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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 12): Schriften zu Kirchengütern und zum Basler Universitätsstreit (1538 - 1545) — Gütersloh, 2007

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https://doi.org/10.11588/diglit.30233#0239
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7. QUAE ECCLESIAE CHRISTI HABENDAE

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So dann dise ordnung bleiben solle, ist ieder kirchen vfferlegt, das sie durch jre taug-
liche diener der selbigen ordnung getrewlich nachkomme, Vnd also, weil dise ord-
nung ver- I jyv / 168 I mage, das die gemeinen1 bischoffe vnd eltisten versehen
sollen, das denen kirchen, die jnen beuolhen vnd die inn jr bistumb vnd seelsorge ge-
hören, getrewe vnd taugliche diener verordnet vnd erhalten vnd also die gesunde
lere vnd ware seelsorge mit aller haushaltung der kirchen getrewlich vnd rechtge-
schaffen geleistet werde. So ist ein iede kirch, die bischoffe vnd eltiste hat, vor got
schuldig, das sie ja sehe vnd drob halte mit hochstem fleis vnd ernst, das alle kirchen
jrer seelsorge zu gewant von jren bischoffen vnd eltisten solche bestellung, verse-
hung, vnd erhaltung habe alles des jenigen, so jnen zu christlicher erbawung dienen
mage, Vnd an dem hat sie kein obrer Bischoff oder Patriarch inn einigen wege zu
verhinderen. Dann solche überal keinen gewalt über die anderen bischöffe oder kir-
chen haben, Dann wa die selbigen etwas onchristlichs vorhetten, das den kirchen ge-
setzen entgegen were, Vnd das selbige solle auch erstlich inn dem land, da es ge-
schicht, vnd von den bischöffen des selbigen lands erkennet vnd gerichtet werden,
wie das inn den vor eingefürten kirchen rechten klärlich vnd überflüssig versehen
ist.
Nun sind die kirchen zu Strasburg, Basel, Costantz, Augspurg vnd der gleichen
bischoffliche kirchen, die von altem her fil zugewandter kirchen haben vnd zwar
meer dann sie haben solten, dann wa etwas ein leutsame2 stat ist, die solte jren eig-
nen bischoffe haben vnd dem selbigen solten die neheren kirchen bei seiner stat be-
folhen sein, das ieder so fil inn seiner seelsorg hette als fil er mit bestellung der diener
mitk besuchen vnd anderer notdurfft genügsam versehen könde. Vnd wa man bei
vns dem kirchengesetz von abtheilung der bistumben hette recht nachkommen vnd
der seelsorg meer dann der herschung achten wöllen, so were lengist denen zu Ha-
gnaw3, zu Schletstat4, zu Offenburg5 oder Gen- I j8r / 169 I genbach6 jr eigne bi-
k) von Bucer über der Zeile nachgetragen und eingewiesen.
1. Gemeinden.
2. bevölkerungsreiche.
3. Hagenau erbielt 1164 von Fnednch Barbarossa Stadtrechte und wurde 1260 zur Reichsstadt
erhoben. Seit dem 14. Jahrhundert war Hagenau die Hauptstadt der elsässischen Dekapohs und
hatte am Vorabend der Reformation etwa 3000 Einwohner (vgl. Becker, Geschichte der Reichsland-
vogtei; Schrieder, Verfassungsgeschichte der Stadt Hagenau; Burg, Haguenau).
4. Geburtsort Bucers, Reichsstadt und Mitghed der elsässischen Dekapolis. Im frühen 16. Jahr-
hundert zählte Schlettstadt zwischen 4000 und 6000 Einwohner (vgl. Greschat, Bucer, S. 13 f.; Rapp,
Schlettstadt; Geny, Reichsstadt; freilich mmmt Ammann, Wirtschaftsgeltung des Elsaß, S.97 an,
daß Hagenau größer als Schlettstadt war).
5. Etwa 20 km südösthch von Straßburg, m der Ortenau, am Ausgang des Kinzigtales gelegene
Stadt (seit 1240 Reichsstadt). Der Offenburger Rat bekannte sich unter dem Einfluß Straßburgs von
1525 bis 1530 zur reformatorischen Bewegung. Vgl. Brecht/Ehmer^ Südwestdeutsche Reformati-
onsgeschichte, S. 182; Kähni/Huher; Offenburg, S. 24h; Batzer, Neues über die Reformation m den
Städten Gengenbach und Offenburg. Uber die Bevölkerungszahl Offenburgs 1m 16. Jahrhundert,
die wohl eher als gering einzuschätzen ist, gibt es keine unwiderlegbaren Angaben; zur relativen
Größe der Stadt vgl. Ammann, Wirtschaftsgeltung des Elsaß, S.97 und Badisches Städtebuch,
S'334'
6. Die 1m Kinzigtal gelegene Stadt Gengenbach (seit 1218 Reichsstadt) stand m enger Beziehung
 
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