7. QUAE ECCLESIAE CHRISTI HABENDAE
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gerichts vnd gewalts zu ubenzl, anders dann mit raht vnd gehell der anderen Bi-
schöuen des selbigen lands)a. Vberb dise cMetropolitanen habenc die ertzbischöue
dsein sollen^, wiewol hernaher die Me- I j6v / 166 I tropolitani fast alle ertzbischöffe
worden sind vber die ertzbischöue die primaten vnd Patriarchenc2.
Bei den alten sind der furnemen Patriarchen funffe gewesen: der Romisch, der
Constantinopolitanisch, der Alexandrinisch, der Antiochenisch vnd Hierosolimita-
nisch3. Vnd deren ieder hat seinen teil kirchen gehabt, über die er hat sorg tragen
sollen, dauon wir die ordnung des Concilii zu Constantinopel haben, 9. q. 2 C. Epi-
scopi4, Vnd im grossen Concilio zu Nicen5 warde die alte ordnung der kirchen be-
stettiget, das der Patriarch zu Alexandria solte sorg tragen uber die kirchen in
Aegypten vnd der zu Rom über die suburbanos, die nahe bei der stat Rom gelegen6.
Der Römisch Patriarch aber hat mit der Zeit erstlich die Italianischen vnd Sicilia-
nischen, dann auch die Gallianischen vnd Teutschen kirchen inn seinen gerichts
zwang gezogen, wider das offentliche7 kirchenrecht vnd alte ordnung, Welche ist,
das nicht allein der grossen Patriarchen keiner über den anderen etwas gewalts übe,
sonder das die selbigen, auch ein ieden Metropoliten vnd Bischoffe, der schon vnder
jrer sorg ist, sollen sein ampt versehen vnd die seinen regieren, richten vnd besseren
lassen on einigen eintrag8, es were dann, das sich bei den selbigen etwas fehls vnd
mangels befinde, das sie jr ampt nit recht versehen. Vnd wa solche fehl aber vnd
mangel bei den vnderen Bischöffen entstehn, sollen die oberen bischöffe dannocht
nit fur sich selb vnnd jres gefallens, sonder durch versamlung vnd mit raht der Bi-
schöffen vnd eltisten des lands, darinnen der fehl1 2 vnd mangel ist, handlen vnd besse-
z) davor am linken Rand: 3. q. 6 C. lbi et per Capita 7. Ex Concilio Martini papae. Ex Concil. An-
tiocheno et decretis aliquot pontificum.
a) Klammer von Bucer nachgetragen.
b) korr. aus: aber.
c) —c) von Bucer am unteren Seitenrand nachgetragen und eingewiesen.
d) —d) von Bucer über der Zeile nachgetragen und eingewiesen.
e) davor am linken Rand: Distinct. 23 et Dist. 99.
f) danach gestr.: ist.
1. Die Marginalie Konrad Huberts verweist auf Decr. Grat. II, C. 3, qu. 6, c. 1—7 (Friedberg I,
Sp- 519f )-
2. Die Marginalie Konrad Huberts verweist auf Decr. Grat. I, Dist. 23 und 99 (Friedberg I,
Sp. 76-87 und 349-351).
3. Vgl. Kanones 6 und 7 des Konzils von Nicäa (COD, S. 8,33-9,25), Kanones 2 und 3 des Ersten
Konzils von Konstantinopel (COD, S. 31,16—32,20) sowie Kanon 28 des Konzils von Chalkedon
(COD, S. 99,27—100,3 8); kritisch zur historisch vereinfachenden Schilderung Bucers vgl. Augustijn
m BDS 9,1, S.42, Anm. 92; vgl. auch die ausführliche Darstellung m Hinschius, Kirchenrecht II,
S. 538-560 und Feine, S. 101-104.
4. Decr. Grat. II, C. 9, qu. 2, c. 8 (Friedberg I, Sp.öoqf.).
5. das Erste Konzil von Nicäa 1m Jahre 325.
6. Vgl. Kanon 6 des Konzils von Nicäa (COD, S. 8,33—9,7).
7. offenkundige.
