VOM MANGEL DER RELIGION
451
Wencker dann selbst »sive Buceri« gestrichen und zwar irrtümlicher-
weise, wie die Handschrift A beweist, weil er sich der Beurteilung der
verschiedenen handschriftlichen Eintragungen nicht sicher war.
Die Datierung
Die Angabe aus AST 84 »nach 1530« ist zwar richtig, doch ungenau.
Die Datierung Wenckers bzw. seiner Vorlage (in AST 176) »anno 1547«
ist dagegen weder begründet noch haltbar. Stil und Wortschatz der
Schrift weisen in die dreißiger Jahre. Walter Köhler hat das Gutachten
besprochen und auf August 1535 datiert (vgl. Das Züricher Ehegericht...,
Bd. 2, 438-442). Krebs und Rott dagegen, die in den Elsässischen Täufer-
akten (im folgenden mit Täuferakten zitiert) die Handschrift auszugs-
weise abdrucken, datieren sie auf den 22. August 1532 (vgl.Quellen zur
Geschichte der Täufer VII Elsaß, Bd. 1, Gütersloh 1959,Nr. 332a, S. 548).
Sie begründen diese Datierung folgendermaßen: Der terminus a quo ist
für sie das Erscheinen der Sonntagsmandate des Rates (22.4.1532), den
terminus ad quem finden sie in der Predigereingabe vom 16. November
1532 (vgl. Täuferakten VII, 348). Dazwischen liegen das Predigergut-
achten vom 16. Oktober (Täuferakten VII, 343) und das Ratsprotokoll
vom 22. August. - Rott vermutet, daß in dieser Ratssitzung die vorlie-
gende Schrift zur Beratung vorlag. Obwohl Rott damals die Abschrift
in AST 176 mit dem Eintrag »1547« noch nicht kannte, erscheint seine
Datierung auf 1532 stichhaltig. Da die Sittenmandate Sebastian Brants
von 1515 (vgl. auch Anhang) sowie der Schmalkaldener Bündnisschluß
von 1531 erwähnt werden und die Einsetzung von »Zuchtherren« - das
Wort erscheint auf den wenigen Seiten der Hs i4mal - gefordert wird,
muß die Schrift vor der Synode von 1533 und der Kirchenordnung von
1534 entstanden sein. Nach 1535 jedenfalls wird der Ausdruck »Zucht-
herren« kaum mehr gebraucht. Es fällt natürlich auf, daß im Text nur
einmal (fol. 4b, vgl. Anm. 5 9) - und auch dort nur durch eine Konjektur -
das Wort »Kirchspielpfleger« erscheint. Die Einsetzung von Kirchspiel-
pflegern war durch eine Ratsverordnung vom 30. Oktober 1531 erfolgt
(Adam, S. 177). Dem auf f. 5 a erwähnten »Siebenergericht« gehörten drei
von ihnen an. Aber sie spielten neben den »Verhörern« und den »Zucht-
herren« offenbar noch keine Rolle. Es ist uns ja bekannt, wie schwer sich
diese Institution zwischen Rat und Kirche durchgesetzt hat und wie
groß auf Bucers Seite anfänglich die Bedenken dagegen waren. Aus allen
diesen Gründen legt es sich nahe, den Argumenten Rotts zu folgen und
die Abfassung der Schrift auf den August 1532 anzusetzen.
451
Wencker dann selbst »sive Buceri« gestrichen und zwar irrtümlicher-
weise, wie die Handschrift A beweist, weil er sich der Beurteilung der
verschiedenen handschriftlichen Eintragungen nicht sicher war.
Die Datierung
Die Angabe aus AST 84 »nach 1530« ist zwar richtig, doch ungenau.
Die Datierung Wenckers bzw. seiner Vorlage (in AST 176) »anno 1547«
ist dagegen weder begründet noch haltbar. Stil und Wortschatz der
Schrift weisen in die dreißiger Jahre. Walter Köhler hat das Gutachten
besprochen und auf August 1535 datiert (vgl. Das Züricher Ehegericht...,
Bd. 2, 438-442). Krebs und Rott dagegen, die in den Elsässischen Täufer-
akten (im folgenden mit Täuferakten zitiert) die Handschrift auszugs-
weise abdrucken, datieren sie auf den 22. August 1532 (vgl.Quellen zur
Geschichte der Täufer VII Elsaß, Bd. 1, Gütersloh 1959,Nr. 332a, S. 548).
Sie begründen diese Datierung folgendermaßen: Der terminus a quo ist
für sie das Erscheinen der Sonntagsmandate des Rates (22.4.1532), den
terminus ad quem finden sie in der Predigereingabe vom 16. November
1532 (vgl. Täuferakten VII, 348). Dazwischen liegen das Predigergut-
achten vom 16. Oktober (Täuferakten VII, 343) und das Ratsprotokoll
vom 22. August. - Rott vermutet, daß in dieser Ratssitzung die vorlie-
gende Schrift zur Beratung vorlag. Obwohl Rott damals die Abschrift
in AST 176 mit dem Eintrag »1547« noch nicht kannte, erscheint seine
Datierung auf 1532 stichhaltig. Da die Sittenmandate Sebastian Brants
von 1515 (vgl. auch Anhang) sowie der Schmalkaldener Bündnisschluß
von 1531 erwähnt werden und die Einsetzung von »Zuchtherren« - das
Wort erscheint auf den wenigen Seiten der Hs i4mal - gefordert wird,
muß die Schrift vor der Synode von 1533 und der Kirchenordnung von
1534 entstanden sein. Nach 1535 jedenfalls wird der Ausdruck »Zucht-
herren« kaum mehr gebraucht. Es fällt natürlich auf, daß im Text nur
einmal (fol. 4b, vgl. Anm. 5 9) - und auch dort nur durch eine Konjektur -
das Wort »Kirchspielpfleger« erscheint. Die Einsetzung von Kirchspiel-
pflegern war durch eine Ratsverordnung vom 30. Oktober 1531 erfolgt
(Adam, S. 177). Dem auf f. 5 a erwähnten »Siebenergericht« gehörten drei
von ihnen an. Aber sie spielten neben den »Verhörern« und den »Zucht-
herren« offenbar noch keine Rolle. Es ist uns ja bekannt, wie schwer sich
diese Institution zwischen Rat und Kirche durchgesetzt hat und wie
groß auf Bucers Seite anfänglich die Bedenken dagegen waren. Aus allen
diesen Gründen legt es sich nahe, den Argumenten Rotts zu folgen und
die Abfassung der Schrift auf den August 1532 anzusetzen.