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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Editor]; Neuser, Wilhelm H. [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Strohm, Christoph [Editor]; Haaf, Susanne [Oth.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 15): Schriften zur Reichsreligionspolitik der Jahre 1545/1546 — Gütersloh, 2011

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30652#0368
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IO. RESPONSIO DER EVANGELISCHEN DELEGIERTEN

werde (fol. 5 8rv). Anschließend reagieren sie ausführlich auf die fünf Bestimmungen
der kaiserlichen Resolution (fol. 5 8V—63^):
Ad art. 1) Julius Pflug als zusätzlicher Präsident wird anerkannt, jedoch müßten
auch von protestantischer Seite Präsidenten benannt werden (fol. 5 8V/5S»r). Ad 2)
Die Adjunkten sollen weiterhin zum Gespräch zugelassen werden (fol. 59rv). Ad
3 & 5) Wörtliche Verhandlungsprotokolle sind aus verschiedenen Gründen uner-
läßlich (fol. 59v-6iv). Ad 4) Einen Eid zum vollkommenen Stillschweigen über das
Gespräch können die Protestanten aufgrund ihrer Instruktionen und ihres Auf-
trags, das Evangelium zu verkünden, nicht leisten (fol. 6iv-63r). Ad 5) Vielmehr se-
hen sie sich weiterhin verpflichtet, in Hinblick auf den Reichstag ihren Obrigkeiten
ausführlich Bericht zu erstatten (fol. 63rv).
Falls es den Präsidenten aufgrund ihrer Instruktion nicht möglich ist, den Prote-
stanten in allen Punkten entgegenzukommen, wären sie bereit, das Gespräch unter
den folgenden Bedingungen fortzuführen (fol. 64v-66v):
1. Die protestantische Antwort auf den letzten Vortrag der Gegenseite soll noch
zu Protokoll gegeben werden (fol.64v). 2. Ein protestantischer Protokollant wäre
beizubehalten (fol. 64^). 3. Die Confessio Augustana ist weiterhin den Verhandlun-
gen zugrunde zu legen. Dabei soll die altgläubige Seite als Ankläger der Confessio
Augustana ihre Gegenargumente notieren und den Protestanten zur Replik überge-
ben. Ein solcher Austausch wäre fortzusetzen, bis alle Argumente gesammelt seien
(fol. 64v-65v). 4. Die protestantische Seite solle zuvor die Gelegenheit haben, die
einzelnen Artikel der Confessio Augustana vorzustellen (fol. 6jY!66r). 5. Der Eid
des Stillschweigens ist zu erlassen, wobei die Protestanten weiterhin lediglich ihre
Oberen informieren werden (fol. 66r). 6. Die Akten sollen wie bislang aufbewahrt
werden. Sie dienen allein dem Zweck der Berichterstattung über die Gespräche vor
dem Reichstag (fol. 66™).

3. Wirkung
Der Text der Responsio wurde am 1. März ins Reine geschrieben und in der Kollo-
quiumssitzung am 2. März verlesen sowie in schriftlicher Form den Präsidenten
übergeben. Am 3. März überreichten auch die altgläubigen Delegierten ihre Ant-
wort auf die kaiserliche Resolution. Da beide Texte sehr scharf formuliert waren,
entschlossen sich die Präsidenten, sie zurückzubehalten und nicht der jeweils ande-
ren Seite zuzustellen. Die Responsio wurde somit nicht mehr im Rahmen des Reli-
gionsgesprächs selbst, sondern lediglich zwischen den Präsidenten und den prote-
stantischen Delegierten verhandelt. Da letztere auf den Forderungen ihrer
Responsio bestanden, brachen die Präsidenten am 8. März weitere Unterhandlun-
gen vorerst ab und schrieben in dieser Sache erneut an den Kaiser.1
Die Responsio wurde vielfältig in Kopie versandt, wie sich an der reichhaltigen
Überlieferung zeigt. Bucer schickte den Text in der hier edierten Fassung als Beilage

i. Zu diesen Begebenheiten vgl. Vogel, Religionsgespräch, S. 440—445; s. auch unten S. 399—412.
 
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