8. ohne jeghche Beeinträchtigung.
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gerichts vnd gewalts zu ubenzl, anders dann mit raht vnd gehell der anderen Bi-
schöuen des selbigen lands)a. Vberb dise cMetropolitanen habenc die ertzbischöue
dsein sollen^, wiewol hernaher die Me- I j6v / 166 I tropolitani fast alle ertzbischöffe
worden sind vber die ertzbischöue die primaten vnd Patriarchenc2.
Bei den alten sind der furnemen Patriarchen funffe gewesen: der Romisch, der
Constantinopolitanisch, der Alexandrinisch, der Antiochenisch vnd Hierosolimita-
nisch3. Vnd deren ieder hat seinen teil kirchen gehabt, über die er hat sorg tragen
sollen, dauon wir die ordnung des Concilii zu Constantinopel haben, 9. q. 2 C. Epi-
scopi4, Vnd im grossen Concilio zu Nicen5 warde die alte ordnung der kirchen be-
stettiget, das der Patriarch zu Alexandria solte sorg tragen uber die kirchen in
Aegypten vnd der zu Rom über die suburbanos, die nahe bei der stat Rom gelegen6.
Der Römisch Patriarch aber hat mit der Zeit erstlich die Italianischen vnd Sicilia-
nischen, dann auch die Gallianischen vnd Teutschen kirchen inn seinen gerichts
zwang gezogen, wider das offentliche7 kirchenrecht vnd alte ordnung, Welche ist,
das nicht allein der grossen Patriarchen keiner über den anderen etwas gewalts übe,
sonder das die selbigen, auch ein ieden Metropoliten vnd Bischoffe, der schon vnder
jrer sorg ist, sollen sein ampt versehen vnd die seinen regieren, richten vnd besseren
lassen on einigen eintrag8, es were dann, das sich bei den selbigen etwas fehls vnd
mangels befinde, das sie jr ampt nit recht versehen. Vnd wa solche fehl aber vnd
mangel bei den vnderen Bischöffen entstehn, sollen die oberen bischöffe dannocht
nit fur sich selb vnnd jres gefallens, sonder durch versamlung vnd mit raht der Bi-
schöffen vnd eltisten des lands, darinnen der fehl1 2 vnd mangel ist, handlen vnd besse-
z) davor am linken Rand: 3. q. 6 C. lbi et per Capita 7. Ex Concilio Martini papae. Ex Concil. An-
tiocheno et decretis aliquot pontificum.
a) Klammer von Bucer nachgetragen.
b) korr. aus: aber.
c) —c) von Bucer am unteren Seitenrand nachgetragen und eingewiesen.
d) —d) von Bucer über der Zeile nachgetragen und eingewiesen.
e) davor am linken Rand: Distinct. 23 et Dist. 99.
f) danach gestr.: ist.
1. Die Marginalie Konrad Huberts verweist auf Decr. Grat. II, C. 3, qu. 6, c. 1—7 (Friedberg I,
Sp- 519f )-
2. Die Marginalie Konrad Huberts verweist auf Decr. Grat. I, Dist. 23 und 99 (Friedberg I,
Sp. 76-87 und 349-351).
3. Vgl. Kanones 6 und 7 des Konzils von Nicäa (COD, S. 8,33-9,25), Kanones 2 und 3 des Ersten
Konzils von Konstantinopel (COD, S. 31,16—32,20) sowie Kanon 28 des Konzils von Chalkedon
(COD, S. 99,27—100,3 8); kritisch zur historisch vereinfachenden Schilderung Bucers vgl. Augustijn
m BDS 9,1, S.42, Anm. 92; vgl. auch die ausführliche Darstellung m Hinschius, Kirchenrecht II,
S. 538-560 und Feine, S. 101-104.
4. Decr. Grat. II, C. 9, qu. 2, c. 8 (Friedberg I, Sp.öoqf.).
5. das Erste Konzil von Nicäa 1m Jahre 325.
6. Vgl. Kanon 6 des Konzils von Nicäa (COD, S. 8,33—9,7).
7. offenkundige.
8. ohne jeghche Beeinträchtigung.