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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Haaf, Susanne [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 15): Schriften zur Reichsreligionspolitik der Jahre 1545/1546 — Gütersloh, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30652#0547
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19. PAPST PAULI III. BREVE

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entschlossen sich letztlich gemeinschaftlich für einen neutralen Weg: Den päpstli-
chen und kaiserlichen Truppen sollte der Durchzug durch eidgenössische Gebiete
verwehrt bleiben; gleichzeitig verzichtete man jedoch auf einen Zusammenschluß
mit dem Schmalkaldischen Bund.1
Die vorliegende Druckschrift vereint das päpstliche Breve an die Eidgenossen
(Bl. Bja-Cjb), das Begleitschreiben des Nuntius (Bl. Cija-Ciiija), den kaiserlich-
päpstlichen Bündnisvertrag (Bl. Ciiijb-Diiijb) sowie die Bulle des päpstlichen Ab-
lasses (Bl. Eja-Fja) in einer deutschsprachigen Streitschrift mit Vorrede (Bl. Aija-
Aiiijb), ausführlichen Kommentaren und kurzem Fazit (Bl. Fja-Fija). Drucker,
Druckort und auch der Verfasser werden nicht genannt. Daß Bucer als Urheber des
Textes gelten kann, legt jedoch ein von Konrad Hubert erstelltes Verzeichnis der
Schriften des Reformators nahe.2 Darüber hinaus wird die kritische Auseinander-
setzung Bucers mit den päpstlichen Dokumenten in seinem Brief an Graf Philipp
von Hanau-Lichtenberg vom io. August 1546 bezeugt: »Ich habe h. Christophern
auch gegeben abzuschreiben das breve, das der papst den eidgnossen hat in kurtzem
zugesandt mit der werbung seines gesandten, da werden e.g. sehen, waher diser
krieg entstanden ist.«3
Die Mitglieder des Schmalkaldischen Bundes gelangten, wie gezeigt wurde, über
die Eidgenossen an jene wesentlichen politischen Dokumente, welche der Papst im
Zusammenhang mit den Tagsatzungen in Baden zur Verfügung gestellt hatte. Auch
Bucer wird die entsprechenden Dokumentabschriften durch deren Weiterleitung
von Basel nach Straßburg erhalten haben. Insofern dürfte die Erarbeitung der hier
edierten Streitschrift erst nach der eidgenössischen Tagsatzung im August 1546 und
der daraufhin erfolgten zweiten Lieferung von Dokumenten aus Basel entstanden
sein. Dafür spricht zum einen, daß die von Bucer herausgegebene Fassung des Bre-
ves bereits ein vollständiges Datum enthält, welches auf der ersten übermittelten
Fassung dieses Dokuments fehlte,4 zum anderen wurde erst im Rahmen der zwei-
ten Tagsatzung auch der Text des kaiserlich-päpstlichen Bündnisvertrages ausge-
händigt.
Auch andeiweitig veröffentlichten die Protestanten die päpstlichen Dokumente
zum Beweis, daß die wahre Intention für den Krieg entgegen der offiziellen Aussage
des Kaisers die Bekämpfung des Protestantismus war.5

1. Vgl. Dierauer^ Geschichte der Schweizerischen Eidgenossenschaft, S.281h; PC 4,1, Nr.284,
S. 306; Kannengiesser, Kapitulation, 239 f. Für eine Beurteilung der päpstlichen Werbungen um die
Eidgenossen vgl. Kannengiesser., ebd., S.237.
2. Vgl. Mentz, Bibliographische Zusammenstellung, Nr. 74; das Verzeichnis Conrad Huberts
mit dem entsprechenden Hinweis findet sich m Straßburg, AST 40 (21,1—2): Erzelung aller m
deudsch ausgegangener Bucher D. Martin Bucers mnerhalb XXXVI Jahren, mit jren gantzen titlen.
3. Gunzert, Briefe Bucers und Hedios an Graf Philipp IV. von Hanau-Lichtenberg, S. 138.
4. Vgl. PC 4,1, Nr. 249, S. 269.
5. Vgl. Waldeck, Publizistik, S. 22-29; Brockmann, Flug- und Streitschriften, S. 359-362.
 
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