814
Stellenkommentar
1490 Vgl. Bekanntmachung Nr. 67: »Anordnung über Anzeigepflicht bei Verträgen mit aus-
ländischen Verlagen« vom 25. Mai 1935, in: Das Recht der Reichsschrifttumskammer, be-
arbeitet von G. Gentz, im Schlagwort erfaßt von G. Schwab, Leipzig 1936, 63. Der Wort-
laut jener Anordnung, die im Völkischen Beobachter (8. Juni 1935) veröffentlicht wurde, ist
abgedruckt in: K. F. Schrieber (Hg.): Das Recht der Reichskulturkammer, Bd. 2, Berlin 1935,
92-93: »Bevor Mitglieder der Reichsschrifttumskammer über die Drucklegung und das
Erscheinen von Verlagswerken im Ausland abschließen, müssen sie hiervon dem Präsi-
denten der Reichsschrifttumskammer Mitteilung machen. Dies gilt sowohl für Verlags-
werke, die in deutscher, wie auch in einer fremden Sprache erscheinen sollen. [...] Die
Meldungen müssen enthalten: den Namen des Verfassers, den Titel des Werkes, den Ver-
tragsgegner und die Sprache, in der das Werk erscheinen soll. Die wirtschaftlichen Ab-
machungen und die Bestimmungen über die technische Durchführung der Verträge un-
terliegen keiner Meldepflicht.«
1491 Der Verlag Koehler & Amelang, seit 1925 in Leipzig ansässig, bekundete im Herbst 1942
Interesse an einer Publikation von Nietzsche und das Christentum und nahm mit Jaspers
Kontakt auf. Das Weitere wurde, wie aus Jaspers’ Brief an seine Schwester Erna Dugend
hervorgeht, bei einem Besuch der Verleger in Heidelberg besprochen. Jaspers gab nun -
anders, als bei seiner Bemühung um die Veröffentlichung jener Schrift bei de Gruyter im
Sommer 1938 - sein Einverständnis zur Einholung der erforderlichen Genehmigungen.
Zu den näheren Umständen vgl. Einleitung, LXXVI-LXXVIII.
1492 Vgl. A. Hudal: Nietzsche und die moderne Welt, Rom 1937. - Alois Hudal (1885-1963) promo-
vierte nach der Priesterweihe (1908) in Graz 1911 zum Dr. theoL, seine Habilitation in den
alttestamentlichen Bibelwissenschaften erfolgte 1914 ebd., 1919 o.Prof. Von dem späteren
Papst Pius XII. empfing er 1933 die Bischofsweihe. Da dieser einen durch Hudals, Adolf Hit-
ler gewidmete Abhandlung Die Grundlagen des Nationalsozialismus. Eine ideengeschichtliche
Untersuchung von katholischer Warte (Leipzig, Wien 1937) beabsichtigten Schulterschluss
zwischen katholischer Kirche und Nationalsozialismus nicht mitzutragen bereit war, ge-
riet Hudal beiderseitig in Schwierigkeiten. Zu Leben und Wirken vgl. M. Langer: Alois Hu-
dal. Bischof zwischen Kreuz und Hakenkreuz. Versuch einer Biographie, Wien 1995.
1493 Notizzettel der Reichsschrifttumskammer, Ms., BArch R 9361 V/6823.
1494 Notizzettel der Reichsschrifttumskammer, Ms., BArch R 9361 V/6823.
1495 Vgl. Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda, Hauptreferat Wissenschaft,
an Koehler & Amelang, 2. Februar 1943, in diesem Band, S. 622.
1496 Zu Jaspers’ Manuskriptangeboten und zu seinem Umgang mit Übersetzungsanfragen aus-
wärtiger Verlage während der NS-Zeit sowie zum diesbezüglichen Verhalten de Gruyters
und Springers vgl. Einleitung, LXXIII -LXXVI.
1497 § 28 der »Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammergesetzes« vom
1. November 1933 besagte Folgendes: »Die Präsidenten der Einzelkammern können Ord-
nungsstrafen gegenüber jedem festsetzen, 1. der [...] nicht Mitglied der Kammer ist und
gleichwohl eine der von ihr umfaßten Beschäftigungen ausübt, 2. der als Mitglied der
Kammer oder kraft seiner Verantwortung in einem Fachverband den Anordnungen der
Kammer zuwiderhandelt, 3. der als Mitglied der Kammer oder kraft seiner Verantwor-
tung in einem Fachverband der Kammer gegenüber falsche Angaben macht.« (Reichsge-
setzblatt I (1933) 799-800).
