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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Haaf, Susanne [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 15): Schriften zur Reichsreligionspolitik der Jahre 1545/1546 — Gütersloh, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30652#0268
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4- ZWEI DECRET DES TRIENTISCHEN CONCILI

° Damit werden dise examination
mmmer erlanget werden. Dann ewer
prelaten haben mt der weil, )re diener
thuns mt one gelt. Also werdet ] r' die
geist ausleschen mit den Propheceien
vnnd ewern Alcoran1 desto baß wie
jr meinet einbnngen.

T Gottlob, das )r doch auch etwas
guts erkennet habenK

Welcher auch solche bucher, ee sie examiniert vnd bewert we-
ren, in schrifften wolte anderen mitteilen oder ausspreiten*1, der
solle gleicher straffen verfallen sein wie die Buchdrucker. Auch,
welche solche bucher bei jnen behielten oder lesen theten, wa die
den dichter des buchs nit anzeigten, sollen sie für die Dichter ge-
halten werden.
Es solle aber die probation der bucher schrifftlich gegeben vnd
fornen vff das buch gedruckt oder geschriben werden mit glaub-
wirdiger formen. Es solle auch soliche bewerung oder examinie-
rung vmb sunst a one alle belohnung geschehen, damit, I Bija I
das güt ist, angenomen vnd, das bose, verworffen moge werden.
Nach disem so begert das hfeilige] Concilium abzüschaffen
den freuel, so etlich begehn in dem, das sie worter, auch gantze
sententz der hfeiligen] Schrifft verkeren vnd ziehen zü leichtfer-
tigen jauffreden2, zü fableni, nichtigem geschwetz, schmeich-
lereien, affterreden, aberglauben, gotlosen vnd teufelischen zau-
bereien, laasfallen3 vnd schandbücheren. Schafft x derhalben
vnd gebeutet, das furhin solich enteerung1 vnd verachtung der
hfeiligen] Schrifft abgeschaffen”, das niemand hinfur in einigen
wege die gotliche Schrifft zü solchen vnd dergleichen dingen ge-
brauche Vnd das alle solche leut vnd freuele4 verletzer gotlichs
worts den penen5 des rechtens vnd auch nach freier erkantnüs
gestraffet werden.
Es hat auch dis hfeilige] Concili geordnet vnd erkant, das die
nehist künfftig Sitzung solle feria quinta, das ist den Donstag
nach dem hfeiligen] Pfingstag gehalten werden6."

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25

h) ausbreiten: D-F.
i) jre: C-E; jhre: FG.
j) Nasalstrich: AB; fablen: C-F; fabeln: G.
k) habet: C-G.
l) enderung: DEF.
m) abgeschaffet: C-G.
n) »Darunter: Gedruckt zu Strasburg m Knoblochs druckerei Durch
Georg Messerschmid ANNO MDXLVI: A.«
1. Gemeint sind die 32 Glaubensartikel der Löwener Theologen (1544/
45), mit welchen Bucer sich ausführhch m seiner Schrift >Der newe glaub< aus-
emandersetzte; ed. oben S. 40—97; vgl. bes. ebd. S. 41 mit Anm. 8, S. 85 mit
Anm. 3; für die nl. Fassung der Glaubensartikel s. oben S. 98 —103.
2. Spaßreden; Possen. Vgl. Grimm 10 (= IV,2), Sp.2271; COD 3, S.665.
3. Weissagungen; Orakel.
4. frevlerischen.
5. Strafen; Bestrafungen. Frühneuhochdt. WB 3, Sp.942.
6. Dieser letzte Passus wurde als drittes Dekret der Sitzung erlassen; ed.
CT 5, S.92; COD 3, S.665. Die folgende, fünfte Sitzung fand am I7.juni
1546 statt.
 
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