 7.
7. Vgl. oben S. 59,11 mit Anm. 5.
8. Vgl. oben S. 59,18 mit Anm. 8.
9. Vgl. oben S. 196, Anm. 2.
10. verrichtet.
11. vermeintliche.
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konnen, haben recht, ire leibes vnderhaltung von kirchen zu nhemen, weliche sie
auch nit weiter nhemen noch niessen sollen, dann soviel ire ordentlicher dienst den
kirchen mit der that geleistet oder aber ire vnmutwillige noturfft1 erfordert.
Nhu seint aber die ordentlichen kirchen dienst alleine in vnnd bei den leuten oder
pfarkirchen2 vnnd seint von altem her diese vnterschiedt dieser diensten gehalten
worden:
Erstlich seint die Bischoffe; das seint oberste priester vnnd hierten, die die lere
vnnd sehlsorge zum furnhembsten vorsehen3 vnnd dann ob allen andern diensten
der kirchen halten solle, das ieder des seinen getrewlich außwarte4, wie auch ob der
zucht der gantzen gemeindt.
Zum andern seint die priester, das ist eltesten I j6yr I vnnd nit Bischoffe, deren etliche
sich hielten bei den Bischoffen im Bischofflichen hawse, in seiner besundern regulir-
ten zucht: dieß waren die Canonici, weliche mit den Bischoffen hulffen die lere vnnd
sehlsorge vnnd in abwesen der Bischoffen auch die Sacrament vorsehen5 vnnd auß-
spenden. Etliche aber waren in grossern Stetten zu den neben titulen vnnd -kirchen
verordnet, damit desto baß dem volck allenthalben vffgesehen vnnd rath gethan
wurde, vnnd die hieß man >Presbiteros Cardinales<, das ist furnhemme priester. Etli-
che wurden verordnet zu den kirchen in flecken vnnd stetlein etc., deren kirchen ie-
dem Bischthumb zugewandt waren.
Zum dritten seint die Ertzdiacon6, Diacon7 vnnd Subdiacon8, das ist die diener,
so zur ausspendung des kirchenguths vnnd almusens verordnet seint; dieser dienst
ist: was die frommen leut dem herren auffopfern vnnd an die kirchen geben, sampt
andern kirchen gefellen9 zusammen halten vnnd nach ordenung der kirchen aus-
spenden vnnd des guthe rechnung thun.
Weil diese aber haben also am heiligen almusen dienen vnnd deshalben besondere
geistliche bewerte leut sein sollen I j6yv I vnnd darumb auch in besunderer kirchen
zucht gehalten werden, so hat man sie neben diesem dienst des almusens auch zur
Christlichen zucht im volck vnnd bei den Clericen zuerhalten gebraucht.
Daher auch kommen, das sie bei den heiligen Messen iren besondern dienst mit
den heiligen lectionen vnnd ausspendung des bluts Christi vorrichtet10 haben.
Des schein vnsere vormeinte11 Diacon vnnd Subdiacon von allem irem dienste
1. Bedürfnis.
2. sc. bei den Leut- oder Pfarrkirchen.
3. versehen.
4. obliege, sich widme.
5. versehen.
6. Vgl. oben S. 59,16 mit Anm. 7.
7. Vgl. oben S. 59,11 mit Anm. 5.
8. Vgl. oben S. 59,18 mit Anm. 8.
9. Vgl. oben S. 196, Anm. 2.
10. verrichtet.
11. vermeintliche.