Stellenkommentar
1490 Vgl. Bekanntmachung Nr. 67: »Anordnung über Anzeigepflicht bei Verträgen mit aus-
ländischen Verlagen« vom 25. Mai 1935, in: Das Recht der Reichsschrifttumskammer, be-
arbeitet von G. Gentz, im Schlagwort erfaßt von G. Schwab, Leipzig 1936, 63. Der Wort-
laut jener Anordnung, die im Völkischen Beobachter (8. Juni 1935) veröffentlicht wurde, ist
abgedruckt in: K. F. Schrieber (Hg.): Das Recht der Reichskulturkammer, Bd. 2, Berlin 1935,
92-93: »Bevor Mitglieder der Reichsschrifttumskammer über die Drucklegung und das
Erscheinen von Verlagswerken im Ausland abschließen, müssen sie hiervon dem Präsi-
denten der Reichsschrifttumskammer Mitteilung machen. Dies gilt sowohl für Verlags-
werke, die in deutscher, wie auch in einer fremden Sprache erscheinen sollen. [...] Die
Meldungen müssen enthalten: den Namen des Verfassers, den Titel des Werkes, den Ver-
tragsgegner und die Sprache, in der das Werk erscheinen soll. Die wirtschaftlichen Ab-
machungen und die Bestimmungen über die technische Durchführung der Verträge un-
terliegen keiner Meldepflicht.«
1491 Der Verlag Koehler & Amelang, seit 1925 in Leipzig ansässig, bekundete im Herbst 1942
Interesse an einer Publikation von Nietzsche und das Christentum und nahm mit Jaspers
Kontakt auf. Das Weitere wurde, wie aus Jaspers’ Brief an seine Schwester Erna Dugend
hervorgeht, bei einem Besuch der Verleger in Heidelberg besprochen. Jaspers gab nun -
anders, als bei seiner Bemühung um die Veröffentlichung jener Schrift bei de Gruyter im
Sommer 1938 - sein Einverständnis zur Einholung der erforderlichen Genehmigungen.
Zu den näheren Umständen vgl. Einleitung, LXXVI-LXXVIII.
1492 Vgl. A. Hudal: Nietzsche und die moderne Welt, Rom 1937. - Alois Hudal (1885-1963) promo-
vierte nach der Priesterweihe (1908) in Graz 1911 zum Dr. theoL, seine Habilitation in den
alttestamentlichen Bibelwissenschaften erfolgte 1914 ebd., 1919 o.Prof. Von dem späteren
Papst Pius XII. empfing er 1933 die Bischofsweihe. Da dieser einen durch Hudals, Adolf Hit-
ler gewidmete Abhandlung Die Grundlagen des Nationalsozialismus. Eine ideengeschichtliche
Untersuchung von katholischer Warte (Leipzig, Wien 1937) beabsichtigten Schulterschluss
zwischen katholischer Kirche und Nationalsozialismus nicht mitzutragen bereit war, ge-
riet Hudal beiderseitig in Schwierigkeiten. Zu Leben und Wirken vgl. M. Langer: Alois Hu-
dal. Bischof zwischen Kreuz und Hakenkreuz. Versuch einer Biographie, Wien 1995.
1493 Notizzettel der Reichsschrifttumskammer, Ms., BArch R 9361 V/6823.
1494 Notizzettel der Reichsschrifttumskammer, Ms., BArch R 9361 V/6823.
1495 Vgl. Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda, Hauptreferat Wissenschaft,
an Koehler & Amelang, 2. Februar 1943, in diesem Band, S. 622.
1496 Zu Jaspers’ Manuskriptangeboten und zu seinem Umgang mit Übersetzungsanfragen aus-
wärtiger Verlage während der NS-Zeit sowie zum diesbezüglichen Verhalten de Gruyters
und Springers vgl. Einleitung, LXXIII -LXXVI.
1497 § 28 der »Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammergesetzes« vom
1. November 1933 besagte Folgendes: »Die Präsidenten der Einzelkammern können Ord-
nungsstrafen gegenüber jedem festsetzen, 1. der [...] nicht Mitglied der Kammer ist und
gleichwohl eine der von ihr umfaßten Beschäftigungen ausübt, 2. der als Mitglied der
Kammer oder kraft seiner Verantwortung in einem Fachverband den Anordnungen der
Kammer zuwiderhandelt, 3. der als Mitglied der Kammer oder kraft seiner Verantwor-
tung in einem Fachverband der Kammer gegenüber falsche Angaben macht.« (Reichsge-
setzblatt I (1933) 799-800).