F. SYNODUS HABITA
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nicht zu lang machen noch auch anders | 764 | dann was zu erklarung des h. tauffs vnd
2u rechtgleubigem auffnemen des selbigen dienet, einfüren. Das Euangelion vnd den
Glauben allweg fürlesen28. Dis alles auch mit freuntlicher vnd ernstlicher andacht thun
on schelten vnd onwürse29. Die weitleuffigere erclarung vom h. Tauffe vnd ander
lehren vnd straffen, die dem voLck 2u thün sind, solle man auff den cantzlen ausrich-
ten30 vnd nicht beim h. Tauffe, damit man die leute des orts31 nit zu lang auffhalte, auch
die herlicheit vnd andacht solcher handlung mit nichten verletze oder verhindere.
9. Zum sechsten32. Dieweil das Sacrament des h. Tauffs, das erste auffnemen vnd
eingang ist inn die gnade vnd kindschafft Gottes inn das selige Reich vnsers Herrn Jesu
Christi, das erste einpflantzen vnd einleiben inn seinen tod vnd leben, ja, inn jhn selb
vnd seine heilige gemeindek, das erste mittheilen seines geists vnd der gemeinschafft
des newen, heiligen, seligen vnd ewigen lebens, So gibt dis selb der ware lebendige
glaub vnd erkantnüs diser so onaussprechlichen gnaden vnd gütthaten Gottes vnd
vnsers Herren vnd Heilands Jesu Christi, so imm h. Tauff verluhen vnd empfangen
würt, das dis hochwürdigst vnd heilsamist Sacrament auff das aller herlichest, ernstli-
chest vnd andechtigest so jmer möglich gehalten vnd empfangen werde.
10. Daher die alten kirchen Christi solich Sacrament allein des Jars zwiren33 als zu
Ostern vnd zu Pfingsten gehalten vnd mitgetheilet haben34, wa nit gefahr des tods die
mittheilung35 dis h. Sacraments zu anderen zeiten erforderet hat, auch die leuthe darzu1
etwan vierzygm gäntzer tage, etwan vier wochen, etwan XIIII tagen mit höchstem vleis
bereitet vnd geheiliget vnd dann acht gantzer tagn mit herlicher feyer Got vmb soliche
uberschwenckliche gutthat gedancket, gelobet vnd geprisen vnd dem h. Tauff recht zu
geleben geleret vnd vermanet. Vnd disen ernst vnd andacht bei disem heiligsten
Sacrament, haben die alten lieben Heiligen also geübet, nit aus menschlichem güt-
k) korr. v. B. [?].
l) add. am Rand.
m) korr. v. B. aus: vorzug [?].
n) zuerst: tagen.
schen Ordnungen im Zeitalter der Reformation. Nebst einer Bibliographie der Strassburger
Gesangbücher. Göttingen 1900.
28. Das Evangelium nach Mk 10,13—16 und das Glaubensbekenntnis; vgl. F. Hubert, a.a.O.
29. s. oben, Anm. 8.
30. breuis et religiosa sit actio baptismj. [Marg. B.].
31. Dabei.
32. Natura actionis quid requirat [Marg.]. Zum folgenden vgl. auch Ro 6,3 h
33. Zwir(ent): zweimal. Zum Spenden des Taufsakraments in der alten Kirche vgl. G. Riet-
schel: Lehrbuch der Liturgik 1. 2. neubearb. Aufl. v. P. Graff. Göttingen 1951. S. 167. Als
Tauftermin empfahl sich aus inneren Gründen die Pentekoste, im 4. Jahrhundert setzte sich
allgemein die Osternacht selber durch. Im Osten und im gallischen Raum kam außerdem Epipha-
nie als Tauftermin in Gebrauch. Tertullian hält für geeignete Taufzeiten das Passah, »weil wir auf
die Passion des Herrn getauft werden« und die Pentekoste, »weil an ihr die Jünger die Auferste-
hung des Herrn gefeiert, die Gnade des Heiligen Geistes und durch die Engel die Verkündigung
seiner Zukunft empfangen haben«. Vgl. Tertullian: De Baptismo 19, 1.2; CChr ser. lat. 1,
