7. QUAE ECCLESIAE CHRISTI HABENDAE
23J
Nun wöllen wir furt1 anzeigen vnd darthun, wie iede kirchen den anderen ver-
wandt, was rechts vnd befelche ein jede zu den anderen habe.
Zum ersten ist die verwandtschafft aller Christen vnd aller gemeinden Christi gegen
einander, das sich ein ieder Christ des anderen vnd ein iede kirch der anderen solle
annemen, fur einander sorgen, einander dienen vnd helffen, das recht christliche
leben bei allen vnd ieden zu erhalten, bewaren vnd furderen, wie sich die glider am
naturlichen leib einander annemen, einander dienen vnd helffen vnd fur einander
sorgen, zu erhalten, bewaren vnd furderen des leiblichen lebens. Aus diser ver-
wandt- vnd gemeinschafft der kirchen ist kommen, vnd bei den alten geordnet vnd
gehalten worden, wenn einer hauptkirchen, welcher pfarrer >bischoue< genennet
wurde, das ist Vfseher, jr Bischoue mit todt soder sunst5 abgangen ware, das zum we-
nigsten die nehisten zwen oder drei bischoffe sampt dem Bischoff der hauptstat des
selbigen lands sich zu solcher kirchen gefuget haben2 vnd jr verholffen, ein anderen
zu wehlen vnd beweren, den sie dann auch mit gepurender weise vnd geistlichem
pracht geordnet3, das ist: eingesetzet haben. Die ordnung des Concilii zu Nicea4
vnd anderer5 hat sunst, das zu solcher bewerung vnd einsetzung eins Bischoffs alle
Bischoue des selbigen lands, wa jnen das möglich, zusamen komen solten vnd nem-
lich hat sie der Metropolitanus6, das ist: der Bischoue der hauptstat des lands, alle,
so imm selbigen land waren, beschreiben7 sollen.
Also wa ein bischoff an seinem ampt seumig wolte sein, oder verkeret leren oder
handlen an seiner selb person oder anderen, so sind die Bischouen der selbigen
prouincien zu samen komen, ein gemein Concili gehalten vnd solche ergernus ab-
gestellet, Vnd damit solche ergernüssen nit allein wann sie I j6r / zhj I entstanden,
sonder auch furkomen8 wurden, vnd abgewendet, ee sie entstanden, haben die Bi-
schoue iedes landes järlich zwyren9 zusamen* bei jrem Metropolitan oder Patriar-
chen komen sollen vnd einen Synodum halten10, zu besseren, was zu besseren alle-
mal fürgefallen an lere vnd leben der Bischöuen, der anderen eltisten, diaconen vnd
s) —s) vom linken Rand eingewiesen.
t) davor am linken Rand: Distinct. 18 et Constitut. Iustim. 123 § Quia vero [dieses Incipit kommt
nur m der Edition Gregor Haloanders vor].
1. ferner, weiter.
2. Vgl. oben S. 191,18-192,20 und BDS 9,1, S. 40,11-13.
3. m sein Amt eingesetzt, angestellt.
4. Kanon 4 des 1m Jahre 325 abgehaltenen Konzils von Nicäa (COD, S. 7,17—32); aufgenommen
m: Decr. Grat. I, Dist. 64, c. 1 (Friedberg I, Sp.247f.).
5. Vgl. etwa Decr. Grat. I, Dist. 64, c. 3 (Friedberg I, Sp. 248); vgl. auch den ersten Apostolischen
Kanon (Canons des Synodes Particuliers, S. 8).
6. Vorsteher einer Kirchenprovinz, Erzbischof; vgl. Kanon 4 und 6 des Konzils von Nicäa
(COD, S. 7,29 und 9,9h); vgl. auch oben S. 199,15 mit Anm. 13.
7. schriftlich laden.
8. zuvorkommen.
9. zweimal.
