628
Karl Jaspers und die Reichsschrifttumskammer
646 Präsident der Reichsschrifttumskammer an Karl Jaspers
Typoskript; DLA, A: Jaspers, auf Briefpapier des Präsidenten der Reichsschrifttumskammer
Im Durchschlag der Reichsschrifttumskammer (BArch R 9361 V/6823) ist als PS vermerkt: Fragebo-
gen beifügen (in diesem Falle Abstammungsnachweis verlangen, auch für die Ehefrau, da diese
laut früheren Vorgängen Jüdin sein soll) sowie die von RSK-Mitarbeiter Schwarz hinzugefügte Notiz
erl./Sch. 12/3.
Berlin-Charlottenburg 2, den n. März 1943
Auf Ihre Anfrage vom 7. 3.1943 teile ich Ihnen mit, dass Sie als Fachautor im Zustän-
digkeitssinne der Reichsschrifttumskammer zu betrachten sind und somit zur Ver-
wertung von schriftstellerischen Arbeiten den Nachweis der Mitgliedschaft bezw.
einen sogenannten Befreiungsschein benötigen. Ich stelle Ihnen anheim, mir un-
ter Benutzung des beiliegenden Vordrucks einen entsprechenden Antrag zu unter-
breiten,1502 und mache ausdrücklich darauf aufmerksam, dass Sie ohne den Nachweis
der Mitgliedschaft oder des Befreiungsscheines zur Berufsausübung als Schriftstel-
ler nicht berechtigt sind und Zuwiderhandlungen gemäss § 28 der Ersten Durchfüh-
rungsverordnung zum Reichskulturgesetz von mir mit einer Ordnungsstrafe belangt
werden können.
Im Auftrage:
Loth
Karl Jaspers und die Reichsschrifttumskammer
646 Präsident der Reichsschrifttumskammer an Karl Jaspers
Typoskript; DLA, A: Jaspers, auf Briefpapier des Präsidenten der Reichsschrifttumskammer
Im Durchschlag der Reichsschrifttumskammer (BArch R 9361 V/6823) ist als PS vermerkt: Fragebo-
gen beifügen (in diesem Falle Abstammungsnachweis verlangen, auch für die Ehefrau, da diese
laut früheren Vorgängen Jüdin sein soll) sowie die von RSK-Mitarbeiter Schwarz hinzugefügte Notiz
erl./Sch. 12/3.
Berlin-Charlottenburg 2, den n. März 1943
Auf Ihre Anfrage vom 7. 3.1943 teile ich Ihnen mit, dass Sie als Fachautor im Zustän-
digkeitssinne der Reichsschrifttumskammer zu betrachten sind und somit zur Ver-
wertung von schriftstellerischen Arbeiten den Nachweis der Mitgliedschaft bezw.
einen sogenannten Befreiungsschein benötigen. Ich stelle Ihnen anheim, mir un-
ter Benutzung des beiliegenden Vordrucks einen entsprechenden Antrag zu unter-
breiten,1502 und mache ausdrücklich darauf aufmerksam, dass Sie ohne den Nachweis
der Mitgliedschaft oder des Befreiungsscheines zur Berufsausübung als Schriftstel-
ler nicht berechtigt sind und Zuwiderhandlungen gemäss § 28 der Ersten Durchfüh-
rungsverordnung zum Reichskulturgesetz von mir mit einer Ordnungsstrafe belangt
werden können.
Im Auftrage:
Loth