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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 12): Schriften zu Kirchengütern und zum Basler Universitätsstreit (1538 - 1545) — Gütersloh, 2007

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https://doi.org/10.11588/diglit.30233#0554
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55°

II. BRIEF BUCERS AN JAKOB MEYER

A. Bucer begrüßt eine engere Verflechtung der Kirchendiener mit der Univer-
sität ausdrücklich [ir].
1. Davon verspricht er sich einen heilsamen Einfluß der Kirche auf die Uni-
versität [2r].
2. Aber auch die Pfarrer können von einer wissenschaftlich-theologischen
Weiterbildung profitieren [2r].
B. Die Verbindung von Kirche und Universität impliziert letztendlich eher
eine Unterordnung der Universität unter die Kirche als eine der Kirche un-
ter die Universität. Deshalb müssen die Universitätsstatuten so gestaltet
sein, daß die Pfarrer nicht aufgrund ihrer universitären Verpflichtungen an
ihrer eigentlichen, nämlich der kirchlichen Arbeit gehindert werden [2r/v].
III. Empfehlungen zur Gestaltung des Verhältnisses zwischen Pfarrerschaft und
Universität [2v-6r]
A. Die Universität hat sich auf ihren christlichen Auftrages zu besinnen [2v~4r]:
1. Die Universitätsstatuten sollen von allen Professoren und Studenten
verlangen, daß sie sich als lebendige Glieder der Kirche erweisen [2V—3r].
2. Bei Rektorenwahl und Stellenbesetzung soll in erster Linie auf die reli-
giösen Eigenschaften des Kandidaten geachtet werden [3r/v].
3. Gottesdienstliche Versammlungen sollen zum universitären Betrieb ge-
hören. Die Studenten der Artistenfakultät sollen zum regelmäßigen
Abendmahlsbesuch und zur Achtung vor der Pfarrerschaft angehalten
werden [3’].
4. Die Professoren nichttheologischer Fakultäten sollen darauf achten, daß
sie in ihrem Unterricht den christlichen Glauben nicht verletzen, son-
dern Anlaß suchen, diesen immer wieder zu empfehlen [4^].
B. Organisatorische Empfehlungen [41"—5v]:
1. Alle »Diener des Wortes« in Basel sollen zu vollen Mitgliedern der dorti-
gen theologischen Fakultät gemacht werden [4r/v].
2. Darüber hinaus sollen die Pfarrer auch zum Rat der theologischen Fa-
kultät gehören, um den Einklang zwischen Kirchenpraxis und Schul-
lehre zu fördern [4^].
3. Es bleibt dem freien Ermessen der theologischen Fakultät überlassen, die
Kirchendiener von der Teilnahme an Universitätsveranstaltungen zu be-
freien, die lediglich die übrigen Studenten, nicht jedoch die Kirche be-
treffen [4^ — 5 r] -
4. Etwaige Beschwerden des Rektors und des allgemeinen Rates der Uni-
versität gegen einen Kirchendiener wegen Studienversäumnissen dürfen
nicht direkt an den betreffenden Kirchendiener herangetragen werden,
sondern sollen vor den Rat der theologischen Fakultät gebracht werden.
Die weiteren Disziplinierungsinstanzen sind der Kirchenrat und
schließlich der Stadtrat, niemals aber die Universität an sich [5r/v].
5. Fakultätsfremde Professoren dürfen bei rein akademischen Angelegen-
heiten der theologischen Fakultät, wie etwa Examina und Gradverlei-
hungen, mitreden [5V].
 
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