S. 293 h
34. Baptisma fiat solemni tempore jn pleno conuentu. [Marg. B.].
35. Austeilung.
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nicht zu lang machen noch auch anders | 764 | dann was zu erklarung des h. tauffs vnd
2u rechtgleubigem auffnemen des selbigen dienet, einfüren. Das Euangelion vnd den
Glauben allweg fürlesen28. Dis alles auch mit freuntlicher vnd ernstlicher andacht thun
on schelten vnd onwürse29. Die weitleuffigere erclarung vom h. Tauffe vnd ander
lehren vnd straffen, die dem voLck 2u thün sind, solle man auff den cantzlen ausrich-
ten30 vnd nicht beim h. Tauffe, damit man die leute des orts31 nit zu lang auffhalte, auch
die herlicheit vnd andacht solcher handlung mit nichten verletze oder verhindere.
9. Zum sechsten32. Dieweil das Sacrament des h. Tauffs, das erste auffnemen vnd
eingang ist inn die gnade vnd kindschafft Gottes inn das selige Reich vnsers Herrn Jesu
Christi, das erste einpflantzen vnd einleiben inn seinen tod vnd leben, ja, inn jhn selb
vnd seine heilige gemeindek, das erste mittheilen seines geists vnd der gemeinschafft
des newen, heiligen, seligen vnd ewigen lebens, So gibt dis selb der ware lebendige
glaub vnd erkantnüs diser so onaussprechlichen gnaden vnd gütthaten Gottes vnd
vnsers Herren vnd Heilands Jesu Christi, so imm h. Tauff verluhen vnd empfangen
würt, das dis hochwürdigst vnd heilsamist Sacrament auff das aller herlichest, ernstli-
chest vnd andechtigest so jmer möglich gehalten vnd empfangen werde.
10. Daher die alten kirchen Christi solich Sacrament allein des Jars zwiren33 als zu
Ostern vnd zu Pfingsten gehalten vnd mitgetheilet haben34, wa nit gefahr des tods die
mittheilung35 dis h. Sacraments zu anderen zeiten erforderet hat, auch die leuthe darzu1
etwan vierzygm gäntzer tage, etwan vier wochen, etwan XIIII tagen mit höchstem vleis
bereitet vnd geheiliget vnd dann acht gantzer tagn mit herlicher feyer Got vmb soliche
uberschwenckliche gutthat gedancket, gelobet vnd geprisen vnd dem h. Tauff recht zu
geleben geleret vnd vermanet. Vnd disen ernst vnd andacht bei disem heiligsten
Sacrament, haben die alten lieben Heiligen also geübet, nit aus menschlichem güt-
k) korr. v. B. [?].
l) add. am Rand.
m) korr. v. B. aus: vorzug [?].
n) zuerst: tagen.
schen Ordnungen im Zeitalter der Reformation. Nebst einer Bibliographie der Strassburger
Gesangbücher. Göttingen 1900.
28. Das Evangelium nach Mk 10,13—16 und das Glaubensbekenntnis; vgl. F. Hubert, a.a.O.
29. s. oben, Anm. 8.
30. breuis et religiosa sit actio baptismj. [Marg. B.].
31. Dabei.
32. Natura actionis quid requirat [Marg.]. Zum folgenden vgl. auch Ro 6,3 h
33. Zwir(ent): zweimal. Zum Spenden des Taufsakraments in der alten Kirche vgl. G. Riet-
schel: Lehrbuch der Liturgik 1. 2. neubearb. Aufl. v. P. Graff. Göttingen 1951. S. 167. Als
Tauftermin empfahl sich aus inneren Gründen die Pentekoste, im 4. Jahrhundert setzte sich
allgemein die Osternacht selber durch. Im Osten und im gallischen Raum kam außerdem Epipha-
nie als Tauftermin in Gebrauch. Tertullian hält für geeignete Taufzeiten das Passah, »weil wir auf
die Passion des Herrn getauft werden« und die Pentekoste, »weil an ihr die Jünger die Auferste-
hung des Herrn gefeiert, die Gnade des Heiligen Geistes und durch die Engel die Verkündigung
seiner Zukunft empfangen haben«. Vgl. Tertullian: De Baptismo 19, 1.2; CChr ser. lat. 1,
S. 293 h
34. Baptisma fiat solemni tempore jn pleno conuentu. [Marg. B.].
35. Austeilung.