10. Vgl. Kanon 5 des Konzils von Nicäa (COD, S. 8,15-33).
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Nun wöllen wir furt1 anzeigen vnd darthun, wie iede kirchen den anderen ver-
wandt, was rechts vnd befelche ein jede zu den anderen habe.
Zum ersten ist die verwandtschafft aller Christen vnd aller gemeinden Christi gegen
einander, das sich ein ieder Christ des anderen vnd ein iede kirch der anderen solle
annemen, fur einander sorgen, einander dienen vnd helffen, das recht christliche
leben bei allen vnd ieden zu erhalten, bewaren vnd furderen, wie sich die glider am
naturlichen leib einander annemen, einander dienen vnd helffen vnd fur einander
sorgen, zu erhalten, bewaren vnd furderen des leiblichen lebens. Aus diser ver-
wandt- vnd gemeinschafft der kirchen ist kommen, vnd bei den alten geordnet vnd
gehalten worden, wenn einer hauptkirchen, welcher pfarrer >bischoue< genennet
wurde, das ist Vfseher, jr Bischoue mit todt soder sunst5 abgangen ware, das zum we-
nigsten die nehisten zwen oder drei bischoffe sampt dem Bischoff der hauptstat des
selbigen lands sich zu solcher kirchen gefuget haben2 vnd jr verholffen, ein anderen
zu wehlen vnd beweren, den sie dann auch mit gepurender weise vnd geistlichem
pracht geordnet3, das ist: eingesetzet haben. Die ordnung des Concilii zu Nicea4
vnd anderer5 hat sunst, das zu solcher bewerung vnd einsetzung eins Bischoffs alle
Bischoue des selbigen lands, wa jnen das möglich, zusamen komen solten vnd nem-
lich hat sie der Metropolitanus6, das ist: der Bischoue der hauptstat des lands, alle,
so imm selbigen land waren, beschreiben7 sollen.
Also wa ein bischoff an seinem ampt seumig wolte sein, oder verkeret leren oder
handlen an seiner selb person oder anderen, so sind die Bischouen der selbigen
prouincien zu samen komen, ein gemein Concili gehalten vnd solche ergernus ab-
gestellet, Vnd damit solche ergernüssen nit allein wann sie I j6r / zhj I entstanden,
sonder auch furkomen8 wurden, vnd abgewendet, ee sie entstanden, haben die Bi-
schoue iedes landes järlich zwyren9 zusamen* bei jrem Metropolitan oder Patriar-
chen komen sollen vnd einen Synodum halten10, zu besseren, was zu besseren alle-
mal fürgefallen an lere vnd leben der Bischöuen, der anderen eltisten, diaconen vnd
s) —s) vom linken Rand eingewiesen.
t) davor am linken Rand: Distinct. 18 et Constitut. Iustim. 123 § Quia vero [dieses Incipit kommt
nur m der Edition Gregor Haloanders vor].
1. ferner, weiter.
2. Vgl. oben S. 191,18-192,20 und BDS 9,1, S. 40,11-13.
3. m sein Amt eingesetzt, angestellt.
4. Kanon 4 des 1m Jahre 325 abgehaltenen Konzils von Nicäa (COD, S. 7,17—32); aufgenommen
m: Decr. Grat. I, Dist. 64, c. 1 (Friedberg I, Sp.247f.).
5. Vgl. etwa Decr. Grat. I, Dist. 64, c. 3 (Friedberg I, Sp. 248); vgl. auch den ersten Apostolischen
Kanon (Canons des Synodes Particuliers, S. 8).
6. Vorsteher einer Kirchenprovinz, Erzbischof; vgl. Kanon 4 und 6 des Konzils von Nicäa
(COD, S. 7,29 und 9,9h); vgl. auch oben S. 199,15 mit Anm. 13.
7. schriftlich laden.
8. zuvorkommen.
9. zweimal.
10. Vgl. Kanon 5 des Konzils von Nicäa (COD, S. 8,15-33).