2. DAS BEDENCKEN VONN KERCHENNGUTERENN
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sind und daß die evangelischen Obrigkeiten das Kirchengut in ihren Ge-
bieten rechtmäßig verwalten.
3. Als letzter Ausweg sollen die Einkünfte derjenigen gesperrt werden, die
die Güter evangelischer Kirchen unterschlagen. Dies soll jedoch mit dem
Ziel geschehen, Schaden abzuwenden und positive Ergebnisse für alle zu
erreichen.
3. Überlieferung
Das Gutachten ist in sieben Handschriften und zwei Drucken überliefert:
Handschriften
a: Augsburg StArch, Litteralien 1538, Juli-Dezember, Nr. 11; 28 unfoliierte Blätter
(Cedula zwischen dem 3. und dem 4. Blatt). Titel: >Das bedennckhen Vonn
Kirchenn Güettern<; Ausfertigung von unbekannter Hand mit eigenhändigen
Korrekturen Bucers. Hierbei handelt es sich wohl um die ursprüngliche Fassung
des für den Eisenacher Tag des Schmalkaldischen Bundes erstellten Straßburger
Gutachtens. Dieses Exemplar wurde anscheinend den Augsburger Gesandten
überreicht, denn es trägt auf dem Titelblatt die von Bucers eigener Hand stam-
mende Eintragung »Legatis Augustanis« sowie die Widmung »pro clarissfimis]
d[omi]nis, cons[ul]e et Senatu Augustano ad legatos huius R[ei] publ[icae] Is-
naci«. Am Schluß des Dokumentes ist, wiederum von der Hand Bucers, zu lesen:
»M. Bucerus congessit haec et probanda suscepit xiii. Iulii Anno Christi
M. D.XXXVIII«1. Diese Handschrift wird textkritisch herangezogen.
b: Straßburg StArch, AST 39 (Carton 20,2), Nr.4a, fol. ir-2yv (Titelblatt unfoliiert;
Cedula zwischen fol. iv und 2r). Titel: >Das bedencken vonn kirchenn güterenn,
zu Braunschwig den Stenden furgegeben<; Abschrift von zwei unbekannten Hän-
den mit zahlreichen Korrekturen von der Hand Bucers. Hierbei handelt es sich
um eine von Bucer selbst überarbeitete und ergänzte Fassung des Textes von Hs.
a. Wohl in den letzten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts wurde die Handschrift
mit einer neuen, mit Bleistift eingetragenen Zählung (einschließlich des ursprüng-
lich unfoliierten Titelblattes) versehen: S. 91-148. Diese moderne Paginierung ge-
ben wir an zweiter Stelle nach der Folioangabe wieder. Aufgrund der irreführen-
den Paginierung der oben bereits erwähnten Cedula folgt in unserer Edition auf
die Seite 94 (= fol. iv) die Seite 97 (= fol.2r). Die Schreiberhände verteilen sich
1. Vgl. die Abbildung auf S. 3 7. Eine falsche Entzifferung dieses Sehnftzuges begegnet vielfach tn
der Forschung: Roth, Zur Kirchengüterfrage, S. 303 hest »propria handa [!] subscnpsit«; Stupperich,
Bucer und die Kirchengüter, S. 166 transknbiert »confessit haec et propna subscripsit« und meint
fälschhch, der Straßburger Reformator habe diese Worte auf das Manusknpt seines Gutachtens für
den Arnstädter Bundestag vom 21. November — 9. Dezember 1539 geschrieben (Straßburg StArch,
AST 39, Nr. 4c, fol.41 ' — 57 r; in unserem Band Nr. 7, S. 219-237).
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sind und daß die evangelischen Obrigkeiten das Kirchengut in ihren Ge-
bieten rechtmäßig verwalten.
3. Als letzter Ausweg sollen die Einkünfte derjenigen gesperrt werden, die
die Güter evangelischer Kirchen unterschlagen. Dies soll jedoch mit dem
Ziel geschehen, Schaden abzuwenden und positive Ergebnisse für alle zu
erreichen.
3. Überlieferung
Das Gutachten ist in sieben Handschriften und zwei Drucken überliefert:
Handschriften
a: Augsburg StArch, Litteralien 1538, Juli-Dezember, Nr. 11; 28 unfoliierte Blätter
(Cedula zwischen dem 3. und dem 4. Blatt). Titel: >Das bedennckhen Vonn
Kirchenn Güettern<; Ausfertigung von unbekannter Hand mit eigenhändigen
Korrekturen Bucers. Hierbei handelt es sich wohl um die ursprüngliche Fassung
des für den Eisenacher Tag des Schmalkaldischen Bundes erstellten Straßburger
Gutachtens. Dieses Exemplar wurde anscheinend den Augsburger Gesandten
überreicht, denn es trägt auf dem Titelblatt die von Bucers eigener Hand stam-
mende Eintragung »Legatis Augustanis« sowie die Widmung »pro clarissfimis]
d[omi]nis, cons[ul]e et Senatu Augustano ad legatos huius R[ei] publ[icae] Is-
naci«. Am Schluß des Dokumentes ist, wiederum von der Hand Bucers, zu lesen:
»M. Bucerus congessit haec et probanda suscepit xiii. Iulii Anno Christi
M. D.XXXVIII«1. Diese Handschrift wird textkritisch herangezogen.
b: Straßburg StArch, AST 39 (Carton 20,2), Nr.4a, fol. ir-2yv (Titelblatt unfoliiert;
Cedula zwischen fol. iv und 2r). Titel: >Das bedencken vonn kirchenn güterenn,
zu Braunschwig den Stenden furgegeben<; Abschrift von zwei unbekannten Hän-
den mit zahlreichen Korrekturen von der Hand Bucers. Hierbei handelt es sich
um eine von Bucer selbst überarbeitete und ergänzte Fassung des Textes von Hs.
a. Wohl in den letzten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts wurde die Handschrift
mit einer neuen, mit Bleistift eingetragenen Zählung (einschließlich des ursprüng-
lich unfoliierten Titelblattes) versehen: S. 91-148. Diese moderne Paginierung ge-
ben wir an zweiter Stelle nach der Folioangabe wieder. Aufgrund der irreführen-
den Paginierung der oben bereits erwähnten Cedula folgt in unserer Edition auf
die Seite 94 (= fol. iv) die Seite 97 (= fol.2r). Die Schreiberhände verteilen sich
1. Vgl. die Abbildung auf S. 3 7. Eine falsche Entzifferung dieses Sehnftzuges begegnet vielfach tn
der Forschung: Roth, Zur Kirchengüterfrage, S. 303 hest »propria handa [!] subscnpsit«; Stupperich,
Bucer und die Kirchengüter, S. 166 transknbiert »confessit haec et propna subscripsit« und meint
fälschhch, der Straßburger Reformator habe diese Worte auf das Manusknpt seines Gutachtens für
den Arnstädter Bundestag vom 21. November — 9. Dezember 1539 geschrieben (Straßburg StArch,
AST 39, Nr. 4c, fol.41 ' — 57 r; in unserem Band Nr. 7, S. 219-237).