Metadaten

Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Editor]; Neuser, Wilhelm H. [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Strohm, Christoph [Editor]; Buckwalter, Stephen E. [Oth.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 12): Schriften zu Kirchengütern und zum Basler Universitätsstreit (1538 - 1545) — Gütersloh, 2007

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30233#0243
License: Free access  - all rights reserved

DWork-Logo
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
8. EIN KURZER BERICHT

239

Die Schrift ist folgendermaßen gegliedert:
I. Die Natur des Kirchenguts [41^—4JV]
A. Grundthese: So wie jedes Gemeinwesen auf ein »politisches« Gut zur Be-
friedigung seiner äußeren kommunalen Bedürfnisse angewiesen ist, benö-
tigt es ebenso ein Kirchengut, um für sein Seelenheil zu sorgen [4ir].
B. Das Volk Israel und die frühen Christen haben Mittel und Gelder für die
Unterhaltung des Gottesdienstes und die Versorgung der Armen großzügig
zur Verfügung gestellt [41r/v].
C. Der Mißbrauch des Kirchenguts stellt einen gravierenden Angriff auf das
gesamte Gemeinwesen dar und wird zu Recht als >sacrilegium< aufs streng-
ste bestraft [4iv~42r].
D. Die Immunität des Kirchenguts rührt vom berechtigten Bestreben der welt-
lichen Obrigkeit her, die Unantastbarkeit desselben zu gewährleisten; Stifte
und Klöster haben diese Immunität ausgenutzt und Reichtümer angehäuft
[42v-43r].
E. Das gesamte Gemeinwesen muß Sorge für die rechte Verwendung der Kir-
chengüter tragen [43^].
F. Gestiftete Kirchengüter, deren ursprünglicher Stiftungszweck (etwa das
Abhalten von altgläubigen Zeremonien) sich inzwischen als theologisch
fehlgeleitet erwiesen hat, gehören - den Absichten des Stifters zum Trotz -
nunmehr dem gesamten Gemeinwesen [43^-45^].
G. Zusammenfassung [45r/v]
II. Die angemessene Vei-wendung des Kirchenguts [4 5v— 5 7r]
A. Die evangelische Obrigkeit ist dafür verantwortlich, dem altgläubigen Miß-
brauch des Kirchenguts in ihrem Herrschaftsgebiet ein Ende zu machen
[45v-48vJ-
1. Der altgläubige Klerus muß am Genuß des Kirchengutes, das ihm ja
nicht zusteht, gehindert werden [4 5 v—4Ar].
2. Evangelische Fürsten haben das Recht und die Pflicht, die hierfür not-
wendigen Maßnahmen in ihren Gebieten zu treffen [46r-48v].
3. Die Reformation bedeutet, der Kirche zur Wiedererlangung ihres ent-
wendeten Besitzes zu verhelfen [48r].
4. Hierbei haben die evangelischen Stände koordiniert vorzugehen und
sich gegenseitige Hilfe zu leisten [48r/v].
B. Die evangelische Obrigkeit muß aber auch darauf achten, daß das umgewid-
mete Kirchengut nunmehr tatsächlich seiner eigentlichen Bestimmung zu-
gute kommt [4SV— 5 7r].
1. Das eingezogene Kirchengut darf nicht einfach in dem allgemeinen »po-
litischen« Gut aufgehen [48v].
2. Vielmehr muß es für folgende Zwecke eingesetzt werden [48v— 53v]:
a) Für die Ausbildung einer ausreichenden Zahl von geeigneten Pfar-
rern [48v-49v]
b) Für die Bedürfnisse notleidender Christen [50^-53^]
(i)Jeder einzelne Christ und die Kirchengemeinde als Ganzes soll für
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften