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IO. GUTACHTEN FUR DEN HAMBURGER RAT
3. Die Reformation der Kirche ist die Wiederherstellung derselben in der
Gestalt, die ihr Christus und seine Apostel gaben [187^—188r].
4. Eine in dieser Form reformierte Kirche zeichnet sich durch die Einheit
von Geistlichen und Laien sowie durch die ausschließliche Konzentra-
tion der Geistlichen auf zwei Aufgabenbereiche aus [i88r/v]:
a) die Predigt des Wortes Gottes und Ausübung der Seelsorge (von Bi-
schöfen, Priestern, Katecheten und Lektoren wahrzunehmen)
b) die Armenfürsorge (von Diakonen, Subdiakonen, oeconomi und de-
fensores auszuführen).
5. Dies ist ein in der Heiligen Schrift begründetes ins divinnm, mit dem alle
wahren Kanones des Kirchenrechts übereinstimmen [18 8V—18c>r].
6. Kirchendiener im eigentlichen Sinne sind nur diejenigen, die ihre Amts-
pflichten im Einklang mit dem oben angeführten göttlichen Recht erfül-
len[i89r/v],
7. Uberragende Bedeutung einer vom Rat zu veranstaltenden Examinie-
rung aller Geistlichen [i89v-i9ov]
8. Replik Bucers auf den Einwand, daß die Vollmacht für solche Maßnah-
men allein dem Papst und den Bischöfen, keineswegs aber den Laien zu-
steht [i9ov-i9iv]:
a) Ein Bischof, der sein Amt ernst nimmt, würde in der Tat kirchliche
Mißstände beseitigen, allerdings nicht allein, sondern in Zusammen-
arbeit mit dem Kirchenvolk [i9ov-i9ir].
b) Papst und Bischöfe verhindern aber in Wirklichkeit die Reformation
der Kirche. Deshalb ist es nun Sache der weltlichen Obrigkeit, sich
der Kirche anzunehmen [ 191r/v].
IV. Schluß [i9iv-i96r]
A. Zusammenfassende Thesen zur Hamburger Anfrage [i9iv-i93v]:
1. Die Stadtgemeinde zu Hamburg ist befugt, ihre Geistlichen gemäß dem
Auftrag Christi selbst zu bestellen und zu reformieren [i9iv-i92r].
2. Sie bedarf eines würdigen, tauglichen Bischofs. Einen solchen hat sie in
der Gestalt des Johannes Apinus [i92r/v].
3. Die Geistlichen, die sich nicht nach dem Evangelium richten wollen, sol-
len ihrer Pfründen entsetzt werden. Diese sollen an würdige Geistliche
weitergegeben werden [i93r/v].
4. Bedarf der Rat der Hilfe, um seine reformatorischen Aufgaben durchzu-
führen, hat er sich zunächst an den Landesherrn, sodann an den Kaiser
und schließlich an die Schmalkaldischen Bundesverwandten zu wenden
[I93V]'
B. Aufforderung Bucers an Rechtsgelehrte, sich nach dem ius divinnm zu rich-
ten [i93v-i96r]
1. Die Rechtsgelehrten haben drei Wahrheiten zu beherzigen:
a) Keine menschliche Instanz hat das Recht, das religiöse Heil der Stadt-
gemeinde zu gefährden [ 193v].
b) Die ältesten, mit der Heiligen Schrift in Einklang stehenden Konzils-
IO. GUTACHTEN FUR DEN HAMBURGER RAT
3. Die Reformation der Kirche ist die Wiederherstellung derselben in der
Gestalt, die ihr Christus und seine Apostel gaben [187^—188r].
4. Eine in dieser Form reformierte Kirche zeichnet sich durch die Einheit
von Geistlichen und Laien sowie durch die ausschließliche Konzentra-
tion der Geistlichen auf zwei Aufgabenbereiche aus [i88r/v]:
a) die Predigt des Wortes Gottes und Ausübung der Seelsorge (von Bi-
schöfen, Priestern, Katecheten und Lektoren wahrzunehmen)
b) die Armenfürsorge (von Diakonen, Subdiakonen, oeconomi und de-
fensores auszuführen).
5. Dies ist ein in der Heiligen Schrift begründetes ins divinnm, mit dem alle
wahren Kanones des Kirchenrechts übereinstimmen [18 8V—18c>r].
6. Kirchendiener im eigentlichen Sinne sind nur diejenigen, die ihre Amts-
pflichten im Einklang mit dem oben angeführten göttlichen Recht erfül-
len[i89r/v],
7. Uberragende Bedeutung einer vom Rat zu veranstaltenden Examinie-
rung aller Geistlichen [i89v-i9ov]
8. Replik Bucers auf den Einwand, daß die Vollmacht für solche Maßnah-
men allein dem Papst und den Bischöfen, keineswegs aber den Laien zu-
steht [i9ov-i9iv]:
a) Ein Bischof, der sein Amt ernst nimmt, würde in der Tat kirchliche
Mißstände beseitigen, allerdings nicht allein, sondern in Zusammen-
arbeit mit dem Kirchenvolk [i9ov-i9ir].
b) Papst und Bischöfe verhindern aber in Wirklichkeit die Reformation
der Kirche. Deshalb ist es nun Sache der weltlichen Obrigkeit, sich
der Kirche anzunehmen [ 191r/v].
IV. Schluß [i9iv-i96r]
A. Zusammenfassende Thesen zur Hamburger Anfrage [i9iv-i93v]:
1. Die Stadtgemeinde zu Hamburg ist befugt, ihre Geistlichen gemäß dem
Auftrag Christi selbst zu bestellen und zu reformieren [i9iv-i92r].
2. Sie bedarf eines würdigen, tauglichen Bischofs. Einen solchen hat sie in
der Gestalt des Johannes Apinus [i92r/v].
3. Die Geistlichen, die sich nicht nach dem Evangelium richten wollen, sol-
len ihrer Pfründen entsetzt werden. Diese sollen an würdige Geistliche
weitergegeben werden [i93r/v].
4. Bedarf der Rat der Hilfe, um seine reformatorischen Aufgaben durchzu-
führen, hat er sich zunächst an den Landesherrn, sodann an den Kaiser
und schließlich an die Schmalkaldischen Bundesverwandten zu wenden
[I93V]'
B. Aufforderung Bucers an Rechtsgelehrte, sich nach dem ius divinnm zu rich-
ten [i93v-i96r]
1. Die Rechtsgelehrten haben drei Wahrheiten zu beherzigen:
a) Keine menschliche Instanz hat das Recht, das religiöse Heil der Stadt-
gemeinde zu gefährden [ 193v].
b) Die ältesten, mit der Heiligen Schrift in Einklang stehenden Konzils-